§ 132e Versorgung mit Schutzimpfungen
§ 132e SGB V: Impfverträge der Krankenkassen, Impfvertrag GKV-Spitzenverband und DAV für Apotheken, 1 € je Grippeimpfstoffdosis, Schiedsstelle.
Apotheker dürfen nach § 20c Infektionsschutzgesetz (IfSG) impfen. Damit die Impfung für gesetzlich Versicherte in der Apotheke kostenfrei ist und die Apotheke dafür vergütet wird, braucht es einen Vertrag mit den Krankenkassen. § 132e SGB V ist die Rechtsgrundlage dieser Impfverträge: für Ärzte und den öffentlichen Gesundheitsdienst in Abs. 1, für Apotheken in Abs. 1a. Dazu kommen Regeln zur Bedarfs- und Preisplanung beim saisonalen Grippeimpfstoff.
Drei Normen, drei Fragen
Wer das Impfen in der Apotheke rechtlich einordnen will, trennt drei Ebenen:
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Apotheker dürfen nach § 20c Infektionsschutzgesetz (IfSG) impfen. Damit die Impfung für gesetzlich Versicherte in der Apotheke kostenfrei ist und die Apotheke dafür vergütet wird, braucht es einen Vertrag mit den Krankenkassen. § 132e SGB V ist die Rechtsgrundlage dieser Impfverträge: für Ärzte und den öffentlichen Gesundheitsdienst in Abs. 1, für Apotheken in Abs. 1a. Dazu kommen Regeln zur Bedarfs- und Preisplanung beim saisonalen Grippeimpfstoff.
Drei Normen, drei Fragen
Wer das Impfen in der Apotheke rechtlich einordnen will, trennt drei Ebenen:
| Frage | Norm | Inhalt |
|---|---|---|
| Darf die Apotheke impfen? | § 20c IfSG | Befugnis: alle Impfstoffe, die keine Lebendimpfstoffe sind, Personen ab 18 Jahren, nach ärztlicher Schulung, für die eigene öffentliche Apotheke |
| Hat der Versicherte Anspruch? | § 20i SGB V | Leistungsanspruch auf Schutzimpfungen nach der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), die auf den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beruht |
| Wer bezahlt wie viel, wie wird abgerechnet? | § 132e SGB V | Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern |
Seit dem 2. Juli 2026 (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz, ApoVWG) ist die Impfbefugnis nach § 20c IfSG nicht mehr auf Grippe- und COVID-19-Impfungen beschränkt, sondern umfasst alle Totimpfstoffe. Passend dazu wurde § 132e Abs. 1a neu gefasst: Der Vertrag soll mindestens alle von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen mit Impfstoffen umfassen, die keine Lebendimpfstoffe sind. Masern-Mumps-Röteln-, Varizellen- oder Gelbfieberimpfungen bleiben damit außerhalb der Apotheke.
Die Befugnis zum Impfen folgt aus § 20c IfSG, der Anspruch des Versicherten aus § 20i SGB V, die Vergütung der Apotheke aus dem Vertrag nach § 132e Abs. 1a SGB V. Fehlen Vertrag oder Schiedsspruch, gibt es keine Grundlage für die Abrechnung mit der Krankenkasse.
Der Impfvertrag für Apotheken (Abs. 1a)
Vertragspartner sind der GKV-Spitzenverband und die „maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker“, also der Deutsche Apothekerverband (DAV), wie beim Rahmenvertrag nach § 129 SGB V. Der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) wird im Benehmen beteiligt: Er wird angehört, kann an den Verhandlungen teilnehmen und erhält vorher alle entscheidungserheblichen Unterlagen. Zustimmen muss er nicht; das wäre „Einvernehmen“. Die Beteiligung ist sinnvoll, weil Apotheken auch Privatversicherte impfen.
Mindestinhalt des Vertrags:
- die Vergütung der Impfleistung einschließlich der Impfdokumentation,
- die Abrechnung der Vergütung.
Eine Zahl gibt das Gesetz selbst vor: Für die Beschaffung von Grippeimpfstoffen, die die Apotheke selbst verimpft, erhält sie 1 Euro je Einzeldosis zuzüglich Umsatzsteuer. Damit wird der Aufwand für Bestellung und gekühlte Lagerung abgegolten; Impfleistung und Dokumentation werden gesondert vergütet.
