SGB V - Sozialgesetzbuch Fünftes Buch

§ 132e Versorgung mit Schutzimpfungen

§ 132e SGB V: Impfverträge der Krankenkassen, Impfvertrag GKV-Spitzenverband und DAV für Apotheken, 1 € je Grippeimpfstoffdosis, Schiedsstelle.

(1) Die Krankenkassen oder ihre Verbände schließen mit Kassenärztlichen Vereinigungen, Ärzten, Einrichtungen mit ärztlichem Personal, deren Gemeinschaften, den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen, Verträge über die Durchführung von Schutzimpfungen nach § 20i. Als Gemeinschaften im Sinne des Satzes 1 gelten auch Vereinigungen zur Unterstützung von Mitgliedern, die Schutzimpfungen nach § 20i durchführen. Es sind insbesondere Verträge abzuschließen mit

  1. den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten oder deren Gemeinschaften,
  2. den Fachärzten für Arbeitsmedizin und Ärzten mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder deren Gemeinschaften und
  3. den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen.

In Verträgen mit den Fachärzten für Arbeitsmedizin, Ärzten mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ und sonstigen Ärzten, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder deren Gemeinschaften sind insbesondere Regelungen zur vereinfachten Umsetzung der Durchführung von Schutzimpfungen, insbesondere durch die pauschale Bereitstellung von Impfstoffen, sowie Regelungen zur vereinfachten Abrechnung, insbesondere durch die Erstattung von Pauschalbeträgen oder anteilig nach den Versichertenzahlen (Umlageverfahren) vorzusehen. In Verträgen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen sind insbesondere folgende Regelungen vorzusehen:

  1. Regelungen zur Förderung von Schutzimpfungen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst,
  2. Regelungen zur vereinfachten Umsetzung der Durchführung von Schutzimpfungen nach § 20 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere durch die pauschale Bereitstellung von Impfstoffen, soweit die Krankenkassen zur Tragung der Kosten nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes verpflichtet sind,
  3. Regelungen zur vereinfachten Erstattung der Kosten nach § 69 Absatz 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes, soweit die Krankenkassen zur Tragung der Kosten nach § 20 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes verpflichtet sind und die Länder die Kosten vorläufig aus öffentlichen Mitteln bestreiten, insbesondere durch die Erstattung von Pauschalbeträgen oder anteilig nach den Versichertenzahlen (Umlageverfahren) und
  4. Regelungen zur Übernahme der für die Beschaffung von Impfstoffen anfallenden Kosten des öffentlichen Gesundheitsdienstes durch die Krankenkassen für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Versicherteneigenschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zum Zeitpunkt der Durchführung der Schutzimpfung noch nicht festgestellt ist und die nicht privat krankenversichert sind.

Einigen sich die Vertragsparteien nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach einer Entscheidung gemäß § 20i Absatz 1 Satz 3 oder nach Erlass oder Änderung der Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 1, legt eine von den Vertragsparteien zu bestimmende unabhängige Schiedsperson den jeweiligen Vertragsinhalt fest. Einigen sich die Vertragsparteien nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragsschließende Krankenkasse oder für den vertragsschließenden Verband zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Endet ein Vertrag nach Satz 1 oder endet eine Rahmenvereinbarung nach § 20i Absatz 3 Satz 3 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung, so gelten seine oder ihre Bestimmungen bis zum Abschluss eines neuen Vertrages oder bis zur Entscheidung der Schiedsperson vorläufig weiter. Sofern erstmalig Verträge über die Versorgung mit Schutzimpfungen abgeschlossen werden, hat sich die Vergütung für die Durchführung der Schutzimpfung an bereits bestehenden Verträgen für vergleichbare Schutzimpfungen zu orientieren.

(1a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung einen Vertrag über die Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheken nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes abzuschließen, insbesondere über

  1. die Vergütung der Impfleistung der Apotheken einschließlich der Vergütung der Impfdokumentation und
  2. die Abrechnung der Vergütung.

