§ 22f AAppO Beaufsichtigte Tätigkeit
§ 22f AAppO: Unterlagen, Nebenbestimmungen und Muster der Erlaubnis nach § 11 Abs. 5 BApO, um eine Auslandsausbildung unter Aufsicht abzuschließen.
§ 22f der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) regelt seit dem 1. November 2026 das Verfahren für eine neue Erlaubnis: die Erlaubnis nach § 11 Abs. 5 der Bundes-Apothekerordnung (BApO) zur beaufsichtigten Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten. Sie richtet sich an Pharmazeutinnen und Pharmazeuten, die im Ausland die Prüfung bestanden haben, die dort das Pharmaziestudium abschließt, deren Ausbildung aber noch nicht beendet ist, weil zum Beispiel noch eine Praxisphase fehlt. Mit der Erlaubnis können sie diesen Teil in Deutschland ableisten und so ihre ausländische Ausbildung abschließen. Nach der Gesetzesbegründung soll das vor allem Menschen helfen, die ihre Ausbildung wegen Konflikten oder Katastrophen im Ausbildungsland nicht dort beenden können.
Die Voraussetzungen (§ 11 Abs. 5 BApO)
Die Erlaubnis gibt es nur in Ausnahmefällen und auf Antrag. Die BApO sagt „kann“, die Behörde entscheidet also nach Ermessen. Zwei Voraussetzungen müssen vorliegen:
- Die das pharmazeutische Hochschulstudium abschließende Prüfung wurde außerhalb Deutschlands bestanden.
- Die Tätigkeit in Deutschland ist zum Abschluss der ausländischen Ausbildung erforderlich.
Außerdem müssen Würdigkeit und Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und die nötigen Deutschkenntnisse vorliegen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 5 BApO, ist die Erlaubnis zu versagen (Abs. 2 Satz 3). Das ist strenger als bei der Erlaubnis nach § 22a: Dort ist nur bei fehlender Würdigkeit oder Zuverlässigkeit zwingend zu versagen; Deutschkenntnisse und gesundheitliche Eignung berücksichtigt die Behörde bei den Nebenbestimmungen (§ 22a Abs. 4 AAppO).
Ein ausgedachtes Beispiel: Ein Pharmazeut hat in seinem Heimatland die Hochschulprüfung bestanden. Für den Abschluss fehlen ihm nach dortigem Recht noch sechs Monate Praxis in einer Apotheke, die er wegen des Krieges nicht ableisten kann. Bescheinigt der Studienstaat, dass er eine Praxiszeit in Deutschland anerkennt, kann der Pharmazeut sie mit einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 5 BApO in einer deutschen Apotheke ableisten, unter Aufsicht einer Apothekerin oder eines Apothekers.
Die Unterlagen (Abs. 1)
| Unterlage | belegt |
|---|---|
| Identitätsnachweis, Lebenslauf, Erklärung, wo und wie die Tätigkeit ausgeübt werden soll (§ 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4) | Person und geplante Tätigkeit |
| Nachweise zu Zuverlässigkeit und Gesundheit (§ 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7), bei Vorlage höchstens drei Monate alt | § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BApO |
| Nachweise über Deutschkenntnisse, soweit vorhanden (§ 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 8) | § 4 Abs. 1 Nr. 5 BApO |
| Zeugnis über den Abschluss des Hochschulstudiums (Nr. 2) und Bescheinigung des Studienstaats, dass die abschließende Prüfung bestanden ist (Nr. 5) | Voraussetzung 1 |
| Darstellung, welche weiteren Ausbildungsabschnitte an welchen Ausbildungsstätten absolviert werden sollen (Nr. 3), und Nachweise, dass sie nach ausländischem Ausbildungsrecht erforderlich sind (Nr. 4) | Voraussetzung 2 |
| Bescheinigung des Studienstaats, dass er die Tätigkeit in Deutschland für den Abschluss anerkennt oder die erforderliche Abschlussprüfung ermöglichen wird (Nr. 6) | Sinn der Erlaubnis |
Die wichtigste Unterlage kommt aus dem Studienstaat: Ohne die Zusage nach Nr. 6 hätte die Tätigkeit in Deutschland keinen Zweck. Bei berechtigten Zweifeln an der Echtheit der ausländischen Bescheinigungen kann die Behörde beim Ausbildungsstaat eine Bestätigung der Echtheit verlangen und eine Bestätigung, dass die Ausbildung die Mindestanforderungen nach Art. 44 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt (Abs. 1 Satz 3). Für Form und Übersetzungen gilt § 23 AAppO.
Verfahren und Nebenbestimmungen (Abs. 2)
Die Behörde versieht die Erlaubnis mit den Nebenbestimmungen, die nötig sind, um „angesichts der Ausbildungssituation“ eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Gelingt das nicht, ist die Erlaubnis zu versagen. Außerdem gelten Teile des § 22a entsprechend (Abs. 2 Satz 4):
- Die Behörde bestätigt den Eingang binnen eines Monats und teilt mit, was fehlt; entschieden wird kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der Unterlagen (§ 22a Abs. 2).
- Bei den Nebenbestimmungen berücksichtigt sie den Ausbildungsstand, die Deutschkenntnisse und die gesundheitliche Eignung (§ 22a Abs. 4).
- Gilt die Erlaubnis nur in einem Land und erfordert die Tätigkeit einen Einsatz in mehreren Ländern, nennt die Erlaubnis die anderen Länder, in denen sie gilt (§ 22a Abs. 6).
