BApO - Bundes-Apothekerordnung

§ 10b BApO Anerkennung EU, EWR, Schweiz

§ 10b BApO: Anerkennung pharmazeutischer Abschlüsse aus EU, EWR und Schweiz, automatisch oder über Gleichwertigkeit, Ausgleich und Eignungsprüfung.

(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung erfüllt die Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Nummer 4, wenn sie durch Vorlage

  1. eines Europäischen Berufsausweises,
  2. eines in Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten pharmazeutischen Ausbildungsnachweises, der sich auf eine nach dem dort genannten Stichtag begonnene Ausbildung bezieht, oder
  3. eines in der Anlage zu § 4 Absatz 2 genannten pharmazeutischen Ausbildungsnachweises eines Vertragsstaats oder gleichgestellten Staats, der sich auf eine nach dem dort genannten Stichtag begonnene Ausbildung bezieht,

nachgewiesen wird.

(2) Ausbildungsnachweise, die sich auf eine vor dem in Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG oder dem in der Anlage zu § 4 Absatz 2 aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung beziehen, sind dem Ausbildungsnachweis des jeweiligen Staats nach Absatz 1 gleichgestellt, wenn ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staats darüber beigefügt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(3) Gleichwertig den in Absatz 1 genannten pharmazeutischen Ausbildungsnachweisen sind von einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellte pharmazeutische Ausbildungsnachweise, die den im Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG oder in der Anlage zu § 4 Absatz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftsstaats darüber vorgelegt werden, dass sie

  1. eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und
  2. den für diesen Staat in Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG oder in der Anlage zu § 4 Absatz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen.

(4) Der Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG findet im Rahmen dieses Gesetzes Anwendung.

(5) Ist die Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre pharmazeutische Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworben haben und die nicht unter § 15 Absatz 1 fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gegeben ist.

(6) Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 5 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn

  1. die von dem Antragsteller erworbene Berufsqualifikation hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Bestandteile umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und der auf Grund des § 5 erlassenen Rechtsverordnung vorgeschrieben sind, oder
  2. in dem Staat, in dem der Antragsteller seine Berufsqualifikation erworben hat, eine oder mehrere Tätigkeiten des in diesem Gesetz oder in der auf Grund des § 5 erlassenen Rechtsverordnung geregelten Berufs des Apothekers nicht Bestandteil der Tätigkeit des Berufs ist oder sind, der dem des Apothekers entspricht, und wenn sich dadurch die von dem Antragsteller erworbene Berufsqualifikation oder einzelne Bestandteile seiner Berufsqualifikation wesentlich von der Berufsqualifikation nach diesem Gesetz und nach der auf Grund des § 5 erlassenen Rechtsverordnung unterscheiden.

Einzelne Bestandteile unterscheiden sich wesentlich, wenn die von dem Antragsteller erworbene Berufsqualifikation wesentliche Abweichungen hinsichtlich der Art und Weise der Ausbildungsvermittlung oder wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Apothekers in Deutschland sind.

(7) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 6 Satz 2 können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs, der dem des Apothekers entspricht, in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat. Die Anerkennung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden, setzt voraus, dass sie von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden. Es ist nicht entscheidend, in welchem Staat die jeweiligen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind.

(8) Liegen wesentliche Unterschiede nach Absatz 6 Satz 2 vor, muss der Antragsteller nachweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Apothekers erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Die Sätze 1 und 2 sowie die Absätze 6 und 7 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt ist und den ein anderer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

§ 10b der Bundes-Apothekerordnung (BApO) regelt, wie ein pharmazeutischer Abschluss aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz die Ausbildungsvoraussetzung der Approbation erfüllt (§ 4 Abs. 1 Nr. 4). Es gibt zwei Wege: die automatische Anerkennung und die Prüfung der Gleichwertigkeit. Seit dem 1. November 2026 stehen beide hier, vorher in § 4 Abs. 1a, 1c und 2 (Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vom 22. Juli 2026).

