AMG - Arzneimittelgesetz

§ 48a Abgabe zur Anschlussversorgung

§ 48a AMG: rezeptfreie Abgabe von Rx-Arzneimitteln zur Anschlussversorgung seit Juli 2026, Voraussetzungen, Ausnahmen, Kosten und Abgrenzung.

✓ gelesen 📖 § 48a AMG 

(1) Abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 1 dürfen die in § 48 Absatz 1 Satz 1 genannten Arzneimittel ohne Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung durch einen Apotheker für eine öffentliche Apotheke, zu deren Personal er gehört, zur Anschlussversorgung an einen Verbraucher einmalig in der kleinsten in der Apotheke vorrätigen Packungsgröße abgegeben werden, sofern

  1. dem Verbraucher das Arzneimittel bereits über mindestens drei Quartale hinweg verschrieben wurde und er dies nachweist oder der Apotheker anderweitig Kenntnis davon hat und
  2. die Fortführung der Anwendung des Arzneimittels keinen Aufschub erlaubt.

Als Nachweis, dass das betreffende Arzneimittel bereits über mindestens drei Quartale hinweg verschrieben wurde, gelten insbesondere entsprechende in der elektronischen Patientenakte gespeicherte Daten. Eine erneute einmalige Abgabe desselben Arzneimittels darf nach Satz 1 immer dann erfolgen, wenn zwischenzeitlich eine weitere ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung vorgelegen hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Arzneimittel, die die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid enthalten,
  2. oral anzuwendende Arzneimittel für Frauen im gebärfähigen Alter, die die Wirkstoffe Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin enthalten,
  3. Arzneimittel mit hohem Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial, wie opioidhaltige Arzneimittel, Hypnotika, Sedativa, Stimulanzien oder Anxiolytika, und
  4. Arzneimittel, bei denen sich aus der Fachinformation im Sinne des § 11a Absatz 1 Satz 1 ergibt, dass vor einer weiteren Verschreibung oder während der Therapie eine ärztliche oder zahnärztliche Diagnostik oder eine ärztliche oder zahnärztliche Untersuchung erforderlich ist.

Seit dem 2. Juli 2026 (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz, ApoVWG) darf ein Apotheker ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ausnahmsweise ohne Rezept abgeben, damit eine laufende Dauertherapie nicht abreißt. § 48a AMG durchbricht damit den Grundsatz des § 48 Abs. 1 Satz 1 AMG, nach dem verschreibungspflichtige Arzneimittel nur gegen ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung abgegeben werden. Die Regel ist eng gefasst: Sie überbrückt eine Versorgungslücke, ersetzt aber keine ärztliche Behandlung. Warum es die Regel gibt Typische Situation: Die Tabletten einer seit Langem stabil eingestellten Dauertherapie gehen am Freitagabend oder im Urlaub zur Neige, die Praxis ist nicht erreichbar. Ein Therapieabbruch, etwa bei Antiepileptika, Antiarrhythmika oder Antihypertensiva, wäre riskanter als eine kurze Überbrückung mit einem Arzneimittel, das ärztlich längst verordnet ist. Der Gesetzgeber stützt sich dabei auf …

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Seit dem 2. Juli 2026 (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz, ApoVWG) darf ein Apotheker ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ausnahmsweise ohne Rezept abgeben, damit eine laufende Dauertherapie nicht abreißt. § 48a AMG durchbricht damit den Grundsatz des § 48 Abs. 1 Satz 1 AMG, nach dem verschreibungspflichtige Arzneimittel nur gegen ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung abgegeben werden. Die Regel ist eng gefasst: Sie überbrückt eine Versorgungslücke, ersetzt aber keine ärztliche Behandlung.

Warum es die Regel gibt

Typische Situation: Die Tabletten einer seit Langem stabil eingestellten Dauertherapie gehen am Freitagabend oder im Urlaub zur Neige, die Praxis ist nicht erreichbar. Ein Therapieabbruch, etwa bei Antiepileptika, Antiarrhythmika oder Antihypertensiva, wäre riskanter als eine kurze Überbrückung mit einem Arzneimittel, das ärztlich längst verordnet ist. Der Gesetzgeber stützt sich dabei auf die Kenntnis des Apothekers und auf die Daten der elektronischen Patientenakte (ePA).

Die Voraussetzungen im Einzelnen

  1. Verschreibungspflichtiges Arzneimittel: gemeint sind die in § 48 Abs. 1 Satz 1 AMG genannten Arzneimittel.
  2. Kein Ausschluss nach Abs. 2: Thalidomid-Analoga, orale Retinoide bei Frauen im gebärfähigen Alter, Arzneimittel mit hohem Missbrauchspotenzial und solche mit vorgeschriebener ärztlicher Kontrolle scheiden aus.
  3. Verordnung über mindestens drei Quartale: Der Verbraucher weist sie nach oder der Apotheker weiß es anderweitig, etwa aus der Kundenhistorie der eigenen Apotheke. Als Nachweis gelten insbesondere die in der ePA gespeicherten Daten.
  4. Kein Aufschub möglich: Die Fortführung der Anwendung darf nicht warten können, bis eine Verschreibung zu bekommen ist. Das beurteilt der Apotheker pharmazeutisch im Einzelfall.
  5. Abgabe durch einen Apotheker: für die öffentliche Apotheke, zu deren Personal er gehört.
  6. Menge: einmalig, in der kleinsten in der Apotheke vorrätigen Packungsgröße.