In dem Vertrag nach Satz 1 ist für die Beschaffung von Grippeimpfstoffen, die zur Anwendung durch die Apotheken vorgesehen sind, eine Vergütung der Apotheken von 1 Euro je Einzeldosis sowie die Umsatzsteuer vorzusehen. Einigen sich die Vertragsparteien nach Satz 1 nicht bis zum 2. Oktober 2026 auf einen Vertrag, der mindestens die von der Ständigen Impfkommission gemäß § 20 Absatz 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes empfohlenen Schutzimpfungen mit Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind, umfasst, legt die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 innerhalb eines Monats den Inhalt des Vertrages fest. Der Vertrag nach Satz 1 ist regelmäßig anzupassen. Kommt eine Einigung über eine Anpassung des Vertrages nicht zustande, kann jede Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 anrufen. Die Schiedsstelle legt innerhalb eines Monats nach ihrer Anrufung den Inhalt des Vertrages fest. Ein bestehender Vertrag oder ein Schiedsspruch nach den Sätzen 3 oder 6 gilt bis zum Wirksamwerden eines neuen Vertrages fort. Der Verband der Privaten Krankenversicherung kann an den Verhandlungen der Vertragspartner zum Vertrag nach Satz 1 teilnehmen. Der Verband der Privaten Krankenversicherung erhält von den Vertragspartnern die entscheidungserheblichen Unterlagen und Daten rechtzeitig und vollständig vor den Verhandlungen.

(2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung meldet bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres den Bedarf an saisonalen Grippeimpfstoffen auf Grundlage der durch die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte geplanten Bestellungen an das Paul-Ehrlich-Institut; die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker meldet bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres den Bedarf an saisonalen Grippeimpfstoffen, die zur Anwendung durch die Apotheken vorgesehen sind, auf Grundlage der durch die Apotheken geplanten Bestellungen an das Paul-Ehrlich-Institut. Das Paul-Ehrlich-Institut prüft den nach Satz 1 übermittelten Bedarf unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Reserve von 10 Prozent, in den Jahren 2020 bis 2022 von 30 Prozent, durch Vergleich mit den nach § 29 Absatz 1d des Arzneimittelgesetzes mitgeteilten Daten von Inhabern der Zulassungen von saisonalen Grippeimpfstoffen bis zum 15. März eines Kalenderjahres. Die Prüfung nach Satz 2 erfolgt im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut. Das Ergebnis der Prüfung teilt das Paul-Ehrlich-Institut unverzüglich der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker und den Inhabern der Zulassungen von saisonalen Grippeimpfstoffen mit.

(3) Die Inhaber von Zulassungen von saisonalen Grippeimpfstoffen melden die voraussichtlichen Preise für Grippeimpfstoffe für die kommende Impfsaison bis spätestens zum 1. März eines Jahres an die Kassenärztliche Bundesvereinigung und an die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker.

(4) In den Verträgen nach Absatz 1 ist eine Erhöhung der Impfquoten für die von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut gemäß § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfohlenen Schutzimpfungen anzustreben.

Apotheker dürfen nach § 20c Infektionsschutzgesetz (IfSG) impfen. Damit die Impfung für gesetzlich Versicherte in der Apotheke kostenfrei ist und die Apotheke dafür vergütet wird, braucht es einen Vertrag mit den Krankenkassen. § 132e SGB V ist die Rechtsgrundlage dieser Impfverträge: für Ärzte und den öffentlichen Gesundheitsdienst in Abs. 1, für Apotheken in Abs. 1a. Dazu kommen Regeln zur Bedarfs- und Preisplanung beim saisonalen Grippeimpfstoff.

Drei Normen, drei Fragen

Wer das Impfen in der Apotheke rechtlich einordnen will, trennt drei Ebenen:

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Apotheker dürfen nach § 20c Infektionsschutzgesetz (IfSG) impfen. Damit die Impfung für gesetzlich Versicherte in der Apotheke kostenfrei ist und die Apotheke dafür vergütet wird, braucht es einen Vertrag mit den Krankenkassen. § 132e SGB V ist die Rechtsgrundlage dieser Impfverträge: für Ärzte und den öffentlichen Gesundheitsdienst in Abs. 1, für Apotheken in Abs. 1a. Dazu kommen Regeln zur Bedarfs- und Preisplanung beim saisonalen Grippeimpfstoff.

