§ 11b BApO Dienstleistungserbringung
§ 11b BApO: Wann Apotheker aus EU, EWR und Schweiz ohne Approbation vorübergehend in Deutschland arbeiten dürfen, mit Meldung, Unterlagen und Fristen.
§ 11b der Bundes-Apothekerordnung (BApO) setzt die europäische Dienstleistungsfreiheit für den Apothekerberuf um. Wer in einem anderen Staat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz als Apotheker niedergelassen ist, darf vorübergehend und gelegentlich in Deutschland als Apotheker arbeiten, ohne eine deutsche Approbation zu beantragen. An die Stelle des Approbationsverfahrens tritt eine Meldung an die Behörde. Bis zum 31. Oktober 2026 stand diese Regel in § 11a. Seit dem 1. November 2026 steht sie hier, mit den neuen Begriffen aus § 3a und der Möglichkeit, elektronisch zu melden (Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vom 22. Juli 2026).
Wer sich auf § 11b berufen kann
Drei Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen (Abs. 1 Satz 1):
- Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats, also der EU, des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz.
- Berufsberechtigung in einem dieser Staaten, und zwar aufgrund einer deutschen pharmazeutischen Ausbildung, eines Ausbildungsnachweises nach Anhang V Nummer 5.6.2 der Richtlinie 2005/36/EG, nach der Anlage zu § 4 Abs. 2 oder nach § 10b Abs. 2 und 3 oder einer im Einzelfall als gleichwertig anerkannten Ausbildung nach § 10b Abs. 5 bis 8.
- Rechtmäßige Niederlassung als Apotheker in einem anderen Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat. Der berufliche Mittelpunkt liegt also im Ausland.
Gemeint ist der Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV): jemand, der seinen Beruf grenzüberschreitend und nur vorübergehend in einem anderen Staat ausübt, ohne sich dort niederzulassen. Bis zum 31. Oktober 2026 verwies die BApO noch auf den früheren Artikel 50 des EG-Vertrages.
„Dienstleistung“ bedeutet hier die vorübergehende Ausübung des gesamten Apothekerberufs. Mit den pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL) nach § 129 Abs. 5e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) hat § 11b nichts zu tun.
Vorübergehend und gelegentlich: die Grenze zur Niederlassung
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung.
Feste Tage- oder Wochengrenzen gibt es nicht. Je länger, häufiger, regelmäßiger und durchgehender jemand in Deutschland arbeitet, desto eher liegt eine Niederlassung vor. Dann reicht § 11b nicht mehr: Für die dauerhafte Berufsausübung braucht es die Approbation (§§ 2, 4 BApO, bei ausländischen Abschlüssen über § 10b).
Wann die Berechtigung fehlt
Nach Abs. 1 Satz 3 besteht keine Berechtigung, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme, eines Widerrufs oder einer Ruhensanordnung vorliegen, die sich auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 (Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit) oder Nr. 3 (gesundheitliche Ungeeignetheit) beziehen. Eine solche Maßnahme kann die Behörde mangels deutscher Berufszulassung nicht erlassen. Damit der Dienstleister nicht besser steht als ein approbierter Apotheker, entfällt die Befugnis deshalb unmittelbar kraft Gesetzes. Ein eigenes Verfahren der deutschen Behörde setzt Satz 3 nicht voraus; es kommt darauf an, ob die Voraussetzungen vorliegen. Dazu kann schon ein eingeleitetes Strafverfahren wegen einer Straftat gehören, aus der sich Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit ergeben kann, denn es würde bei einem Approbierten das Ruhen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 tragen.
Meldung an die Behörde
| Situation | Pflicht (Abs. 2) |
|---|---|
| erstmaliger Wechsel nach Deutschland | vorher schriftlich oder elektronisch melden |
| weitere Tätigkeit geplant | Meldung einmal jährlich für das betreffende Jahr erneuern |
| Meldung über Europäischen Berufsausweis | Erneuerung 18 Monate nach Ausstellung des Ausweises |
| Dringlichkeit verhindert vorherige Meldung | unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung melden |
Bei der ersten Dienstleistung oder bei einer wesentlichen Änderung der bescheinigten Situation sind vorzulegen:
- Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung als Apotheker in einem anderen Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat, darüber, dass die Berufsausübung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und dass keine Vorstrafen vorliegen,
- Berufsqualifikationsnachweis,
- eigene Erklärung über die erforderlichen Deutschkenntnisse.
