§ 34 Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
Einschränkungen und Ausschlüsse bei der Arzneimittelverordnung in der GKV – Fokus auf „Lifestyle-Arzneimittel“ und nicht-verschreibungspflichtige Mittel
Paragraph 34 SGB V legt zahlreiche Ausschlüsse und spezifische Ausnahmen für die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) fest. Ziel ist, unwirtschaftliche Verordnungen und eine Kostenübernahme von vor allem sogenannten Lifestyle-Arzneimitteln oder Arzneimitteln mit geringem medizinischen Nutzen auszuschließen. Nachfolgend findest du die wichtigsten Regelungen anschaulich und praxisrelevant aufbereitet.
Grundsatz: Ausschluss nicht-verschreibungspflichtiger Arzneimittel
Nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel („OTC-Präparate“) sind grundsätzlich von der GKV-Erstattung ausgenommen:
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen.
Die Folge: Diese Präparate dürfen in der Regel nicht zulasten der GKV verordnet werden.
Ausnahmen für besondere Patientengruppen und Indikationen
Versorgung von Kindern und Jugendlichen
Der strikte Ausschluss gilt nicht für zwei besondere Versichertengruppen:
- Versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
- Versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen
Hier dürfen nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel weiterhin zulasten der GKV verordnet werden.
Ausnahme bei schwerwiegenden Erkrankungen
Für Erwachsene kann ausnahmsweise eine Verordnung nicht-verschreibungspflichtiger Arzneimittel erfolgen, wenn:
- Diese Arzneimittel bei einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard gelten und
- Der Vertragsarzt eine Begründung dokumentiert.
Welche Mittel im Einzelfall dafür in Frage kommen, legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fest und hält eine fortlaufend aktualisierte Liste bereit.
Besondere Ausschlussliste für verbreitete Indikationen (z.B. Erkältung, Abführmittel, Reisekrankheit)
Unabhängig vom Verschreibungsstatus sind für Erwachsene auch bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel ausgeschlossen, wenn sie für die aufgeführten Indikationen verordnet werden:
- Mittel gegen Erkältungskrankheiten (inklusive Schnupfen-, Schmerz-, Hustenmittel)
- Mund- und Rachentherapeutika (nur bei Pilzinfektionen zulässig)
- Abführmittel
- Reisekrankheit-Mittel
Diese konkret benannten Arzneigruppen werden in der GKV regelmäßig nicht erstattet, außer im Rahmen der jeweiligen Ausnahmeregel.
Ausschluss sogenannter „Lifestyle-Arzneimittel“
Die GKV übernimmt grundsätzlich keine Arzneimittel, deren Hauptzweck eine Steigerung der Lebensqualität ist, etwa zur:
- Behandlung der erektilen Dysfunktion
- Steigerung der sexuellen Potenz
- Raucherentwöhnung
- Abmagerung oder Appetitzügelung
- Regulierung des Körpergewichts
- Verbesserung des Haarwuchses
Hier steht nicht die Behandlung einer Krankheit, sondern die Lebensqualitätssteigerung im Vordergrund.
Versicherte mit schwerer Tabakabhängigkeit haben einmalig Anspruch auf Arzneimittel zur Tabakentwöhnung – allerdings nur im Rahmen eines evidenzbasierten Programms und frühestens drei Jahre nach Abschluss einer vorangegangenen Behandlung erneut.
Sonderregelungen: Besondere Therapierichtungen & Hilfsmittel
- Für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen (z.B. Homöopathie, Phytotherapie, Anthroposophie) muss der besonderen Wirkweise Rechnung getragen werden.
- Hilfsmittel mit geringem oder umstrittenem Nutzen können per Verordnung aus der GKV-Erstattung ausgeschlossen werden (z.B. bestimmte Alltagshilfen oder billige Hilfsmittel). Ausnahmen gelten für die Versorgung Minderjähriger mit Hörgeräten.
Verfahrensregelungen: Aufnahme von Arzneimitteln
Pharmazeutische Unternehmer haben die Möglichkeit, beim G-BA Anträge zu stellen, damit bestimmte Arzneimittel in die erstattungsfähige Liste aufgenommen werden. Die Ablehnung solcher Anträge muss auf objektiven und überprüfbaren Kriterien beruhen. Fristen und Verfahrensdetails sind im Gesetz geregelt.