Weg 1: automatische Anerkennung (Abs. 1 bis 4)

Die Apothekerausbildung ist in der EU harmonisiert. Art. 44 der Richtlinie 2005/36/EG schreibt mindestens fünf Jahre vor, darunter ein sechsmonatiges Praktikum in einer öffentlichen Apotheke oder einem Krankenhaus. Deshalb prüft die Behörde den Inhalt der Ausbildung nicht, wenn der Abschluss auf eine dieser Arten nachgewiesen wird:

  1. durch einen Europäischen Berufsausweis, eine elektronische Bescheinigung, die im EU-Verfahren über das Binnenmarkt-Informationssystem ausgestellt wird,
  2. durch einen in Anhang V Nummer 5.6.2 der Richtlinie aufgeführten Ausbildungsnachweis, wenn die Ausbildung nach dem dort genannten Stichtag begonnen hat,
  3. für Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz durch einen Nachweis aus der Anlage zu § 4 Abs. 2, ebenfalls für eine nach dem Stichtag begonnene Ausbildung.
Staat der Anlage Stichtag
Island 1. Januar 1994
Liechtenstein 1. Januar 1995
Norwegen 1. Januar 1994
Schweiz 1. Juni 2002

Hat die Ausbildung vor dem Stichtag begonnen, genügt der Nachweis zusammen mit einer Bescheinigung, dass sie den Anforderungen von Art. 44 entspricht (Abs. 2). Trägt der Nachweis eine andere Bezeichnung als in Anhang V oder der Anlage, braucht es eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Ausbildung die Mindestanforderungen erfüllt und dem aufgeführten Nachweis gleichsteht (Abs. 3). Anhang V ist unmittelbar anzuwenden (Abs. 4), nach der Gesetzesbegründung in seiner jeweils geltenden Fassung. Deshalb nennt die Anlage zur BApO seit dem 1. November 2026 nur noch die vier Staaten außerhalb der EU.

⚠️ Achtung: Automatisch heißt nicht ohne Antrag

Automatisch bedeutet: ohne inhaltliche Prüfung der Ausbildung. Den Antrag und die Nachweise zu Würdigkeit und Zuverlässigkeit, gesundheitlicher Eignung und Deutschkenntnissen braucht es trotzdem. Geprüft werden sie erst nach der Qualifikation (§ 10a Abs. 1).

Weg 2: Gleichwertigkeit (Abs. 5 bis 7)

Greift die automatische Anerkennung nicht, etwa weil der Nachweis in Anhang V fehlt, und liegt auch kein Fall des § 15 Abs. 1 vor, ist die Approbation zu erteilen, wenn die Berufsqualifikation gleichwertig ist (Abs. 5).

Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 5 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist.

— § 10b Abs. 6 Satz 1 BApO

Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn die Ausbildung Bestandteile umfasst, die sich wesentlich von der deutschen unterscheiden, oder wenn Tätigkeiten des deutschen Apothekerberufs im Herkunftsstaat gar nicht zum entsprechenden Beruf gehören und sich die Qualifikation dadurch wesentlich unterscheidet. Wesentlich ist eine Abweichung in der Art und Weise der Ausbildungsvermittlung oder bei Kenntnissen und Fähigkeiten, die eine wesentliche Voraussetzung für die Berufsausübung in Deutschland sind (Abs. 6 Satz 2 und 3).

Solche Unterschiede lassen sich ganz oder teilweise ausgleichen: durch Kenntnisse und Fähigkeiten aus der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufsausübung, in Voll- oder Teilzeit, oder durch lebenslanges Lernen, wenn eine zuständige Stelle es formell als gültig anerkannt hat. In welchem Staat das geschah, spielt keine Rolle (Abs. 7).

