§ 35 Festbeträge für Arznei- und Verbandmittel
Festbetragsgruppen und Erstattungsgrenzen bei Arzneimitteln: Grundprinzipien, Verfahren und Praxisrelevanz
Zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Arzneimittelversorgung legt § 35 SGB V ein zentrales Instrument fest: Festbetragsgruppen. Dabei handelt es sich um vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gebildete Gruppen vergleichbarer Arzneimittel, für die die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nur einen Maximalbetrag (Festbetrag) erstattet.
Bildung von Festbetragsgruppen
Der G-BA entscheidet gemäß Richtlinien, für welche Arzneimittelgruppen Festbeträge festgesetzt werden können. Für die Gruppierung gilt:
- Zusammengefasst werden Arzneimittel mit
- denselben Wirkstoffen
- pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen (auch chemisch verwandte Stoffe)
- therapeutisch vergleichbarer Wirkung (auch Kombinationen)
unterschiedliche Bioverfügbarkeiten wirkstoffgleicher Arzneimittel sind zu berücksichtigen, sofern sie für die Therapie bedeutsam sind.
So wird sichergestellt, dass nicht alle Präparate mit demselben Wirkstoff automatisch einer Festbetragsgruppe zugeordnet werden, sondern pharmazeutische Besonderheiten (z.B. Galenik, Bioverfügbarkeit) therapierelevant berücksichtigt bleiben.
Sonderregelungen gibt es bei Antibiotika:
Bei der Bildung von Gruppen […] soll […] die Resistenzsituation berücksichtigt werden.
Reserveantibiotika können ausdrücklich ausgenommen werden, um die Versorgungssicherheit zu stärken.
Zulässige Ausnahmen & therapeutische Alternativen
Arzneimittel, die als medizinischer Fortschritt gelten, werden geschützt:
Ausgenommen […] sind Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen, deren Wirkungsweise neuartig ist oder die eine therapeutische Verbesserung, auch wegen geringerer Nebenwirkungen, bedeuten.
“Neuartig” bleibt ein Wirkstoff, solange der Erste seiner Gruppe noch unter Patentschutz steht. Auch Arzneimittel, die für bestimmte Patient:innen einen therapierelevanten höheren Nutzen haben, können unter bestimmten Bedingungen von der Festbetragsgruppe ausgenommen sein.
Ein weiteres zentrales Gebot:
Die […] Gruppen müssen gewährleisten, daß Therapiemöglichkeiten nicht eingeschränkt werden und medizinisch notwendige Verordnungsalternativen zur Verfügung stehen.
Der G-BA muss somit sicherstellen, dass keine patientenrelevanten Versorgungsoptionen verloren gehen.
Besondere Regelungen für Kinderarzneimittel
Festbetragsgruppen werden nicht für Arzneimittel mit altersgerechten Darreichungsformen und Wirkstärken für Kinder gebildet. Für diese Medikamente gibt es ein eigenes Verfahren und ggf. fiktive Festbeträge – sie sollen nicht unter wirtschaftlichen Zwängen den Kindermarkt gefährden.
Beteiligung von Sachverständigen
Vor Entscheidungen zur Festbetragsbildung werden Sachverständige aus Medizin, Pharmazie sowie Hersteller- und Apothekervertretungen eingebunden. Ihre Stellungnahmen müssen in die Entscheidung einfließen.
Festlegung und Anpassung der Festbeträge
Wer setzt den Festbetrag fest? Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, auf Basis von mittleren Tages- oder Einzeldosen oder anderen Vergleichsgrößen.
Anforderungen an die Festsetzung:
- Es muss eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie qualitativ gesicherte Versorgung ermöglicht werden.
- Der Festbetrag orientiert sich am preisgünstigen Angebot und soll einen wirksamen Preiswettbewerb auslösen.
Wichtige Berechnungsvorgaben: Der Festbetrag soll „den höchsten Abgabepreis des unteren Drittels” einer Standardpackung nicht übersteigen, um wirtschaftliche Marktsegmente zu sichern. Es müssen außerdem genügend Präparate zum Festbetrag verfügbar bleiben (mindestens 20 % der Verordnungen/Packungen).
Festbeträge werden jährlich überprüft und bei Marktveränderungen angepasst.
Veröffentlichung, Transparenz und Rechtsweg
- Festbetragsentscheidungen werden im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
- Übersichten über alle Festbeträge sind digital öffentlich zugänglich.
- Rechtschutz ist eingeschränkt: Klagen gegen die Festsetzung haben keine aufschiebende Wirkung, gesonderte Klagen gegen Gruppeneinteilungen oder Vergleichsgrößen sind unzulässig.
Relevanz für die Apotheke
Für Apotheken ist maßgeblich:
- Verordnen Ärzt:innen ein Arzneimittel über Festbetrag und ist das Präparat teurer, muss die/der Versicherte die Differenz selbst zahlen.
- Prüfung auf Festbetragszugehörigkeit und ggf. Beratung/Pflicht zur Austauschinformation (Substitution), besonders bei Rabattarzneimitteln.
- Bei Reservestoffen, Innovationen oder Kinderarzneimitteln können Abweichungen (keine Festbeträge) und besondere Abgaberegeln bestehen.