Übersicht wichtiger Ausschlüsse und Ausnahmen
| Gruppe | Grundsatz: Erstattung? | Ausnahme |
|---|---|---|
| Nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel | Nein | Ja, bei Kindern/Jugendlichen oder bestimmten schweren Erkrankungen mit Begründung |
| Verschreibungspflichtige Mittel bei Erkältung etc. | Nein | Ja, selten, bei Ausnahmeindikationen (z.B. Pilzinfektionen) |
| Lifestyle-Arzneimittel | Nein | Ja, speziell Tabakentwöhnung bei schwerer Abhängigkeit |
Zusammenfassung
§ 34 SGB V regelt, dass zahlreiche Arzneimittelgruppen von der Erstattung durch die GKV ausgeschlossen sind, um Ressourceneinsatz zu steuern und Missbrauch zu verhindern. Nicht-verschreibungspflichtige Mittel sind in der Regel ebenso ausgeschlossen wie die meisten „Lifestyle“-Präparate, mit wenigen klar definierten Ausnahmen – insbesondere für Kinder, Jugendliche, schwerwiegende Erkrankungen und evidenzbasierte Tabakentwöhnung. Die Details und Listen zu erstattungsfähigen Ausnahmen veröffentlicht und aktualisiert fortlaufend der G-BA. Für die Praxis in der Apotheke und die pharmazeutische Prüfung ist ein sicherer Umgang mit diesen Regelungen essenziell.
Prüfungsfragen
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Frage 1
Unter welchen Voraussetzungen dürfen nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel ausnahmsweise zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden?
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Grundsätzlich sind nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Versorgung ausgeschlossen („Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen.“). Ausnahmen bestehen für klar definierte Fallgruppen:
- Für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr.
- Für versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen.
- Für Erwachsene ausnahmsweise bei schwerwiegenden Erkrankungen, wenn das nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel als Therapiestandard gilt und der Vertragsarzt die Begründung dokumentiert. Welche OTC-Mittel hierfür in Betracht kommen, wird durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G‑BA) festgelegt und in einer fortlaufend aktualisierten Liste geführt.
Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung sauber in Stufen: erst Grundsatz „OTC ausgeschlossen“, dann die zwei Alters-/Personengruppen, dann die Erwachsenen-Ausnahme mit den beiden kumulativen Kriterien (schwerwiegende Erkrankung + Therapiestandard + dokumentierte Begründung) und zum Schluss den G‑BA als Instanz für die Liste nennen.
Frage 2
Welche Versichertengruppen sind vom Ausschluss nicht-verschreibungspflichtiger Arzneimittel in der GKV nicht erfasst?
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Vom grundsätzlichen Ausschluss nicht-verschreibungspflichtiger Arzneimittel sind zwei Versichertengruppen ausgenommen:
- Versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr.
- Versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen.
Für diese Versichertengruppen dürfen nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel weiterhin zulasten der GKV verordnet werden.
Examens-Tipp: Merke dir die Formulierung „bis zum vollendeten … Lebensjahr“ (also inklusive des genannten Alters). In der mündlichen Prüfung hilft es, beide Gruppen exakt und ohne Umschweife aufzuzählen.
Frage 3
Wann ist bei Erwachsenen eine Verordnung nicht-verschreibungspflichtiger Arzneimittel zulasten der GKV trotz grundsätzlichen Ausschlusses möglich?
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Bei Erwachsenen kommt eine Verordnung nicht-verschreibungspflichtiger Arzneimittel zulasten der GKV nur ausnahmsweise in Betracht, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Arzneimittel gilt bei einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard.
- Der Vertragsarzt dokumentiert eine entsprechende Begründung.
Welche konkreten OTC-Arzneimittel hierfür in Frage kommen, bestimmt der G‑BA über eine fortlaufend aktualisierte Liste.
Examens-Tipp: Betone, dass es nicht reicht, dass der Patient „schlimme Beschwerden“ hat: Es muss eine schwerwiegende Erkrankung sein und das OTC-Mittel muss Therapiestandard sein. Das sind die beiden Kernwörter, die Prüfer häufig hören wollen.
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