Was bleibt: die Eignungsprüfung (Abs. 8)

Bleiben wesentliche Unterschiede, muss der Antragsteller in einer Eignungsprüfung zeigen, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Sie bezieht sich nur auf die festgestellten Unterschiede. Zuvor erhält er einen Bescheid, welche Fächer betroffen sind, und zwar spätestens vier Monate, nachdem alle Unterlagen vorliegen (§ 22e der Approbationsordnung für Apotheker, AAppO). Die Eignungsprüfung selbst ist mündlich, dauert 30 bis 60 Minuten je Antragsteller, findet in deutscher Sprache vor einer staatlichen Prüfungskommission statt und kann je Fach zweimal wiederholt werden (§ 22c AAppO).

Entscheidungsschema: Ein Abschluss aus EU, EWR oder Schweiz führt zur Frage, ob er automatisch anerkannt wird, etwa durch Europäischen Berufsausweis, Nachweis nach Anhang V oder Anlage nach dem Stichtag. Ja: Berufsqualifikation anerkannt. Nein: Gleichwertigkeitsprüfung, in die auch ein in der EU, im EWR oder in der Schweiz anerkannter Drittstaatsabschluss mündet. Keine wesentlichen Unterschiede: anerkannt. Wesentliche Unterschiede: Ausgleich durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen; ist alles ausgeglichen, wird anerkannt, sonst folgt nach einem Bescheid über die verbleibenden Unterschiede die Eignungsprüfung zu diesen Unterschieden. Am Ende werden Würdigkeit, Gesundheit und Deutschkenntnisse geprüft.

Ein EU-, EWR- oder Schweizer Abschluss wird automatisch anerkannt oder auf Gleichwertigkeit geprüft; was nach dem Ausgleich durch Berufspraxis bleibt, deckt die Eignungsprüfung ab.

Die Eignungsprüfung gilt auch für Antragsteller mit einem Abschluss aus einem Drittstaat, den ein anderer EU- oder EWR-Staat oder die Schweiz bereits anerkannt hat (Abs. 8 Satz 3). Für sie gelten auch der Vergleich und der Ausgleich nach Abs. 6 und 7.

Ältere Nachweise: § 15

Wer seine Ausbildung vor dem Stichtag begonnen hat und dessen Nachweis nicht alle Mindestanforderungen von Art. 44 erfüllt, ist nach § 15 Abs. 1 trotzdem gleichgestellt, wenn er in den letzten fünf Jahren vor der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig pharmazeutisch tätig war (erworbene Rechte). Für Nachweise der früheren Tschechoslowakei, Sowjetunion und Jugoslawiens gilt eine eigene Regel mit derselben Drei-aus-fünf-Jahres-Grenze (§ 15 Abs. 2). Fehlt die Berufserfahrung, führt der Weg über die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 10b Abs. 5 bis 8.

💡 Merke

EU, EWR und Schweiz: erst automatisch, sonst vergleichen, ausgleichen und nur die Lücken prüfen. Die Eignungsprüfung ist keine zweite Staatsprüfung, sondern eine Prüfung der festgestellten Unterschiede.

Prüfungsfragen

Teste dich mit 3 Karten
wie in der mündlichen Prüfung iLies die Frage und antworte zuerst selbst, laut oder im Kopf, so wie in der mündlichen Prüfung. Deck dann die Musterantwort auf und schätze ehrlich ein, ob du es gewusst hast, teilweise oder nicht. Am Ende siehst du, wo du noch üben solltest.

Frage 1

Wann wird ein pharmazeutischer Abschluss aus einem anderen EU-Staat automatisch anerkannt, und was prüft die Behörde dann noch?

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Nach § 10b Abs. 1 BApO erfüllt die Ausbildung die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 4, wenn sie nachgewiesen wird durch

  1. einen Europäischen Berufsausweis,
  2. einen in Anhang V Nr. 5.6.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Nachweis über eine nach dem Stichtag begonnene Ausbildung oder
  3. für Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz einen Nachweis aus der Anlage zu § 4 Abs. 2.