Frist und Schiedsstelle: Einigen sich GKV-Spitzenverband und DAV nicht bis zum 2. Oktober 2026 auf einen Vertrag, der mindestens die STIKO-empfohlenen Impfungen mit Nicht-Lebendimpfstoffen umfasst, legt die Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 innerhalb eines Monats den Vertragsinhalt fest. Der Vertrag ist regelmäßig anzupassen; scheitert eine Anpassung, kann jede Seite die Schiedsstelle anrufen, die wiederum binnen eines Monats entscheidet. Bis ein neuer Vertrag wirksam wird, gilt der bestehende Vertrag oder Schiedsspruch fort. So entsteht nie eine vertragslose Lücke.
Verträge mit Ärzten und Gesundheitsdienst (Abs. 1)
Nach Abs. 1 schließen die Krankenkassen Verträge über Schutzimpfungen nach § 20i mit Kassenärztlichen Vereinigungen, Vertragsärzten, Betriebs- und Arbeitsmedizinern sowie den obersten Landesgesundheitsbehörden. Für Betriebsärzte und den öffentlichen Gesundheitsdienst sind Vereinfachungen vorgesehen, etwa pauschale Bereitstellung von Impfstoffen und Abrechnung im Umlageverfahren. Neue Impfverträge orientieren sich bei der Vergütung an bestehenden Verträgen für vergleichbare Impfungen.
| Abs. 1 (Ärzte, ÖGD) | Abs. 1a (Apotheken) | |
|---|---|---|
| Vertragspartner | Krankenkassen oder ihre Verbände mit KV, Ärzten, Landesbehörden | GKV-Spitzenverband mit DAV, PKV im Benehmen |
| Einigungsfrist | drei Monate nach G-BA-Entscheidung oder Rechtsverordnung nach § 20i | bis 2. Oktober 2026 |
| Konfliktlösung | unabhängige Schiedsperson | Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 |
Apotheken stehen nicht in Abs. 1. Ihr Vertrag ist bundesweit einheitlich in Abs. 1a geregelt. Bei Streit entscheidet dort keine Schiedsperson, sondern die Schiedsstelle, die auch für den Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung zuständig ist.
Grippeimpfstoff: Bedarf und Preise (Abs. 2 und 3)
Damit im Herbst genug Grippeimpfstoff vorhanden ist, beginnt die Planung schon im Winter davor. Die Apotheken sind dabei über den DAV eigenständig beteiligt.
- 15. Januar: Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und DAV melden dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) den Bedarf an saisonalen Grippeimpfstoffen, der DAV auf Grundlage der geplanten Bestellungen der Apotheken für eigene Impfungen.
- 1. März: Die Zulassungsinhaber melden KBV und DAV die voraussichtlichen Preise für die kommende Saison.
- 15. März: Das PEI prüft im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut den Bedarf zuzüglich 10 Prozent Reserve gegen die Liefermengen der Hersteller und teilt das Ergebnis unverzüglich mit.
Abs. 4 verpflichtet die Vertragspartner nach Abs. 1, eine Erhöhung der Impfquoten für die STIKO-empfohlenen Impfungen anzustreben. Dasselbe Ziel steht hinter der Öffnung der Apotheken als niedrigschwelliger Impfort.
Vom Modellvorhaben zur Regelversorgung (§ 132j)
§ 132j SGB V ermöglichte einzelnen Krankenkassen zunächst nur regionale, befristete Modellvorhaben zur Grippeschutzimpfung in Apotheken. Heute ist das Impfen in Apotheken Regelversorgung: Die Befugnis steht dauerhaft in § 20c IfSG, Vergütung und Abrechnung regelt ein bundesweiter Vertrag nach § 132e Abs. 1a.
Vor dem ersten Impfangebot prüfen: ärztliche Schulung nach § 20c IfSG (bei weiteren Totimpfstoffen gegebenenfalls Ergänzungsschulung), geeigneter Raum (§ 35a Apothekenbetriebsordnung, ApBetrO), Abläufe im Qualitätsmanagement. Die Verabreichung darf an geschulte PTA, Pharmazieingenieure oder Pharmazeuten im Praktikum unter Aufsicht delegiert werden; Aufklärung, Anamnese, Einwilligung und Impfdokumentation bleiben beim Apotheker. Grippeimpfstoff für die eigenen Impfungen früh im Jahr vorbestellen.