Ein übersichtliches Schaubild zur Einordnung in der Offizin:
| Arzneimittel | Festbetragsgruppe? | Sonderfall/Regelung | Handlung für Apotheke |
|---|---|---|---|
| Generika eines Standardwirkst. | Ja | — | ggf. Substitution, GKV erstattet max. Festbetrag |
| Reserveantibiotikum | Nein | Ausgenommene Gruppe | Keine Festbetragsbegrenzung, Info an Patient:in |
| Kindermedikation speziell | Nein (bzw. fiktiv) | Kinderregelung/fiktiver Festbetrag | Keine Festbetragsbelastung, Info beachten |
| Patentgeschützte Innovation | Nein | Neuartige Wirkstoffe/therap. Verbesserung | Keine Festbetragsbegrenzung |
Bei GKV-Rezepten immer auf die Festbetragszuordnung achten! Das beeinflusst sowohl die Zuzahlung als auch die Beratungspflicht der Apotheke. Ausnahmen (z. B. Kinderarznei, Innovation) sollten aktiv geprüft werden.
Kurzfazit
§ 35 SGB V organisiert die Kostenübernahme der GKV durch geschickte Gruppierung vergleichbarer Arzneimittel mittels Festbetragsgruppen. Dadurch wird einerseits Wirtschaftlichkeit und Wettbewerb gefördert, andererseits aber Schutzmechanismen vor Innovationsverlust und Versorgungsengpässen eingebaut. Für die Apotheke bedeutet dies: Kenntnis der Festbetragsgruppen, Informationsvermittlung an Patient:innen sowie sichere und wirtschaftliche Abgabe stehen im Vordergrund.
Prüfungsfragen
💡 Tipp: Weitere kursbegleitende Karteikarten für Recht & Praxis gibt es auf Repetico!
Frage 1
Nach welchen Vergleichskriterien dürfen Arzneimittel zu Gruppen zusammengefasst werden, für die eine Erstattungsobergrenze festgesetzt werden kann?
Musterantwort anzeigen
Die Gruppierung erfolgt nach gesetzlich vorgegebenen Vergleichskriterien. Zusammengefasst werden dürfen Arzneimittel mit
- denselben Wirkstoffen
- pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen (einschließlich chemisch verwandter Stoffe)
- therapeutisch vergleichbarer Wirkung, auch wenn es sich um Kombinationen handelt
Wichtig ist dabei, dass unterschiedliche Bioverfügbarkeiten wirkstoffgleicher Arzneimittel zu berücksichtigen sind, sofern diese für die Therapie bedeutsam sind. Damit ist die Bildung nicht rein formal am Wirkstoffnamen orientiert, sondern an der therapeutischen Vergleichbarkeit unter Berücksichtigung relevanter pharmazeutischer Unterschiede.
Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung sauber strukturiert: erst die drei Gruppierungsstufen nennen, dann als „Praxis-Plus“ die Bioverfügbarkeit als zwingend zu berücksichtigenden Therapieaspekt ergänzen.
Frage 2
Worauf muss bei der Bildung von Gruppen im Bereich der Antibiotika besonders geachtet werden, und welche Konsequenz kann sich daraus ergeben?
Musterantwort anzeigen
Bei Antibiotika soll bei der Gruppenbildung die Resistenzsituation berücksichtigt werden. Daraus kann als Konsequenz folgen, dass bestimmte Antibiotika—insbesondere Reserveantibiotika—ausdrücklich von der Gruppierung ausgenommen werden können, um Versorgungssicherheit und sinnvollen Einsatz im Hinblick auf Resistenzentwicklung nicht zu gefährden.
Examens-Tipp: Wenn Antibiotika drankommen, bring die „Resistenzsituation“ aktiv als gesetzlich hervorgehobenen Prüfstein und leite daraus die mögliche Ausnahme für Reserveantibiotika ab.
Frage 3
Welche Arzneimittel sollen als medizinischer Fortschritt vor einer Einbeziehung in solche Gruppen geschützt werden?
Musterantwort anzeigen
Ausgenommen sind Arzneimittel, die als medizinischer Fortschritt gelten, insbesondere solche mit patentgeschützten Wirkstoffen, deren Wirkungsweise neuartig ist oder die eine therapeutische Verbesserung bedeuten, auch wegen geringerer Nebenwirkungen.
„Neuartig“ ist ein Wirkstoff dabei so lange, wie der Erste seiner Gruppe noch unter Patentschutz steht. Zusätzlich können Arzneimittel, die für bestimmte Patient:innen einen therapierelevanten höheren Nutzen haben, unter bestimmten Bedingungen ebenfalls von der Gruppenzuordnung ausgenommen sein.
Examens-Tipp: Punkte in der Prüfung, indem du neben „neuartig/therapeutische Verbesserung“ auch die zeitliche Einordnung von „neuartig“ über den Patentschutz des „Ersten seiner Gruppe“ erwähnst.
Fehler entdeckt oder eine Idee? Wir verbessern die Inhalte laufend. Melde es uns gerne über dieses Formular ❤️ Unter allen hilfreichen Einsendungen verlosen wir jeweils im Januar und Juli 50 € (Teilnahmebedingungen).
Teile der Inhalte dieser Seite wurden mithilfe von KI-Systemen erstellt. Trotz sorgfältiger Prüfung und Moderation können Fehler nicht ausgeschlossen werden. Wichtige Informationen sollten stets anhand offizieller Quellen verifiziert werden. Gefundene Fehler können gerne über das Feedback-Formular gemeldet werden.