Was „beaufsichtigt“ heißt (Abs. 3)
Ausgestellt wird die Erlaubnis nach dem Muster der Anlage 20. Sie nennt den Staat, für dessen Ausbildungsabschluss die Tätigkeit erforderlich ist, den Zeitraum und den Ort der Tätigkeit und wird nur widerruflich erteilt. Vor allem legt das Muster fest, was die Aufsicht bedeutet:
Die Erlaubnis ist beschränkt auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung von Apothekerinnen und Apothekern, die eine Approbation oder eine unbeschränkte Berufserlaubnis besitzen.
Wer diese Erlaubnis hat, arbeitet also ähnlich wie Pharmazeutinnen und Pharmazeuten im Praktikum: nie allein verantwortlich und nie in leitender Funktion.
Zwei Wege bei unfertiger Auslandsausbildung
- Der fehlende Teil wird in Deutschland unter Aufsicht abgeleistet.
- Den Abschluss erteilt der Studienstaat.
- Danach kann die Anerkennung des ausländischen Abschlusses beantragt werden (§§ 10b, 10c BApO).
- Einstieg mit dem Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, ohne Einschreibung (§ 6 Abs. 5a).
- Danach folgen Praktisches Jahr und Dritter Abschnitt.
- Abschluss mit der deutschen Pharmazeutischen Prüfung, aber ohne Gesamtnote.
§ 22f AAppO: Erlaubnis nach § 11 Abs. 5 BApO nur im Ausnahmefall, nur zum Abschluss der ausländischen Ausbildung und nur unter Aufsicht einer Apothekerin oder eines Apothekers mit Approbation oder unbeschränkter Erlaubnis. Der Studienstaat muss bescheinigen, dass er die Zeit in Deutschland anerkennt.
Prüfungsfragen
Frage 1
Wer kann eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 5 BApO erhalten, und welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
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Die Erlaubnis zur beaufsichtigten Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten gibt es seit dem 1. November 2026 in Ausnahmefällen auf Antrag für Personen, die ihre pharmazeutische Ausbildung im Ausland begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben. Voraussetzungen nach § 11 Abs. 5 BApO:
- Die das pharmazeutische Hochschulstudium abschließende Prüfung wurde außerhalb Deutschlands bestanden.
- Die Tätigkeit in Deutschland ist zum Abschluss der ausländischen Ausbildung erforderlich.
Die BApO sagt „kann“, die Behörde entscheidet also nach Ermessen. Zu versagen ist die Erlaubnis, wenn Würdigkeit und Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung oder die erforderlichen Deutschkenntnisse fehlen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 5 BApO; § 22f Abs. 2 Satz 3 AAppO) oder wenn sich eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit nicht durch Nebenbestimmungen ausschließen lässt (Abs. 2 Satz 2).
Examens-Tipp: Betonen Sie den Zweck: Abgeschlossen wird die ausländische Ausbildung, nicht die deutsche. Wer die deutsche Ausbildung fortsetzen will, braucht stattdessen die Gestattung nach § 24 Abs. 4 AAppO.
Frage 2
Welche Unterlagen verlangt § 22f Abs. 1 AAppO zusätzlich zu den allgemeinen Nachweisen, und welche davon ist für den Zweck der Erlaubnis entscheidend?
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Neben Identitätsnachweis, Lebenslauf, Erklärung zur geplanten Tätigkeit und den Nachweisen zu Zuverlässigkeit, Gesundheit und Deutschkenntnissen (§ 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 6, 7 und 8) sind beizufügen:
- das Zeugnis über den Abschluss des Hochschulstudiums (Nr. 2),
- eine Darstellung, welche weiteren Ausbildungsabschnitte an welchen Ausbildungsstätten absolviert werden sollen (Nr. 3),
- Nachweise, dass diese Tätigkeiten nach ausländischem Ausbildungsrecht erforderlich sind (Nr. 4),
- eine Bescheinigung des Studienstaats über die bestandene Abschlussprüfung des Hochschulstudiums (Nr. 5),
- eine Bescheinigung des Studienstaats, dass er die Tätigkeit in Deutschland für den Ausbildungsabschluss anerkennt oder die erforderliche Abschlussprüfung ermöglichen wird (Nr. 6).
Entscheidend ist Nr. 6: Ohne diese Zusage hätte die Tätigkeit in Deutschland keinen Zweck. Die Nachweise zu Zuverlässigkeit und Gesundheit dürfen bei Vorlage höchstens drei Monate alt sein (Abs. 1 Satz 2).
Examens-Tipp: Gliedern Sie nach den beiden Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 BApO: bestandene Hochschulprüfung (Nr. 2 und 5) und Erforderlichkeit für den Abschluss (Nr. 3, 4 und 6).
Frage 3
Was bedeutet „beaufsichtigt“ bei der Erlaubnis nach § 11 Abs. 5 BApO, und wie ist die Erlaubnis ausgestaltet?
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Die Erlaubnis wird nach dem Muster der Anlage 20 AAppO ausgestellt (§ 22f Abs. 3). Danach ist sie beschränkt auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung von Apothekerinnen und Apothekern mit Approbation oder unbeschränkter Berufserlaubnis. Sie nennt den Staat, für dessen Ausbildungsabschluss die Tätigkeit erforderlich ist, wird nur widerruflich und für einen bestimmten Zeitraum erteilt und legt fest, wo die Tätigkeit verrichtet werden darf.
Die Behörde versieht sie mit den Nebenbestimmungen, die angesichts der Ausbildungssituation nötig sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen (§ 22f Abs. 2 Satz 1). Über den Verweis auf § 22a gilt außerdem: Eingangsbestätigung binnen eines Monats, Entscheidung spätestens drei Monate nach Vorlage der Unterlagen.
Examens-Tipp: Der Vergleich mit Pharmazeuten im Praktikum hilft: Auch sie arbeiten unter Aufsicht. Die Merkmale „nicht selbständig, nicht leitend, unter Aufsicht“ bringen die Punkte.
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