AAppO - Approbationsordnung für Apotheker

§ 20c AAppO Unterlagen bei Kenntnisprüfung

§ 20c AAppO: Unterlagen für Drittstaatsabschlüsse mit Kenntnisprüfung als Regelweg, Berufsausübungsberechtigung, Wahl der Gleichwertigkeitsprüfung.

Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Apotheker nach § 10c Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen beizufügen:

  1. ein Identitätsnachweis,
  2. ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
  3. ein Befähigungsnachweis oder ein Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahme des apothekerlichen Berufs berechtigt,
  4. eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist,
  5. eine Erklärung des Antragstellers darüber, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Beteiligter eines Verfahrens auf Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis in einem anderen Land im Geltungsbereich dieser Verordnung ist, und
  6. Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 der Bundes-Apothekerordnung.

Worum es geht

§ 20c der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) nennt seit dem 1. November 2026 die Unterlagen für Anträge nach § 10c Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung (BApO). Das ist der neue Regelweg für Abschlüsse aus Drittstaaten, also aus Staaten außerhalb von EU, EWR und Schweiz: Die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten werden durch die Kenntnisprüfung nachgewiesen, ohne dass die Behörde vorher die Ausbildung mit der deutschen vergleicht. Wie die Kenntnisprüfung abläuft, regelt § 22d AAppO.

Die sechs Unterlagen

Nr. Unterlage Zweck
1 Identitätsnachweis Identität
2 Lebenslauf mit tabellarischer Aufstellung der Ausbildungsgänge und Erwerbstätigkeiten Werdegang
3 Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahme des apothekerlichen Berufs berechtigt abgeschlossene Berufsqualifikation
4 Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung in dem Staat, in dem die Qualifikation erworben wurde Zugang zum Beruf dort (§ 10c Abs. 1 Nr. 1 BApO)
5 Erklärung, dass kein Verfahren auf Approbation oder Berufserlaubnis in einem anderen Land läuft keine Doppelverfahren
6 Nachweise zu Würdigkeit und Zuverlässigkeit, Gesundheit und Deutschkenntnissen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 BApO) übrige Approbationsvoraussetzungen

Auffällig ist, was fehlt: Nachweise zu Fächern, Stunden und Praktika. Die braucht die Behörde hier nicht, weil sie keine Gleichwertigkeit prüft; das Wissen zeigt sich in der Kenntnisprüfung. Die Bescheinigung nach Nr. 4 belegt dagegen eine Voraussetzung des § 10c Abs. 1 Nr. 1 BApO: Die Qualifikation muss im Ausbildungsstaat für den unmittelbaren Zugang zum Apothekerberuf erforderlich sein. Für Zuverlässigkeit und Gesundheit gilt § 20e AAppO.

Die Wahl: Gleichwertigkeitsprüfung statt Kenntnisprüfung

Die Entscheidung für das Verfahren nach Absatz 3 ist nur bis vier Wochen nach Antragstellung möglich. Sie ist für die Dauer des Verfahrens zur Erteilung der Approbation bindend.

— § 10c Abs. 2 Satz 2 und 3 BApO

Wer seine Ausbildung lieber auf Gleichwertigkeit prüfen lassen will, muss sich also früh festlegen. Dann richten sich die Unterlagen nach § 20d AAppO, und es werden zusätzliche Nachweise zur Ausbildung nötig. Über diese Wahl und ihre Folgen muss die Behörde aufklären (§ 10c Abs. 2 Satz 4 BApO). Bis Oktober 2026 war es umgekehrt: Erst wurde die Gleichwertigkeit geprüft, die Kenntnisprüfung folgte nur bei wesentlichen Unterschieden.

💊 Praxistipp

Ein Beispiel: Ein Apotheker aus Jordanien stellt im November 2026 seinen Antrag. Er reicht die sechs Unterlagen und die Nachweise nach § 20e ein und legt danach die Kenntnisprüfung ab. Sein arabisches Abschlusszeugnis legt er mit einer Übersetzung ins Deutsche oder Englische vor (§ 23 AAppO). Möchte er stattdessen die Gleichwertigkeitsprüfung, muss er das innerhalb von vier Wochen nach dem Antrag erklären.

