BtMVV - Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

§ 5c BtMVV Heime, Hospize und SAPV

§ 5c BtMVV: BtM für Patienten in Heim, Hospiz und SAPV, Lagerung unter ärztlicher Verantwortung und drei Wege für nicht mehr benötigte BtM.

(1) Der Arzt, der ein Betäubungsmittel für einen Patienten in einem Alten- oder Pflegeheim, einem Hospiz oder in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung verschreibt, kann bestimmen, dass die Verschreibung nicht dem Patienten ausgehändigt wird. In diesem Falle darf die Verschreibung nur von ihm selbst oder durch von ihm angewiesenes oder beauftragtes Personal seiner Praxis, des Alten- oder Pflegeheimes, des Hospizes oder der Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung in der Apotheke vorgelegt werden.

(2) Das Betäubungsmittel ist im Falle des Absatzes 1 Satz 1 dem Patienten vom behandelnden Arzt oder dem von ihm beauftragten, eingewiesenen und kontrollierten Personal des Alten- oder Pflegeheimes, des Hospizes oder der Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung zu verabreichen oder zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen.

(3) Der Arzt darf im Falle des Absatzes 1 Satz 1 die Betäubungsmittel des Patienten in dem Alten- oder Pflegeheim, dem Hospiz oder der Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung unter seiner Verantwortung lagern; die Einwilligung des über die jeweiligen Räumlichkeiten Verfügungsberechtigten bleibt unberührt. Für den Nachweis über den Verbleib und Bestand gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.

(4) Betäubungsmittel, die nach Absatz 3 gelagert wurden und nicht mehr benötigt werden, können von dem Arzt

  1. einem anderen Patienten dieses Alten- oder Pflegeheimes, dieses Hospizes oder dieser Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung verschrieben werden,
  2. an eine versorgende Apotheke zur Weiterverwendung in einem Alten- oder Pflegeheim, einem Hospiz oder einer Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung zurückgegeben werden oder
  3. in den Notfallvorrat nach § 5d Absatz 1 Satz 1 überführt werden.

§ 5c der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) regelt, wie Patienten in Alten- oder Pflegeheimen, in Hospizen und in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) ihre Betäubungsmittel (BtM) bekommen können, ohne dass Rezept und Arzneimittel durch ihre Hände gehen. Der Arzt kann bestimmen, dass die Verschreibung nicht dem Patienten ausgehändigt wird. Gedacht ist das vor allem für Patienten, die beides nicht mehr selbst handhaben können. Nur wenn der Arzt das tut und das BtM zusätzlich unter seiner Verantwortung in der Einrichtung lagert, darf es später einem anderen Patienten zugutekommen, statt vernichtet zu werden.

Worum es geht

Viele Patienten im Pflegeheim oder im Hospiz brauchen starke Opioide, etwa Fentanyl-Pflaster oder Morphin. Wegen einer Demenz, einer schweren Erkrankung oder in der Sterbephase können sie aber oft weder ein BtM-Rezept einlösen noch ihre Arzneimittel sicher aufbewahren und anwenden. Ähnlich ist es in der SAPV: Palliativteams aus Ärzten und Pflegekräften betreuen schwerstkranke Menschen zu Hause oder im Heim (§ 37b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, SGB V).

Der Arzt, der ein Betäubungsmittel für einen Patienten in einem Alten- oder Pflegeheim, einem Hospiz oder in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung verschreibt, kann bestimmen, dass die Verschreibung nicht dem Patienten ausgehändigt wird.

— § 5c Abs. 1 Satz 1 BtMVV

Macht der Arzt davon Gebrauch, gelangen Rezept und BtM nicht in die Hand des Patienten: Das Rezept legen nur der Arzt oder von ihm angewiesenes oder beauftragtes Personal vor, und das BtM wird verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen (Abs. 1 Satz 2, Abs. 2). Zusätzlich darf der Arzt das BtM unter seiner Verantwortung in der Einrichtung lagern (Abs. 3), muss es aber nicht. Erst diese Lagerung öffnet die drei Wege des Abs. 4.