Drei Normen, drei Fragen

Wer das Impfen in der Apotheke rechtlich einordnen will, trennt drei Ebenen:

Drei farbige Kacheln: blau § 20c IfSG Befugnis, orange § 20i SGB V Anspruch, gelb § 132e Abs. 1a Vergütung, alle auf eine Spritze über einer Apotheke ausgerichtet.

Impfen in der Apotheke: Befugnis aus dem IfSG, Anspruch aus § 20i, Vergütung aus dem Vertrag nach § 132e Abs. 1a SGB V.
Frage Norm Inhalt
Darf die Apotheke impfen? § 20c IfSG Befugnis: alle Impfstoffe, die keine Lebendimpfstoffe sind, Personen ab 18 Jahren, nach ärztlicher Schulung, für die eigene öffentliche Apotheke
Hat der Versicherte Anspruch? § 20i SGB V Leistungsanspruch auf Schutzimpfungen nach der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), die auf den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beruht
Wer bezahlt wie viel, wie wird abgerechnet? § 132e SGB V Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern

Seit dem 2. Juli 2026 (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz, ApoVWG) ist die Impfbefugnis nach § 20c IfSG nicht mehr auf Grippe- und COVID-19-Impfungen beschränkt, sondern umfasst alle Totimpfstoffe. Passend dazu wurde § 132e Abs. 1a neu gefasst: Der Vertrag soll mindestens alle von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen mit Impfstoffen umfassen, die keine Lebendimpfstoffe sind. Masern-Mumps-Röteln-, Varizellen- oder Gelbfieberimpfungen bleiben damit außerhalb der Apotheke.

💡 Merke

Die Befugnis zum Impfen folgt aus § 20c IfSG, der Anspruch des Versicherten aus § 20i SGB V, die Vergütung der Apotheke aus dem Vertrag nach § 132e Abs. 1a SGB V. Fehlen Vertrag oder Schiedsspruch, gibt es keine Grundlage für die Abrechnung mit der Krankenkasse.

Der Impfvertrag für Apotheken (Abs. 1a)

Vertragspartner sind der GKV-Spitzenverband und die „maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker“, also der Deutsche Apothekerverband (DAV), wie beim Rahmenvertrag nach § 129 SGB V. Der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) wird im Benehmen beteiligt: Er wird angehört, kann an den Verhandlungen teilnehmen und erhält vorher alle entscheidungserheblichen Unterlagen. Zustimmen muss er nicht; das wäre „Einvernehmen“. Die Beteiligung ist sinnvoll, weil Apotheken auch Privatversicherte impfen.

Mindestinhalt des Vertrags:

  1. die Vergütung der Impfleistung einschließlich der Impfdokumentation,
  2. die Abrechnung der Vergütung.

Eine Zahl gibt das Gesetz selbst vor: Für die Beschaffung von Grippeimpfstoffen, die die Apotheke selbst verimpft, erhält sie 1 Euro je Einzeldosis zuzüglich Umsatzsteuer. Damit wird der Aufwand für Bestellung und gekühlte Lagerung abgegolten; Impfleistung und Dokumentation werden gesondert vergütet.

Frist und Schiedsstelle: Einigen sich GKV-Spitzenverband und DAV nicht bis zum 2. Oktober 2026 auf einen Vertrag, der mindestens die STIKO-empfohlenen Impfungen mit Nicht-Lebendimpfstoffen umfasst, legt die Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 innerhalb eines Monats den Vertragsinhalt fest. Der Vertrag ist regelmäßig anzupassen; scheitert eine Anpassung, kann jede Seite die Schiedsstelle anrufen, die wiederum binnen eines Monats entscheidet. Bis ein neuer Vertrag wirksam wird, gilt der bestehende Vertrag oder Schiedsspruch fort. So entsteht nie eine vertragslose Lücke.