Prüfungsfragen
Frage 1
Was regelt § 132e Abs. 1a SGB V, und wer schließt den dort genannten Vertrag?
Musterantwort anzeigen
§ 132e Abs. 1a verpflichtet den GKV-Spitzenverband und den DAV als maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker, einen Vertrag über die Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheken nach § 20c IfSG zu schließen. Der PKV-Verband wird im Benehmen beteiligt: Er kann an den Verhandlungen teilnehmen und erhält die Unterlagen, muss aber nicht zustimmen.
Inhalt sind mindestens die Vergütung der Impfleistung einschließlich Impfdokumentation und die Abrechnung. Gesetzlich festgelegt ist für die Beschaffung von Grippeimpfstoffen eine Vergütung von 1 Euro je Einzeldosis zuzüglich Umsatzsteuer. Seit dem ApoVWG (2. Juli 2026) soll der Vertrag mindestens alle STIKO-empfohlenen Impfungen mit Nicht-Lebendimpfstoffen umfassen. Der Vertrag ist regelmäßig anzupassen.
Examens-Tipp: Trennen Sie sauber: § 20c IfSG regelt, ob die Apotheke impfen darf, § 132e Abs. 1a, wie sie bezahlt wird. „Benehmen“ heißt Anhörung, nicht Zustimmung.
Frage 2
Was geschieht, wenn sich die Vertragspartner über einen Impfvertrag nicht einigen? Unterscheiden Sie Abs. 1 und Abs. 1a.
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Abs. 1a (Apotheken): Kommt bis zum 2. Oktober 2026 kein Vertrag zustande, der mindestens die STIKO-empfohlenen Impfungen mit Totimpfstoffen umfasst, legt die Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 (die Schiedsstelle des Rahmenvertrags) den Inhalt innerhalb eines Monats fest. Bei gescheiterten Anpassungen kann jede Vertragspartei die Schiedsstelle anrufen; sie entscheidet wieder binnen eines Monats.
Abs. 1 (Ärzte, ÖGD): Einigen sich die Parteien nicht innerhalb von drei Monaten nach einer G-BA-Entscheidung oder Rechtsverordnung nach § 20i, setzt eine unabhängige Schiedsperson den Inhalt fest. Können sie sich nicht auf eine Person einigen, bestimmt sie die Aufsichtsbehörde; die Kosten tragen beide Seiten je zur Hälfte.
In beiden Fällen gilt der bisherige Vertrag oder Schiedsspruch fort, bis ein neuer wirksam wird.
Examens-Tipp: Typische Falle: Schiedsperson und Schiedsstelle verwechseln. Merkhilfe: Apotheken landen immer bei „ihrer“ Schiedsstelle aus § 129 Abs. 8.
Frage 3
Ein 70-jähriger gesetzlich Versicherter möchte sich in Ihrer Apotheke gegen Grippe impfen lassen. Welche Rechtsgrundlagen greifen, und was ist zu beachten?
Musterantwort anzeigen
Befugnis: Nach § 20c IfSG darf ein ärztlich geschulter Apotheker Personen ab 18 Jahren mit Impfstoffen impfen, die keine Lebendimpfstoffe sind, und zwar für die eigene öffentliche Apotheke. Influenza-Totimpfstoff ist erfasst.
Anspruch: Der Versicherte hat nach § 20i SGB V Anspruch auf die Impfung, weil die STIKO sie ab 60 Jahren als Standardimpfung empfiehlt und die Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA sie aufnimmt.
Vergütung: Die Apotheke rechnet nach dem Vertrag gemäß § 132e Abs. 1a mit der Krankenkasse ab: Impfleistung mit Dokumentation sowie 1 Euro je Einzeldosis für die Impfstoffbeschaffung.
Durchführung: geeigneter Raum (§ 35a ApBetrO); die Verabreichung kann an geschulte PTA delegiert werden, Aufklärung, Anamnese, Einwilligung und Impfdokumentation nicht.
Examens-Tipp: Gute Antworten nennen alle drei Ebenen (IfSG, § 20i, § 132e) in der richtigen Reihenfolge. Achten Sie auf die Altersgrenze 18 und den Ausschluss von Lebendimpfstoffen.
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