Eine erneute Abgabe desselben Arzneimittels ist erst wieder zulässig, wenn zwischenzeitlich eine weitere ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung vorgelegen hat. Damit ist eine Kette rezeptfreier Abgaben ausgeschlossen: Der Patient muss zwischendurch immer wieder zum Arzt.

Zeitstrahl: drei Quartale mit Rezepten, dann eine Versorgungslücke am Wochenende, einmalige Abgabe der kleinsten vorrätigen Packung durch den Apotheker nach § 48a, ein durchgestrichener zweiter Versuch ohne neues Rezept, dann neues Rezept und danach ist eine erneute Abgabe wieder zulässig.

Nach mindestens drei Quartalen Verordnung darf der Apotheker einmal überbrücken, eine erneute Abgabe nach § 48a setzt aber zuerst eine weitere ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung voraus.
⚠️ Achtung: Nur Apotheker, nur einmal, kein Anspruch

Das Gesetz nennt ausdrücklich den Apotheker. Eine PTA darf nicht nach § 48a abgeben; eine Delegation wie beim Impfen ist nicht vorgesehen. Maßgeblich ist die kleinste vorrätige Packung, nicht automatisch N1. Und „dürfen“ heißt: Der Kunde hat keinen Anspruch. Bestehen Zweifel, verweist der Apotheker an den Arzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst.

Die Ausnahmen und ihr Sinn

Abs. 2 nimmt Arzneimittel aus, bei denen gerade die ärztliche Kontrolle vor jeder Verordnung den Schutz ausmacht.

Ausnahme (§ 48a Abs. 2) Begründung
Nr. 1: Lenalidomid, Pomalidomid, Thalidomid stark teratogen; T-Rezept und Schwangerschaftsverhütungsprogramm
Nr. 2: orale Acitretin, Alitretinoin, Isotretinoin bei Frauen im gebärfähigen Alter teratogen; Schwangerschaftstest und Verhütungsprogramm vor jeder Verordnung
Nr. 3: hohes Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial (z. B. Opioide, Hypnotika, Sedativa, Stimulanzien, Anxiolytika) Gefahr von Missbrauch und „Rezept-Hopping“; die Aufzählung ist beispielhaft („wie“), nicht abschließend
Nr. 4: Fachinformation verlangt vor weiterer Verschreibung oder während der Therapie ärztliche Diagnostik oder Untersuchung Sicherheitskontrollen dürfen nicht umgangen werden, z. B. Blutbildkontrollen unter Clozapin

Für Betäubungsmittel bringt § 48a ohnehin nichts: Ihre Verschreibung richtet sich nach BtMG und Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV), außerdem fallen sie regelmäßig unter Nr. 3.

Dokumentation und Kosten

Nach § 20 Abs. 1c Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) dokumentiert die Apotheke Name, Geburtsdatum und Kontaktdaten des Patienten, das Arzneimittel mit Chargenbezeichnung, das Abgabedatum und die Dosierung. Die Abgabe wird in der ePA gespeichert; ist das nicht möglich, erhält der Patient eine schriftliche Dosierungsanweisung.

Gesetzlich Versicherte tragen die Kosten selbst. Nach § 31 Abs. 1 SGB V besteht für Arzneimittel, die nach § 48a oder § 48b AMG abgegeben werden, kein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung. Neben dem Arzneimittelpreis darf die Apotheke nach § 7a Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) 5 Euro einschließlich Umsatzsteuer zusätzlich berechnen.

💊 Praxistipp

Samstagnachmittag: Ein Urlauber mit Epilepsie hat seine Levetiracetam-Tabletten zu Hause vergessen, die Hausarztpraxis ist geschlossen. In seiner ePA sind Verordnungen über die letzten vier Quartale gespeichert. Levetiracetam fällt unter keine Ausnahme des Abs. 2, eine Unterbrechung birgt das Risiko von Krampfanfällen. Der Apotheker gibt die kleinste vorrätige Packung ab, dokumentiert nach § 20 Abs. 1c ApBetrO, berechnet Preis plus 5 Euro und rät, sich zeitnah ein neues Rezept zu besorgen.

Abgrenzung zu ähnlichen Regelungen

Regelung Liegt eine Verschreibung vor? Kern
§ 48a AMG nein einmalige Überbrückung einer Dauertherapie (mind. drei Quartale verordnet)
§ 48b AMG nein Abgabe bei bestimmten akuten Erkrankungen; erst nach einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung anwendbar, systemische Antibiotika ausgeschlossen
§ 4 Abs. 1 AMVV ja, fernmündlich oder elektronisch übermittelt dringender Fall, der Arzt ist erreichbar und reicht die Verschreibung nach
§ 17 Abs. 5a ApBetrO ja Austausch gegen ein identisches Arzneimittel ohne Rücksprache, wenn das verschriebene nicht verfügbar ist; nur dringender Fall zu Notdienstzeiten

§ 48b AMG ist derzeit nicht anwendbar: Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) legt erste Empfehlungen bis zum 2. Juli 2027 vor, danach braucht es noch die Rechtsverordnung.