💡 Merke

§ 20c AAppO: Drittstaat, Kenntnisprüfung als Regelweg. Sechs Unterlagen, darunter die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat, aber keine Nachweise zum Ausbildungsinhalt. Wer die Gleichwertigkeitsprüfung will, entscheidet sich binnen vier Wochen und reicht dann die Unterlagen nach § 20d ein.

Prüfungsfragen

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Frage 1

Welche Unterlagen verlangt § 20c AAppO bei einem Abschluss aus einem Drittstaat, und was fehlt im Vergleich zu § 20d?

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§ 20c gilt für Anträge nach § 10c Abs. 2 BApO, den Regelweg über die Kenntnisprüfung. Beizufügen sind:

  1. Identitätsnachweis,
  2. Lebenslauf mit tabellarischer Aufstellung,
  3. Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis,
  4. Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat,
  5. Erklärung, dass kein Verfahren in einem anderen Land läuft,
  6. Nachweise zu § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 BApO, für Zuverlässigkeit und Gesundheit nach § 20e.

Es fehlen die zusätzlichen Nachweise zu wesentlichen Unterschieden (§ 20d Nr. 6) und eine Bescheinigung über Berufserfahrung (§ 20d Nr. 4). Die Behörde prüft hier keine Gleichwertigkeit; das Wissen zeigt sich in der Kenntnisprüfung (§ 22d AAppO).

Examens-Tipp: Den Grund für die schlanke Liste nennen: kein Vergleich der Ausbildung, sondern Prüfung des Wissens. Das ist der Kern der Reform 2026.

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Frage 2

Kann ein Apotheker mit Drittstaatsabschluss statt der Kenntnisprüfung eine Gleichwertigkeitsprüfung verlangen? Welche Fristen und Folgen gelten?

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Ja. Nach § 10c Abs. 2 und 3 BApO kann er sich für die Gleichwertigkeitsprüfung entscheiden, aber nur bis vier Wochen nach Antragstellung. Die Entscheidung ist für die Dauer des Verfahrens bindend. Die Behörde muss ihn über diese Möglichkeit und ihre Folgen aufklären.

Folgen: Die Unterlagen richten sich dann nach § 20d AAppO, mit zusätzlichen Nachweisen zur Ausbildung. Stellt die Behörde wesentliche Unterschiede fest, die sich nicht ausgleichen lassen, ist doch eine Kenntnisprüfung abzulegen (§ 10c Abs. 3 Satz 3 und 4 BApO). Die Entscheidungsfrist verlängert sich um einen Monat (§ 20f Abs. 1 Satz 2 AAppO).

Bis Oktober 2026 war die Reihenfolge umgekehrt: erst Gleichwertigkeitsprüfung, Kenntnisprüfung nur bei Unterschieden.

Examens-Tipp: Vier Wochen, bindend, Aufklärungspflicht: Diese drei Punkte sichern die Antwort. Die Umkehr der Reihenfolge gegenüber früher zeigt Überblick.

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Frage 3

Wozu dient die Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat (§ 20c Nr. 4 AAppO)?

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Sie belegt eine Voraussetzung des § 10c Abs. 1 Nr. 1 BApO: Die im Drittstaat erworbene Berufsqualifikation muss dort für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf erforderlich sein, der dem des Apothekers entspricht. Der Abschluss allein zeigt das nicht immer, etwa wenn im Ausbildungsstaat nach dem Studium noch eine Zulassung oder Registrierung nötig ist.

Die zweite Voraussetzung, die Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 10c Abs. 1 Nr. 2 BApO), wird nicht durch Unterlagen, sondern durch die Kenntnisprüfung nachgewiesen (§ 10c Abs. 2 BApO, § 22d AAppO).

Examens-Tipp: Beide Voraussetzungen des § 10c Abs. 1 BApO nennen und zuordnen: Nr. 1 per Bescheinigung, Nr. 2 per Kenntnisprüfung.

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