Der Weg des BtM nach den Absätzen 1 bis 3

  1. Bestimmen: Der Arzt legt fest, dass die Verschreibung nicht dem Patienten ausgehändigt wird. Am besten hält er das schriftlich fest, damit später klar ist, dass § 5c greift.
  2. Vorlegen: In der Apotheke legt nur der Arzt selbst oder von ihm angewiesenes oder beauftragtes Personal seiner Praxis, des Heims, des Hospizes oder der SAPV-Einrichtung die Verschreibung vor.
  3. Lagern (freiwillig): Der Arzt darf die BtM des Patienten in der Einrichtung unter seiner Verantwortung lagern. Die Einwilligung dessen, der über die Räume verfügt, etwa des Heimträgers, braucht er trotzdem. Wie jeder Teilnehmer am BtM-Verkehr muss er die BtM gesondert aufbewahren und gegen unbefugte Entnahme sichern (§ 15 Satz 1 Betäubungsmittelgesetz, BtMG).
  4. Anwenden: Der Arzt oder das von ihm beauftragte, eingewiesene und kontrollierte Personal der Einrichtung verabreicht das BtM oder überlässt es zum unmittelbaren Verbrauch, zum Beispiel beim Pflasterwechsel.
  5. Nachweisen: Für Verbleib und Bestand gelten die §§ 13 und 14 BtMVV entsprechend. Der Nachweis wird patientenbezogen geführt (§ 13 Abs. 1 Satz 4 BtMVV).

Die Monatsprüfung der Nachweise übernehmen die in § 5c Abs. 2 genannten Personen, also der Arzt oder das beauftragte Personal (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BtMVV). Prüft der Arzt nicht selbst, muss er sicherstellen, dass er am Ende jedes Kalendermonats schriftlich oder elektronisch über Prüfung und Nachweisführung unterrichtet wird (§ 13 Abs. 2 Satz 3 BtMVV).

Wenn das BtM nicht mehr gebraucht wird (Abs. 4)

Stirbt ein Patient oder wird seine Therapie umgestellt, bleiben oft angebrochene oder sogar volle Packungen übrig. Für BtM, die nach Abs. 3 unter der Verantwortung des Arztes gelagert wurden, nennt Abs. 4 drei Wege, über die der Arzt entscheidet:

  1. Einem anderen eigenen Patienten derselben Einrichtung verschreiben. Das kann nur der Arzt, unter dessen Verantwortung die BtM lagen. Er stellt dafür ein BtM-Rezept aus (§ 8 Abs. 1 BtMVV), das hier die Umbuchung belegt und nicht in einer Apotheke beliefert wird. Üblich ist: Teil I und Teil II kommen zu den Nachweisen des bisherigen und des neuen Patienten, Teil III bleibt wie immer beim Arzt. Für die Qualität des Arzneimittels ist dann der Arzt verantwortlich.
  2. An eine versorgende Apotheke zurückgeben, zur Weiterverwendung in einem Alten- oder Pflegeheim, einem Hospiz oder einer SAPV-Einrichtung. Ein BtM-Rezept braucht es dafür nicht, wohl aber eine lückenlose Dokumentation auf beiden Seiten. Für die Qualität ist dann die Apotheke verantwortlich. Wieder abgeben darf sie das BtM auch auf die Verschreibung eines anderen Arztes.
  3. In den Notfallvorrat nach § 5d überführen. Das geht nur, wenn das BtM aus der Versorgung durch ein Hospiz oder eine SAPV-Einrichtung stammt, denn nur sie dürfen einen Notfallvorrat haben. Ein Pflegeheim selbst hat keinen.

Andere Wege gibt es nicht: Der Arzt darf die BtM weder in seinen Praxisbedarf übernehmen, noch dürfen sie an die Erben gehen. Vernichten lassen kann er sie dagegen immer.

Entscheidungsschema: Ein nicht mehr benötigtes BtM führt zur Frage, ob die Verschreibung nicht ausgehändigt und das BtM unter Verantwortung des Arztes gelagert wurde. Nein: keine Weiterverwendung, Vernichtung nach § 16 BtMG oder über eine Apotheke. Ja: drei erlaubte Wege, nämlich ein anderer Patient des Arztes in derselben Einrichtung auf neuem BtM-Rezept, die Rückgabe an eine versorgende Apotheke zur Weiterverwendung in Heim, Hospiz oder SAPV und der Notfallvorrat nach § 5d, nur aus Hospiz- oder SAPV-Versorgung, nicht im Pflegeheim. Unten der Hinweis auf den lückenlosen Nachweis.

Weiterverwenden darf der Arzt nur BtM, die er nach § 5c Abs. 3 unter seiner Verantwortung gelagert hat: Dann stehen ihm drei Wege offen, sonst bleibt nur die Vernichtung.
⚠️ Achtung: Nur bei Lagerung unter ärztlicher Verantwortung

Die drei Wege gelten nur für BtM, die durchgehend nach Abs. 3 unter der Verantwortung des Arztes gelagert wurden. Hatten der Patient oder seine Angehörigen das BtM in der Hand oder hat das Heim es wie andere Arzneimittel nur für den Bewohner verwaltet, darf es nicht weiterverwendet werden, auch keine ungeöffnete Packung. Dann bleibt nur die Vernichtung: vor zwei Zeugen und mit Niederschrift (§ 16 Abs. 1 und 3 BtMG) oder über eine Apotheke. Apotheken dürfen BtM ohne eigene Erlaubnis zur Vernichtung entgegennehmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BtMG).

