§ 13a BApO Bußgeld
§ 13a BApO: Bußgeld bis 3.000 Euro, wenn bei partieller Berufsausübung die Berufsbezeichnung fehlt, falsch oder unvollständig ist; Abgrenzung zur Strafe.
§ 13a der Bundes-Apothekerordnung (BApO) ist seit dem 1. November 2026 die einzige Bußgeldvorschrift des Gesetzes. Sie gehört zur neuen partiellen Berufsausübung nach § 11a: Wer nur einen Teil des Apothekerberufs ausüben darf, muss das auch nach außen zeigen. Eingeführt hat sie das Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vom 22. Juli 2026.
Was ordnungswidrig ist
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 Absatz 2b Satz 2 die Berufsbezeichnung des dort genannten Staats nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.
Die Pflicht steht in § 2 Abs. 2b Satz 2: Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Apothekerin“ oder „Apotheker“ führen. Sie haben die Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaats zu führen, und zwar mit zwei Zusätzen, nämlich dem Namen des Staats und der Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis beschränkt ist. Die Gesetzesbegründung nennt den Zweck: Patienten sollen erkennen, dass die Qualifikation nur zum Teil der deutschen entspricht.
| Variante | Was fehlt oder falsch ist |
|---|---|
| nicht geführt | die vorgeschriebene Bezeichnung des Herkunftsstaats fehlt ganz |
| nicht richtig geführt | es steht eine andere als die Bezeichnung des Herkunftsstaats da |
| nicht vollständig geführt | der Name des Staats oder der Hinweis auf Tätigkeit und Beschäftigungsstelle fehlt |
Geldbuße und Verfahren
Die Geldbuße beträgt bis zu 3.000 Euro (Abs. 2). Das ist mehr als die Obergrenze von 1.000 Euro, die das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vorsieht, wenn ein Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 17 Abs. 1 OWiG). Weil § 13a die Fahrlässigkeit nicht nennt, kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden (§ 10 OWiG).
Verfolgt wird die Ordnungswidrigkeit grundsätzlich von einer Verwaltungsbehörde, nicht von der Staatsanwaltschaft (§ 35 OWiG). Welche das ist, kann das Land durch Rechtsverordnung festlegen; sonst ist es die fachlich zuständige oberste Landesbehörde (§ 36 OWiG). Ob sie ein Verfahren einleitet, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (§ 47 OWiG, Opportunitätsprinzip).
Bußgeld oder Strafe?
§ 13a ist die mildeste von drei Sanktionen rund um die partielle Berufsausübung. Wer statt der Bezeichnung des Herkunftsstaats den Titel „Apotheker“ führt, begeht eine Straftat nach § 132a Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB), denn die Bezeichnung steht nach § 3 BApO nur Approbierten und den nach § 2 Abs. 2 oder 2a Befugten zu. Wer pharmazeutische Tätigkeiten als partielle Berufsausübung ausübt, ohne eine Erlaubnis nach § 11a zu haben, macht sich nach § 13 Nr. 2 BApO strafbar, und wer trotz vollziehbar angeordneten Ruhens seiner Erlaubnis weiterarbeitet, nach § 13 Nr. 3. Beide Straftaten werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, ebenso § 132a StGB.
Ist dieselbe Handlung zugleich Straftat und Ordnungswidrigkeit, wird nur das Strafgesetz angewendet (§ 21 Abs. 1 OWiG). Wer sich „Apothekerin“ nennt, statt die Bezeichnung des Herkunftsstaats zu führen, wird deshalb nach § 132a StGB bestraft und nicht zusätzlich mit einem Bußgeld belegt. Nur wenn keine Strafe verhängt wird, kommt das Bußgeld nach § 13a wieder in Betracht (§ 21 Abs. 2 OWiG).
Ein ausgedachter Fall: Eine Fachkraft aus einem anderen EU-Staat hat eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung, beschränkt auf die Arzneimittelprüfung im Labor einer Krankenhausapotheke in Mannheim. Auf ihrer Visitenkarte steht nur ihre heimische Berufsbezeichnung, ohne Staat und ohne die Beschränkung. Das ist „nicht vollständig“ geführt und bei Vorsatz eine Ordnungswidrigkeit. Stünde dort „Apothekerin“, wäre es eine Straftat nach § 132a StGB.
