§ 7a Arzneimittel nach den §§ 48a oder 48b des Arzneimittelgesetzes
§ 7a AMPreisV: 5 Euro Zusatzbetrag bei Rx-Abgabe ohne Rezept nach § 48a AMG, kein GKV-Anspruch, Patient zahlt selbst, Dokumentation.
§ 7a der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) regelt, was die Apotheke zusätzlich berechnen darf, wenn sie ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ausnahmsweise ohne Rezept abgibt. Grundlage sind die neuen Abgabebefugnisse nach § 48a und § 48b des Arzneimittelgesetzes (AMG). Die Vorschrift gilt seit dem 22. September 2026 (Verordnung vom 16. September 2026) und ergänzt die neue Rx-Abgabe ohne Verschreibung um die passende Preisregel.
Der Zusatzbetrag von 5 Euro
Gibt die Apotheke ein Arzneimittel nach § 48a oder § 48b AMG ab, kann sie 5 Euro einschließlich Umsatzsteuer zusätzlich berechnen. Drei Punkte sind wichtig:
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§ 7a der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) regelt, was die Apotheke zusätzlich berechnen darf, wenn sie ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ausnahmsweise ohne Rezept abgibt. Grundlage sind die neuen Abgabebefugnisse nach § 48a und § 48b des Arzneimittelgesetzes (AMG). Die Vorschrift gilt seit dem 22. September 2026 (Verordnung vom 16. September 2026) und ergänzt die neue Rx-Abgabe ohne Verschreibung um die passende Preisregel.
Der Zusatzbetrag von 5 Euro
Gibt die Apotheke ein Arzneimittel nach § 48a oder § 48b AMG ab, kann sie 5 Euro einschließlich Umsatzsteuer zusätzlich berechnen. Drei Punkte sind wichtig:
- Kann-Vorschrift: Die Apotheke darf den Betrag verlangen, muss es aber nicht.
- Fester Betrag: Er hängt nicht vom Preis des Arzneimittels ab und enthält die Umsatzsteuer bereits.
- Zusätzlich zum regulären Preis: Das abgegebene Arzneimittel bleibt verschreibungspflichtig und damit preisgebunden. Der Apothekenverkaufspreis ergibt sich weiter aus § 3 AMPreisV (Festzuschlag aus 3 % des Apothekeneinkaufspreises und Fixum). Die 5 Euro kommen obendrauf.
Der Betrag soll den Mehraufwand abgelten, der bei dieser Abgabe entsteht: Der Apotheker prüft die Voraussetzungen und Ausschlüsse, beurteilt die Dringlichkeit, berät und dokumentiert. Er übernimmt damit eine Verantwortung, die sonst bei der ärztlichen Verschreibung liegt.
Abgabe nach § 48a oder § 48b AMG: regulärer Apothekenverkaufspreis nach § 3 AMPreisV plus 5 Euro inklusive Umsatzsteuer. Die Apotheke darf den Betrag berechnen, sie muss es nicht.
Zusammenhang mit § 48a und § 48b AMG
§ 7a AMPreisV nennt beide Abgabewege, praktisch relevant ist heute aber nur § 48a AMG.
- anwendbar seit 2. Juli 2026 (ApoVWG)
- nur durch einen Apotheker
- Arzneimittel wurde mindestens drei Quartale verschrieben (Nachweis z. B. über die elektronische Patientenakte, ePA, oder Kenntnis des Apothekers)
- Fortführung erlaubt keinen Aufschub
- einmalig, kleinste vorrätige Packung; erneut erst nach weiterer Verschreibung
- ausgenommen u. a. Lenalidomid, Pomalidomid, Thalidomid, orale Retinoide bei Frauen im gebärfähigen Alter, Arzneimittel mit hohem Missbrauchspotenzial, Arzneimittel, bei denen laut Fachinformation vor weiterer Verschreibung oder während der Therapie ärztliche Diagnostik oder Untersuchung nötig ist
- erst nach einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung anwendbar
- BfArM-Empfehlungen erstmals bis 2. Juli 2027
- systemische Antibiotika und Arzneimittel mit hohem Missbrauchspotenzial ausgeschlossen
- derzeit noch nicht anwendbar
Sind die Voraussetzungen des § 48a AMG nicht erfüllt, ist die Abgabe ohne Rezept unzulässig. Dann gibt es auch keinen Zusatzbetrag, sondern einen Verstoß gegen die Verschreibungspflicht.
Wer zahlt: kein Anspruch gegen die Krankenkasse
Nach § 31 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte keinen Leistungsanspruch auf Arzneimittel, die nach § 48a oder § 48b AMG abgegeben werden. Die Apotheke rechnet diese Abgabe also nicht mit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ab. Der Patient zahlt selbst: den vollen Apothekenverkaufspreis und gegebenenfalls die 5 Euro. Eine gesetzliche Zuzahlung nach § 61 SGB V fällt nicht an, weil es gar keine Kassenleistung gibt.
Die 5 Euro sind keine Zuzahlung und keine Kassengebühr, sondern ein Zuschlag nach Preisrecht. Auch ein später ausgestelltes Rezept macht die bereits ohne Verschreibung abgegebene Packung nicht nachträglich zur Kassenleistung.
Samstagvormittag: Ein GKV-versicherter Patient hat keine Amlodipin-Tabletten mehr, die Hausarztpraxis ist geschlossen. Die ePA zeigt Verordnungen seit über einem Jahr. Der Apotheker prüft die Ausschlüsse, gibt die kleinste vorrätige Packung ab und weist vorher auf die Kosten hin: angenommen 13,80 Euro Apothekenverkaufspreis plus 5 Euro, zusammen 18,80 Euro, die der Patient selbst bezahlt. Dazu der Rat, zeitnah ein neues Rezept beim Arzt zu holen.