Prüfungsfragen

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Frage 1

Unter welchen Voraussetzungen darf eine Apotheke ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel nach § 48a AMG ohne Rezept abgeben, und welche Rechtsfolgen hat das für Menge und Kosten?

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§ 48a AMG (seit 02.07.2026, ApoVWG) erlaubt abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 AMG die Abgabe zur Anschlussversorgung, wenn

  • das Arzneimittel dem Verbraucher über mindestens drei Quartale verschrieben wurde und er das nachweist (insbesondere über die ePA) oder der Apotheker es anderweitig weiß,
  • die Fortführung der Anwendung keinen Aufschub erlaubt und
  • keine Ausnahme nach Abs. 2 vorliegt.

Abgeben darf nur ein Apotheker für die öffentliche Apotheke, zu deren Personal er gehört, und zwar einmalig in der kleinsten vorrätigen Packungsgröße. Eine erneute Abgabe ist erst nach einer zwischenzeitlichen weiteren Verschreibung zulässig.

Dokumentation nach § 20 Abs. 1c ApBetrO (Patientendaten, Arzneimittel mit Charge, Datum, Dosierung; ePA oder schriftliche Dosierungsanweisung). Kein GKV-Anspruch (§ 31 Abs. 1 SGB V); der Patient zahlt selbst, zuzüglich 5 € inkl. USt. nach § 7a AMPreisV.

Examens-Tipp: Häufige Falle: die PTA als Abgebende oder die automatische Gleichsetzung mit N1. Merkhilfe: „3 Quartale, 1 Packung, 1 Apotheker, 0 Kasse, 5 Euro“.

Wie gut wusstest du es?

Frage 2

Welche Arzneimittel sind von der Abgabe zur Anschlussversorgung ausgeschlossen, und warum?

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§ 48a Abs. 2 AMG schließt aus:

  1. Lenalidomid, Pomalidomid, Thalidomid: stark teratogen, T-Rezept und Schwangerschaftsverhütungsprogramm.
  2. Oral anzuwendende Acitretin, Alitretinoin, Isotretinoin bei Frauen im gebärfähigen Alter: teratogen, vor jeder Verordnung sind Schwangerschaftstest und Verhütungskontrolle vorgesehen.
  3. Arzneimittel mit hohem Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial, wie Opioide, Hypnotika, Sedativa, Stimulanzien, Anxiolytika; die Aufzählung ist beispielhaft.
  4. Arzneimittel, bei denen laut Fachinformation vor weiterer Verschreibung oder während der Therapie ärztliche Diagnostik oder Untersuchung nötig ist (z. B. Blutbildkontrollen unter Clozapin).

Gemeinsamer Gedanke: Wo die ärztliche Kontrolle vor jeder Verordnung den eigentlichen Schutz ausmacht oder Missbrauch droht, darf die Apotheke sie nicht ersetzen.

Examens-Tipp: Der Prüfer will die Begründung hören, nicht nur die Liste. Bei Nr. 2 auf die Einschränkung „oral“ und „Frauen im gebärfähigen Alter“ achten.

Wie gut wusstest du es?

Frage 3

Eine Kundin kommt am Samstag mit Beschwerden einer Blasenentzündung und möchte ohne Rezept das Antibiotikum, das ihr letztes Jahr geholfen hat. Wie reagieren Sie, und wie grenzen Sie § 48a von § 48b AMG und § 17 Abs. 5a ApBetrO ab?

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Eine Abgabe ist nicht zulässig. § 48a AMG dient der Anschlussversorgung einer Dauertherapie: Das Arzneimittel muss über mindestens drei Quartale verordnet worden sein. Eine einmalige Akuttherapie aus dem Vorjahr erfüllt das nicht.

§ 48b AMG (Abgabe bei bestimmten akuten Erkrankungen) ist noch nicht anwendbar, weil die erforderliche Rechtsverordnung fehlt; systemische Antibiotika sind dort zudem ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 17 Abs. 5a ApBetrO setzt eine vorliegende Verschreibung voraus und erlaubt nur den Austausch gegen ein identisches Arzneimittel, wenn das verschriebene nicht verfügbar ist, in dringenden Fällen zu Notdienstzeiten.

Die Kundin wird an den ärztlichen Bereitschaftsdienst verwiesen; bis dahin sind allgemeine Maßnahmen (reichlich trinken) möglich. Bei Fieber, Flankenschmerz, Blut im Urin oder Schwangerschaft ist ärztliche Abklärung ohnehin geboten.

Examens-Tipp: Typische Falle ist, § 48b als geltendes Recht darzustellen. Klar sagen: Für Akuterkrankungen gibt es derzeit keine rezeptfreie Abgabe von Rx-Arzneimitteln, und systemische Antibiotika sind auch künftig ausgeschlossen.

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