Bezeichnung fehlt, ist falsch oder unvollständig: Bußgeld bis 3.000 Euro (§ 13a). Titel „Apotheker“: Straftat (§ 132a StGB). Tätigkeit ohne Erlaubnis oder trotz Ruhens: Straftat (§ 13 Nr. 2 und 3 BApO).
Prüfungsfragen
Frage 1
Was ist nach § 13a BApO ordnungswidrig, und wie hoch kann die Geldbuße sein?
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Ordnungswidrig handelt nach § 13a Abs. 1 BApO, wer entgegen § 2 Abs. 2b Satz 2 die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt. Betroffen sind Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung (§ 11a). Sie müssen die Bezeichnung ihres Herkunftsstaats führen, mit dem Namen des Staats und dem Hinweis auf Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die ihre Erlaubnis beschränkt ist.
Die Geldbuße beträgt bis zu 3.000 Euro (Abs. 2), also mehr als die Regelobergrenze von 1.000 Euro nach § 17 Abs. 1 OWiG. Geahndet wird nur vorsätzliches Handeln, weil § 13a die Fahrlässigkeit nicht nennt (§ 10 OWiG). Die Vorschrift gilt seit dem 1. November 2026.
Examens-Tipp: Die drei Varianten wörtlich nennen: nicht, nicht richtig, nicht vollständig. Wer den Bezug zu § 2 Abs. 2b herstellt, zeigt, dass er die Norm einordnen kann.
Frage 2
Wie grenzen Sie § 13a BApO von § 13 BApO und § 132a StGB ab?
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- § 13a BApO (Ordnungswidrigkeit): fehlende, falsche oder unvollständige Bezeichnung des Herkunftsstaats bei partieller Berufsausübung; Geldbuße bis 3.000 Euro.
- § 132a StGB (Straftat): unbefugtes Führen der Bezeichnung „Apotheker“, etwa durch eine Person, die nur partiell tätig sein darf; Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
- § 13 BApO (Straftat): die Tätigkeit selbst ohne Berechtigung, nämlich Apothekerberuf ohne Approbation oder Erlaubnis (Nr. 1), partielle Tätigkeit ohne Erlaubnis (Nr. 2) oder Berufsausübung trotz Ruhens (Nr. 3); Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Ist eine Handlung zugleich Straftat und Ordnungswidrigkeit, wird nur das Strafgesetz angewendet (§ 21 Abs. 1 OWiG).
Examens-Tipp: Frage dich: Geht es um den Namen oder um die Tätigkeit? Name falsch: Bußgeld. Titel „Apotheker“: Strafe. Tätigkeit ohne Erlaubnis: Strafe.
Frage 3
Eine Person mit Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nennt sich auf ihrem Namensschild „Apothekerin“. Wie ist das zu beurteilen?
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Sie darf diese Bezeichnung nicht führen: Nach § 2 Abs. 2b Satz 2 führen Personen mit einer Erlaubnis nach § 11a nicht die Bezeichnung „Apothekerin“ oder „Apotheker“, und § 3 erlaubt die Bezeichnung nur Approbierten und den nach § 2 Abs. 2 oder 2a Befugten. Das unbefugte Führen ist nach § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar.
Zugleich führt sie die vorgeschriebene Bezeichnung des Herkunftsstaats nicht, was nach § 13a ordnungswidrig wäre. Weil die Handlung auch eine Straftat ist, wird aber nur das Strafgesetz angewendet (§ 21 Abs. 1 OWiG); das Bußgeld kommt nur in Betracht, wenn keine Strafe verhängt wird (§ 21 Abs. 2 OWiG).
Berufsrechtlich kann ein solches Verhalten die Zuverlässigkeit in Frage stellen; im äußersten Fall droht der Widerruf der Erlaubnis (§ 11a Abs. 5 mit § 7 Abs. 1).
Examens-Tipp: Die Konkurrenz sauber lösen: Die Straftat verdrängt die Ordnungswidrigkeit. Wer § 21 OWiG nennt, zeigt Systemwissen.
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