Die Bescheinigungen dürfen bei Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein. Die Behörde kann zusätzlich Angaben zur Berufshaftpflicht verlangen. Die Erklärung über die Sprache allein genügt nicht: Die für die Tätigkeit erforderlichen Deutschkenntnisse müssen tatsächlich vorliegen. Die Meldung nimmt die Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll (§ 12 Abs. 5).
Eine in Salzburg niedergelassene Apothekerin hilft im August zwei Wochen in einer Apotheke in Passau aus. Sie braucht keine deutsche Approbation, muss sich aber vorher schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen bayerischen Behörde melden und die vier Unterlagen vorlegen. Kommt sie im nächsten Jahr wieder, erneuert sie die Meldung. Arbeitet sie dagegen jede Woche fest zwei Tage in Passau, spricht die Kontinuität für eine Niederlassung, dann braucht sie die Approbation.
Rechte und Pflichten während der Tätigkeit
Der Dienstleister hat beim Erbringen der Dienstleistung die Rechte und Pflichten eines Apothekers (Abs. 3 Satz 1). Er kann den Berufsregeln und Disziplinarbestimmungen unterworfen werden, etwa Regeln zur Definition des Berufs, zum Führen von Titeln und zu schwerwiegenden beruflichen Fehlern, die den Verbraucherschutz betreffen. In der Apotheke gilt für ihn also dasselbe Arzneimittel- und Apothekenrecht wie für alle Kollegen.
Die Behörden arbeiten grenzüberschreitend zusammen:
- Bei berechtigten Zweifeln darf die deutsche Behörde beim Niederlassungsstaat für jede Dienstleistung Auskünfte anfordern: über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung sowie darüber, dass keine strafrechtlichen Sanktionen, keine Rücknahme, kein Widerruf, kein Ruhen und keine Untersagung vorliegen und auch keine Tatsachen, die solche Maßnahmen rechtfertigen würden. Übermittelt wird nach Art. 56 der Richtlinie 2005/36/EG.
- Die deutsche Behörde unterrichtet unverzüglich die Behörde des Herkunftsstaats über solche Sanktionen oder Maßnahmen.
- Umgekehrt muss sie ausländischen Behörden auf Anforderung Auskunft über Niederlassung, gute Führung und das Fehlen berufsbezogener disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen geben. Der Datenschutz ist stets einzuhalten.
Die Gegenrichtung: Bescheinigung für Apotheker aus Deutschland
Abs. 4 regelt den umgekehrten Fall. Wer Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, Vertragsstaats oder gleichgestellten Staats ist und in Deutschland aufgrund einer Approbation als Apotheker arbeitet, erhält auf Antrag für Dienstleistungen in einem Aufnahmestaat (§ 3a Abs. 6) eine Bescheinigung, dass er
- in Deutschland rechtmäßig niedergelassen ist,
- die Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
- er über den erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt.
Sie entspricht weitgehend den Nachweisen nach Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 und 3, die ausländische Dienstleister vorlegen müssen. Das Fehlen von Vorstrafen nennt Abs. 4 allerdings nicht. Ausgestellt wird sie vom Land, in dem der Antragsteller den Beruf ausübt (§ 12 Abs. 5 Satz 4).
Melden statt approbieren: Wer im EU- oder EWR-Ausland oder in der Schweiz niedergelassen ist, darf in Deutschland vorübergehend und gelegentlich als Apotheker arbeiten, mit allen Rechten und Pflichten eines Apothekers. Wer dauerhaft bleibt, braucht die Approbation.
Prüfungsfragen
Frage 1
Woran machen die zuständigen Behörden im Einzelfall fest, ob die Tätigkeit eines Apothekers aus einem EU-, EWR-Staat oder der Schweiz in Deutschland noch Dienstleistung und nicht schon Niederlassung ist?
