§ 93 Übersicht über ausgeschlossene Arzneimittel
Überblick und Zielsetzung
§ 93 SGB V regelt die Erstellung und Veröffentlichung einer Übersicht ausgeschlossener Arzneimittel, die sogenannte Negativliste. Diese Liste benennt alle Medikamente, die nach § 34 SGB V von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht mehr erstattet werden. Damit hat § 93 hohe praktische Bedeutung für Apotheken im alltäglichen Umgang mit rezeptierten Arzneimitteln und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung.
Die Rolle des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
Der/die G-BA ist laut Gesetz beauftragt, regelmäßig eine aktuelle Liste der nach § 34 SGB V von der Versorgung ausgeschlossenen Arzneimittel zu erstellen und zu veröffentlichen:
Der Gemeinsame Bundesausschuss soll in regelmäßigen Zeitabständen … in einer Übersicht zusammenstellen. Die Übersicht ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Das heißt: Der G-BA prüft systematisch, welche Medikamente aufgrund von mangelnder Wirksamkeit, fehlender Wirtschaftlichkeit oder bestimmter anderer Gründe von einer Versorgung ausgeschlossen sind – entweder ganz oder für bestimmte Anwendungsgebiete (Indikationsgebiete).
Die Bedeutung der Negativliste für Apotheken
Die Negativliste gibt Apotheken vor, welche Präparate von Gesetzes wegen nicht zulasten der GKV abgegeben werden dürfen. Apotheken tragen damit Verantwortung für:
- die Prüfung, ob ein verordnetes Medikament auf der Negativliste steht,
- die Vermeidung der Abgabe unwirtschaftlicher oder nicht erstattungsfähiger Arzneimittel auf Kassenrezept,
- Aufklärung der Patient:innen über mögliche Kosten, falls ein Medikament ausgeschlossen ist.
Ein Verstoß kann für die Apotheke rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen haben (z. B. Retaxationen durch die Krankenkassen).
Handlungsabläufe und Zuständigkeiten
- Regelmäßige Aktualisierung: Der G-BA überprüft fortlaufend, ob bestehende oder neue Medikamente auf die Ausschlussliste gesetzt werden müssen und veröffentlicht die Übersicht im Bundesanzeiger.
- Kontrolle durch das BMG: Kommt der G-BA dieser Pflicht nicht nach, kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einspringen und die Übersicht selbst veröffentlichen:
… kann das Bundesministerium für Gesundheit die Übersicht zusammenstellen und im Bundesanzeiger bekannt machen.
Was steht in der „Übersicht“?
Die Übersicht enthält alle von den Leistungen der GKV ausgeschlossenen Arzneimittel. Die Grundlage dafür bilden
- § 34 Abs. 1 SGB V (allgemeiner Leistungsausschluss)
- evtl. nachfolgende Rechtsverordnungen (nach Abs. 2 und 3)
Inhalte sind zumeist:
| Inhalt der Übersicht | Bedeutung für Apotheken |
|---|---|
| Name des Arzneimittels | Identifikation bei Rezeptprüfung |
| Ausschlussgrund | Rechtssicherheit im Handeln |
| Geltungsbereich/Indikation | Differenzierte Zuordnung möglich |
Praxisrelevanz für Apotheken
Apotheken müssen die aktuelle Negativliste bei der Prüfung und Abgabe von Rezepten zwingend beachten. Arzneimittel, die auf dieser Liste stehen, sind systematisch von der Versorgung ausgeschlossen – unabhängig vom Einzelfall und ärztlicher Verordnung.
Im Zweifel empfiehlt sich bei gelisteten Medikamenten:
- Rücksprache mit der verordnenden Praxis,
- Beratung des/der Patient:in über Privatabrechnung,
- Dokumentation des Vorgangs zur Nachverfolgung.
Die Negativliste ist für die tägliche Arbeit in Apotheken verbindlich. Sie schützt das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) und sorgt für eine sachgerechte Arzneiversorgung im System der gesetzlichen Krankenversicherung.
Zusammenfassung
§ 93 SGB V verpflichtet den Gemeinsamen Bundesausschuss zur regelmäßigen Bekanntmachung einer Übersicht nicht-erstattungsfähiger Arzneimittel (Negativliste) im Bundesanzeiger. Diese bindende Liste ist ein zentrales Arbeitsmittel für Apotheken. Sie regelt auf transparentem Wege, welche Arzneimittel von der GKV-Versorgung ausgeschlossen sind und stellt sicher, dass Abgaben entsprechend des Wirtschaftlichkeitsgebots erfolgen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann in Ausnahmefällen selbst tätig werden, um die Versorgungssicherheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Prüfungsfragen
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Frage 1
Welche Aufgabe hat der Gemeinsame Bundesausschuss im Zusammenhang mit von der Versorgung ausgeschlossenen Arzneimitteln, und in welcher Form muss das Ergebnis bekannt gemacht werden?
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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist gesetzlich dazu bestimmt, in regelmäßigen Zeitabständen die Arzneimittel, die nach den Leistungsausschlüssen des § 34 SGB V nicht (mehr) zulasten der GKV verordnet und abgegeben werden dürfen, in einer Übersicht zusammenzustellen (Negativliste).
Diese Übersicht muss im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Damit wird die Negativliste transparent veröffentlicht und ist als verbindliche Grundlage für die Versorgungspraxis verfügbar.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst „wer?“ (G-BA), dann „was?“ (Übersicht ausgeschlossener Arzneimittel), dann „wie oft/auf welche Weise?“ (regelmäßig; Bekanntmachung im Bundesanzeiger). Das zeigt, dass du die Normsystematik verstanden hast.
Frage 2
Unter welchen Voraussetzungen kann das Bundesministerium für Gesundheit selbst eine Übersicht der ausgeschlossenen Arzneimittel veröffentlichen?
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Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kann selbst tätig werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss seiner Pflicht zur Zusammenstellung und Bekanntmachung der Übersicht nicht nachkommt. In diesem Fall kann das BMG die Übersicht zusammenstellen und ebenfalls im Bundesanzeiger bekannt machen.
Damit dient die Eingriffsmöglichkeit des BMG der Sicherstellung von Versorgungs- und Rechtssicherheit, falls der G-BA die regelmäßige Aktualisierung/Veröffentlichung nicht gewährleistet.
Examens-Tipp: In der Prüfung reicht ein klarer Konditionalsatz: „Wenn der G-BA nicht handelt, dann kann das BMG…“. Nenne unbedingt auch hier die Bekanntmachung im Bundesanzeiger als Schlusspunkt.
Frage 3
Welche unmittelbare Konsequenz hat es für die Apotheke, wenn ein verordnetes Arzneimittel in der Übersicht der ausgeschlossenen Arzneimittel aufgeführt ist?
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Steht ein Arzneimittel in der Übersicht (Negativliste), ist es systematisch von der Versorgung ausgeschlossen. Für die Apotheke bedeutet das unmittelbar: Das Präparat darf nicht zulasten der GKV abgegeben bzw. abgerechnet werden – unabhängig davon, dass eine ärztliche Verordnung vorliegt.
Praktisch folgt daraus die Pflicht zur Rezeptprüfung gegen die aktuelle Liste und – wenn gelistet – die Klärung der weiteren Versorgung (z. B. Rücksprache mit der Praxis bzw. Umstellung auf Privatabrechnung) sowie eine sachgerechte Patientenaufklärung.
Examens-Tipp: Betone „nicht zulasten der GKV“ und „unabhängig von der Verordnung“. Genau diese beiden Punkte werden gern abgeprüft, weil sie die Bindungswirkung der Liste in der Praxis zeigen.
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