Verträge mit Ärzten und Gesundheitsdienst (Abs. 1)

Nach Abs. 1 schließen die Krankenkassen Verträge über Schutzimpfungen nach § 20i mit Kassenärztlichen Vereinigungen, Vertragsärzten, Betriebs- und Arbeitsmedizinern sowie den obersten Landesgesundheitsbehörden. Für Betriebsärzte und den öffentlichen Gesundheitsdienst sind Vereinfachungen vorgesehen, etwa pauschale Bereitstellung von Impfstoffen und Abrechnung im Umlageverfahren. Neue Impfverträge orientieren sich bei der Vergütung an bestehenden Verträgen für vergleichbare Impfungen.

Abs. 1 (Ärzte, ÖGD) Abs. 1a (Apotheken)
Vertragspartner Krankenkassen oder ihre Verbände mit KV, Ärzten, Landesbehörden GKV-Spitzenverband mit DAV, PKV im Benehmen
Einigungsfrist drei Monate nach G-BA-Entscheidung oder Rechtsverordnung nach § 20i bis 2. Oktober 2026
Konfliktlösung unabhängige Schiedsperson Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8
⚠️ Achtung: Abs. 1 oder Abs. 1a?

Apotheken stehen nicht in Abs. 1. Ihr Vertrag ist bundesweit einheitlich in Abs. 1a geregelt. Bei Streit entscheidet dort keine Schiedsperson, sondern die Schiedsstelle, die auch für den Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung zuständig ist.

Grippeimpfstoff: Bedarf und Preise (Abs. 2 und 3)

Damit im Herbst genug Grippeimpfstoff vorhanden ist, beginnt die Planung schon im Winter davor. Die Apotheken sind dabei über den DAV eigenständig beteiligt.

Zeitstrahl: 15. Januar Bedarfsmeldung von KBV und DAV an das PEI, 1. März Preismeldung der Hersteller, 15. März Prüfung durch das PEI mit 10 Prozent Reserve, im Herbst Impfsaison.

Jahresablauf beim saisonalen Grippeimpfstoff nach § 132e Abs. 2 und 3 SGB V.
  1. 15. Januar: Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und DAV melden dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) den Bedarf an saisonalen Grippeimpfstoffen, der DAV auf Grundlage der geplanten Bestellungen der Apotheken für eigene Impfungen.
  2. 1. März: Die Zulassungsinhaber melden KBV und DAV die voraussichtlichen Preise für die kommende Saison.
  3. 15. März: Das PEI prüft im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut den Bedarf zuzüglich 10 Prozent Reserve gegen die Liefermengen der Hersteller und teilt das Ergebnis unverzüglich mit.

Abs. 4 verpflichtet die Vertragspartner nach Abs. 1, eine Erhöhung der Impfquoten für die STIKO-empfohlenen Impfungen anzustreben. Dasselbe Ziel steht hinter der Öffnung der Apotheken als niedrigschwelliger Impfort.

Vom Modellvorhaben zur Regelversorgung (§ 132j)

§ 132j SGB V ermöglichte einzelnen Krankenkassen zunächst nur regionale, befristete Modellvorhaben zur Grippeschutzimpfung in Apotheken. Heute ist das Impfen in Apotheken Regelversorgung: Die Befugnis steht dauerhaft in § 20c IfSG, Vergütung und Abrechnung regelt ein bundesweiter Vertrag nach § 132e Abs. 1a.

💊 Praxistipp

Vor dem ersten Impfangebot prüfen: ärztliche Schulung nach § 20c IfSG (bei weiteren Totimpfstoffen gegebenenfalls Ergänzungsschulung), geeigneter Raum (§ 35a Apothekenbetriebsordnung, ApBetrO), Abläufe im Qualitätsmanagement. Die Verabreichung darf an geschulte PTA, Pharmazieingenieure oder Pharmazeuten im Praktikum unter Aufsicht delegiert werden; Aufklärung, Anamnese, Einwilligung und Impfdokumentation bleiben beim Apotheker. Grippeimpfstoff für die eigenen Impfungen früh im Jahr vorbestellen.

Prüfungsfragen

Teste dich mit 3 Karten
wie in der mündlichen Prüfung iLies die Frage und antworte zuerst selbst, laut oder im Kopf, so wie in der mündlichen Prüfung. Deck dann die Musterantwort auf und schätze ehrlich ein, ob du es gewusst hast, teilweise oder nicht. Am Ende siehst du, wo du noch üben solltest.