Dokumentation nach § 20 Abs. 1c ApBetrO
Die Abgabe nach § 48a AMG muss die Apotheke nach § 20 Abs. 1c der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) dokumentieren:
- Patient: Name, Geburtsdatum, Kontaktdaten
- Arzneimittel: Bezeichnung einschließlich Wirkstoff, Wirkstärke, Packungsgröße, Chargenbezeichnung und Abgabedatum
- Dosierung
- Information des Patienten: Arzneimittel und Dosierung in die ePA eintragen, sofern sie vorhanden ist, die Speicherung technisch möglich ist und der Patient nicht widersprochen hat; ohne ePA eine schriftliche Dosierungsanweisung mitgeben
Die Dokumentation belegt, dass die Voraussetzungen vorlagen, und macht sichtbar, dass die einmalige Abgabe schon verbraucht ist.
Prüfungsfragen
Frage 1
Was regelt § 7a AMPreisV, und warum gibt es diese Vorschrift?
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§ 7a AMPreisV erlaubt der Apotheke, bei der Abgabe eines Arzneimittels nach § 48a oder § 48b AMG einen zusätzlichen Betrag von 5 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu berechnen. Es ist eine Kann-Vorschrift; die Apotheke muss den Betrag nicht verlangen. Er kommt zusätzlich zum regulären Apothekenverkaufspreis nach § 3 AMPreisV, denn das Arzneimittel bleibt verschreibungspflichtig und preisgebunden.
Zweck ist die Abgeltung des Mehraufwands: Der Apotheker prüft, ob das Arzneimittel mindestens drei Quartale verschrieben wurde, ob ein Ausschluss greift und ob die Fortführung keinen Aufschub duldet, berät und dokumentiert nach § 20 Abs. 1c ApBetrO. Die Vorschrift gilt seit dem 22. September 2026. Praktisch relevant ist derzeit nur § 48a AMG, weil § 48b AMG erst nach einer Rechtsverordnung anwendbar wird.
Examens-Tipp: Nennen Sie Betrag, „einschließlich Umsatzsteuer“ und „können“ zusammen. Eine häufige Falle ist, die 5 Euro als Ersatz für den Apothekenzuschlag statt als Aufschlag darauf darzustellen.
Frage 2
Ein gesetzlich versicherter Patient erhält nach § 48a AMG sein Blutdruckmittel ohne Rezept. Was zahlt er, und kann die Apotheke mit der Krankenkasse abrechnen?
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Nach § 31 Abs. 1 SGB V besteht kein Leistungsanspruch auf Arzneimittel, die nach § 48a oder § 48b AMG abgegeben werden. Die Apotheke kann daher nicht mit der Krankenkasse abrechnen. Der Patient zahlt selbst: den vollen Apothekenverkaufspreis nach § 3 AMPreisV und, wenn die Apotheke ihn berechnet, den Zusatzbetrag von 5 Euro nach § 7a AMPreisV.
Eine Zuzahlung nach § 61 SGB V fällt nicht an, weil keine Kassenleistung vorliegt. Die 5 Euro sind auch keine Zuzahlung, sondern ein preisrechtlicher Zuschlag. Abgegeben wird nur einmalig die kleinste vorrätige Packung. Der Apotheker sollte den Patienten vorab über die Kosten informieren und ihm raten, zeitnah ein neues Rezept beim Arzt zu holen.
Examens-Tipp: Prüfer hören gern die Normenkette § 48a AMG, § 31 SGB V, § 7a AMPreisV. Wer „Zuzahlung 5 Euro“ sagt, verwechselt Preisrecht und Sozialrecht.
Frage 3
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Apotheke den Zusatzbetrag nach § 7a AMPreisV berechnen darf, und was ist zu dokumentieren?
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Der Zusatzbetrag setzt eine rechtmäßige Abgabe nach § 48a AMG voraus (§ 48b AMG ist noch nicht anwendbar). Dafür muss ein Apotheker abgeben, das Arzneimittel muss dem Patienten mindestens drei Quartale verschrieben worden sein (Nachweis z. B. ePA oder Kenntnis des Apothekers), und die Fortführung darf keinen Aufschub erlauben. Abgegeben wird einmalig die kleinste vorrätige Packung. Ausgeschlossen sind u. a. Lenalidomid, Pomalidomid, Thalidomid, orale Retinoide bei Frauen im gebärfähigen Alter, Opioide, Hypnotika, Sedativa, Stimulanzien, Anxiolytika sowie Arzneimittel, bei denen laut Fachinformation vor weiterer Verschreibung oder während der Therapie ärztliche Diagnostik oder Untersuchung nötig ist.
Dokumentation nach § 20 Abs. 1c ApBetrO: Name, Geburtsdatum, Kontaktdaten des Patienten; Arzneimittel mit Wirkstoff, Wirkstärke, Packungsgröße, Charge und Abgabedatum; Dosierung; Eintrag in die ePA bzw. schriftliche Dosierungsanweisung.
Examens-Tipp: Ohne zulässige Abgabe nach § 48a AMG gibt es keinen Zusatzbetrag, sondern einen Verstoß gegen die Verschreibungspflicht. Merkhilfe für § 48a: „drei Quartale, kein Aufschub, einmal, kleinste Packung“.
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