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Der vorübergehende und gelegentliche Charakter wird nach § 11b Abs. 1 Satz 2 BApO im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand von
- Dauer der Dienstleistungserbringung,
- Häufigkeit der Einsätze,
- regelmäßiger Wiederkehr,
- Kontinuität der Tätigkeit.
Feste Tage- oder Wochengrenzen gibt es nicht. Je stärker diese Kriterien auf eine dauerhafte, planmäßige Berufsausübung in Deutschland hindeuten, desto eher liegt eine Niederlassung vor. Sie ist von § 11b nicht gedeckt; dafür braucht es die Approbation (§§ 2, 4 BApO, bei ausländischem Abschluss über § 10b). Bis zum 31. Oktober 2026 stand die Regel in § 11a.
Examens-Tipp: Die vier Kriterien sicher nennen und den Zweck anschließen: Abgrenzung zur Niederlassung. Wer eine feste Tagesgrenze nennt, liegt falsch.
Frage 2
Welche Voraussetzungen muss ein Apotheker aus einem EU-, EWR-Staat oder der Schweiz erfüllen, um in Deutschland als Dienstleister tätig werden zu dürfen, und wann fehlt die Berechtigung trotzdem?
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Nach § 11b Abs. 1 Satz 1 BApO braucht er
- die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, Vertragsstaats oder gleichgestellten Staats (EU, EWR, Schweiz),
- eine Berufsberechtigung aufgrund einer deutschen Ausbildung, eines Nachweises nach Anhang V Nr. 5.6.2 der Richtlinie 2005/36/EG, der Anlage zu § 4 Abs. 2, nach § 10b Abs. 2 und 3 oder einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung (§ 10b Abs. 5 bis 8),
- eine rechtmäßige Niederlassung als Apotheker in einem anderen dieser Staaten.
Die Berechtigung fehlt nach Abs. 1 Satz 3, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme, eines Widerrufs oder einer Ruhensanordnung wegen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit oder gesundheitlicher Ungeeignetheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 3) vorliegen. Weil es keine deutsche Approbation gibt, die man zurücknehmen könnte, entfällt die Befugnis kraft Gesetzes.
Examens-Tipp: Gliedern: Person, Qualifikation, Niederlassung, Ausschluss. Für den Ausschluss braucht es kein Verfahren der deutschen Behörde; es genügt, dass die Voraussetzungen von Rücknahme, Widerruf oder Ruhen vorliegen, beim Ruhen schon ein eingeleitetes Strafverfahren (§ 8 Abs. 1 Nr. 1).
Frage 3
Welche formale Pflicht trifft den Dienstleister vor der erstmaligen Tätigkeit in Deutschland, welche Unterlagen gehören dazu und was gilt bei Dringlichkeit?
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Er muss der zuständigen Behörde vorher schriftlich oder elektronisch Meldung erstatten (§ 11b Abs. 2 BApO); die elektronische Meldung ist seit 1. November 2026 ausdrücklich zugelassen. Die Meldung ist jährlich zu erneuern, wenn im betreffenden Jahr Dienstleistungen geplant sind; bei Meldung über den Europäischen Berufsausweis 18 Monate nach dessen Ausstellung.
Ist eine vorherige Meldung wegen Dringlichkeit nicht möglich, ist sie unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung nachzuholen.
Bei Erstmeldung oder wesentlicher Änderung vorzulegen: Staatsangehörigkeitsnachweis, Bescheinigung über rechtmäßige Niederlassung, fehlende Untersagung und keine Vorstrafen, Berufsqualifikationsnachweis, Erklärung über Deutschkenntnisse. Bescheinigungen höchstens zwölf Monate alt; Angaben zur Berufshaftpflicht können verlangt werden. Die Deutschkenntnisse müssen tatsächlich vorliegen.
Examens-Tipp: Merkformel: grundsätzlich vorher, bei Dringlichkeit unverzüglich nachher. Typische Falle sind „laufende Strafverfahren“: Bescheinigt wird das Fehlen von Vorstrafen.
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