Frage 1

Was regelt § 132e Abs. 1a SGB V, und wer schließt den dort genannten Vertrag?

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§ 132e Abs. 1a verpflichtet den GKV-Spitzenverband und den DAV als maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker, einen Vertrag über die Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheken nach § 20c IfSG zu schließen. Der PKV-Verband wird im Benehmen beteiligt: Er kann an den Verhandlungen teilnehmen und erhält die Unterlagen, muss aber nicht zustimmen.

Inhalt sind mindestens die Vergütung der Impfleistung einschließlich Impfdokumentation und die Abrechnung. Gesetzlich festgelegt ist für die Beschaffung von Grippeimpfstoffen eine Vergütung von 1 Euro je Einzeldosis zuzüglich Umsatzsteuer. Seit dem ApoVWG (2. Juli 2026) soll der Vertrag mindestens alle STIKO-empfohlenen Impfungen mit Nicht-Lebendimpfstoffen umfassen. Der Vertrag ist regelmäßig anzupassen.

Examens-Tipp: Trennen Sie sauber: § 20c IfSG regelt, ob die Apotheke impfen darf, § 132e Abs. 1a, wie sie bezahlt wird. „Benehmen“ heißt Anhörung, nicht Zustimmung.

Wie gut wusstest du es?

Frage 2

Was geschieht, wenn sich die Vertragspartner über einen Impfvertrag nicht einigen? Unterscheiden Sie Abs. 1 und Abs. 1a.

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Abs. 1a (Apotheken): Kommt bis zum 2. Oktober 2026 kein Vertrag zustande, der mindestens die STIKO-empfohlenen Impfungen mit Totimpfstoffen umfasst, legt die Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 (die Schiedsstelle des Rahmenvertrags) den Inhalt innerhalb eines Monats fest. Bei gescheiterten Anpassungen kann jede Vertragspartei die Schiedsstelle anrufen; sie entscheidet wieder binnen eines Monats.

Abs. 1 (Ärzte, ÖGD): Einigen sich die Parteien nicht innerhalb von drei Monaten nach einer G-BA-Entscheidung oder Rechtsverordnung nach § 20i, setzt eine unabhängige Schiedsperson den Inhalt fest. Können sie sich nicht auf eine Person einigen, bestimmt sie die Aufsichtsbehörde; die Kosten tragen beide Seiten je zur Hälfte.

In beiden Fällen gilt der bisherige Vertrag oder Schiedsspruch fort, bis ein neuer wirksam wird.

Examens-Tipp: Typische Falle: Schiedsperson und Schiedsstelle verwechseln. Merkhilfe: Apotheken landen immer bei „ihrer“ Schiedsstelle aus § 129 Abs. 8.

Wie gut wusstest du es?

Frage 3

Ein 70-jähriger gesetzlich Versicherter möchte sich in Ihrer Apotheke gegen Grippe impfen lassen. Welche Rechtsgrundlagen greifen, und was ist zu beachten?

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Befugnis: Nach § 20c IfSG darf ein ärztlich geschulter Apotheker Personen ab 18 Jahren mit Impfstoffen impfen, die keine Lebendimpfstoffe sind, und zwar für die eigene öffentliche Apotheke. Influenza-Totimpfstoff ist erfasst.

Anspruch: Der Versicherte hat nach § 20i SGB V Anspruch auf die Impfung, weil die STIKO sie ab 60 Jahren als Standardimpfung empfiehlt und die Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA sie aufnimmt.

Vergütung: Die Apotheke rechnet nach dem Vertrag gemäß § 132e Abs. 1a mit der Krankenkasse ab: Impfleistung mit Dokumentation sowie 1 Euro je Einzeldosis für die Impfstoffbeschaffung.

Durchführung: geeigneter Raum (§ 35a ApBetrO); die Verabreichung kann an geschulte PTA delegiert werden, Aufklärung, Anamnese, Einwilligung und Impfdokumentation nicht.

Examens-Tipp: Gute Antworten nennen alle drei Ebenen (IfSG, § 20i, § 132e) in der richtigen Reihenfolge. Achten Sie auf die Altersgrenze 18 und den Ausschluss von Lebendimpfstoffen.

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