Grund ist die harmonisierte Mindestausbildung nach Art. 44 der Richtlinie. Ältere Nachweise brauchen eine Bescheinigung, dass die Ausbildung Art. 44 entspricht (Abs. 2), abweichende Bezeichnungen eine Bescheinigung des Herkunftsstaats über Mindestanforderungen und Gleichstellung (Abs. 3).

Danach prüft die Behörde nur noch Würdigkeit und Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und Deutschkenntnisse (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5), und zwar erst nach der Qualifikation (§ 10a Abs. 1).

Examens-Tipp: „Automatisch“ heißt ohne inhaltliche Prüfung der Ausbildung, nicht ohne Antrag. Wer den Stichtag erwähnt, zeigt Genauigkeit.

Wie gut wusstest du es?

Frage 2

Was gilt, wenn ein Abschluss aus einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz nicht automatisch anerkannt werden kann?

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Dann ist die Approbation nach § 10b Abs. 5 zu erteilen, wenn die Berufsqualifikation gleichwertig ist (sofern kein Fall des § 15 Abs. 1 vorliegt). Gleichwertig ist sie, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede zur deutschen Ausbildung aufweist (Abs. 6). Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn die Qualifikation Bestandteile umfasst, die sich wesentlich von den deutschen unterscheiden, oder wenn Tätigkeiten des deutschen Apothekerberufs im Herkunftsstaat nicht zum Beruf gehören und sich die Qualifikation dadurch wesentlich unterscheidet. Wesentlich ist eine Abweichung in der Art der Ausbildungsvermittlung oder bei Kenntnissen und Fähigkeiten, die für die Berufsausübung in Deutschland wesentlich sind.

Unterschiede können ganz oder teilweise durch Berufserfahrung oder formell anerkanntes lebenslanges Lernen ausgeglichen werden, gleich in welchem Staat erworben (Abs. 7). Was bleibt, deckt eine Eignungsprüfung ab, die sich nur auf die festgestellten Unterschiede bezieht (Abs. 8). Sie ist mündlich und dauert 30 bis 60 Minuten (§ 22c AAppO); den Bescheid über die Unterschiede gibt es spätestens vier Monate nach vollständigen Unterlagen (§ 22e AAppO).

Examens-Tipp: Reihenfolge merken: vergleichen, ausgleichen, prüfen. Die Eignungsprüfung prüft nur die Lücken, nicht die ganze Ausbildung.

Wie gut wusstest du es?

Frage 3

Eine Apothekerin mit Abschluss aus der Ukraine hat ihre Ausbildung in Polen anerkennen lassen und möchte in Deutschland approbiert werden. Welcher Weg gilt?

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Die Ukraine ist ein Drittstaat, aber Polen als Mitgliedstaat hat den Abschluss anerkannt. Für diesen Fall gelten die Regeln für EU-Abschlüsse ohne automatische Anerkennung:

  • Prüfreihenfolge: erst die Berufsqualifikation, dann Würdigkeit, Gesundheit und Deutschkenntnisse (§ 10a Abs. 1 Satz 2).
  • Gleichwertigkeitsprüfung mit Ausgleich durch Berufserfahrung (§ 10b Abs. 6 und 7) und bei verbleibenden wesentlichen Unterschieden Eignungsprüfung (§ 10b Abs. 8 Satz 3).
  • Eine Berufserlaubnis nach § 11 gibt es für sie grundsätzlich nicht (§ 11 Abs. 1 Satz 3), außer bei besonderem Interesse (Abs. 1a).

Die automatische Anerkennung greift nicht, denn der Ausbildungsnachweis stammt nicht aus einem Mitgliedstaat.

Examens-Tipp: Erst den Ausbildungsstaat bestimmen, dann fragen, ob ein EU- oder EWR-Staat oder die Schweiz den Abschluss schon anerkannt hat. An dieser Weiche hängt der ganze Weg.

Wie gut wusstest du es?
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