Was die Apotheke beachtet

Bei der Belieferung prüft die Apotheke das BtM-Rezept wie jedes andere nach § 9 BtMVV. Besonders ist nur, dass es der Arzt oder von ihm angewiesenes oder beauftragtes Personal vorlegt, etwa eine Pflegekraft des Heims, nicht der Patient oder seine Angehörigen. Mehr zu tun hat die Apotheke bei einer Rückgabe nach Abs. 4 Nr. 2.

💊 Praxistipp

Nach dem Tod einer Heimbewohnerin bringt eine Pflegekraft im Auftrag des Hausarztes eine angebrochene Packung Fentanyl-Pflaster zurück. Der Arzt hatte die Rezepte nach § 5c nicht ausgehändigt und die Pflaster unter seiner Verantwortung gelagert. Die Apotheke prüft zuerst, ob sich die Pflaster zur Weiterverwendung eignen: unversehrte Einzelbeutel, gleiche Charge auf Beutel und Faltschachtel, keine Hinweise auf Qualitätsmängel. Dann wird die Übergabe schriftlich festgehalten, und die Apotheke bucht die Pflaster als Zugang in ihre BtM-Dokumentation, am besten auf einer eigenen Karteikarte. Denn wieder abgeben darf sie sie nur auf eine neue BtM-Verschreibung für einen Patienten in einem Heim, einem Hospiz oder in der SAPV, den sie versorgt. Waren die Pflaster nicht durchgehend unter ärztlicher Verantwortung gelagert, nimmt sie sie nur zur Vernichtung an.

Prüfungsfragen

Teste dich mit 3 Karten
wie in der mündlichen Prüfung iLies die Frage und antworte zuerst selbst, laut oder im Kopf, so wie in der mündlichen Prüfung. Deck dann die Musterantwort auf und schätze ehrlich ein, ob du es gewusst hast, teilweise oder nicht. Am Ende siehst du, wo du noch üben solltest.

Frage 1

Was regelt § 5c BtMVV, und wer darf die Verschreibung in diesem Fall in der Apotheke vorlegen?

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§ 5c gilt für Patienten in Alten- oder Pflegeheimen, Hospizen und in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV). Der Arzt kann bestimmen, dass die Verschreibung nicht dem Patienten ausgehändigt wird. Dann gilt:

  • Vorlegen in der Apotheke darf sie nur der Arzt selbst oder von ihm angewiesenes oder beauftragtes Personal seiner Praxis, des Heims, des Hospizes oder der SAPV-Einrichtung.
  • Anwenden: Der Arzt oder beauftragtes, eingewiesenes und kontrolliertes Personal der Einrichtung verabreicht das BtM oder überlässt es zum unmittelbaren Verbrauch.
  • Lagern: Der Arzt darf die BtM in der Einrichtung unter seiner Verantwortung lagern, die Einwilligung des Verfügungsberechtigten über die Räume bleibt nötig. Nachweis nach den §§ 13 und 14 BtMVV, patientenbezogen.
  • Nicht mehr benötigt: So gelagerte BtM darf der Arzt nach Abs. 4 einem anderen eigenen Patienten derselben Einrichtung verschreiben, an eine versorgende Apotheke zurückgeben oder in den Notfallvorrat (§ 5d) eines Hospizes oder einer SAPV-Einrichtung überführen.

Examens-Tipp: Vorlegen und Verabreichen auseinanderhalten: Vorlegen darf angewiesenes oder beauftragtes Personal, auch das der Arztpraxis. Verabreichen darf nur beauftragtes, eingewiesenes und kontrolliertes Personal der Einrichtung.

Wie gut wusstest du es?

Frage 2

Eine Bewohnerin eines Pflegeheims ist verstorben. Was darf mit ihren nicht mehr benötigten Fentanyl-Pflastern geschehen?

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Es kommt darauf an, wie die Pflaster gelagert wurden. Nur wenn der Arzt die Verschreibung nicht ausgehändigt und die Pflaster nach § 5c Abs. 3 unter seiner Verantwortung gelagert hat, erlaubt Abs. 4 drei Wege:

  1. einem anderen eigenen Patienten desselben Heims verschreiben (auf BtM-Rezept),
  2. an eine versorgende Apotheke zurückgeben, zur Weiterverwendung in einem Heim, Hospiz oder in der SAPV,
  3. in den Notfallvorrat nach § 5d überführen. Das geht nur, wenn die Pflaster aus der Versorgung durch ein Hospiz oder eine SAPV-Einrichtung stammen; ein Pflegeheim hat keinen Notfallvorrat.

Andere Wege gibt es nicht, auch nicht den Praxisbedarf des Arztes oder die Erben. Wurden die Pflaster nicht durchgehend nach Abs. 3 gelagert, etwa weil die Bewohnerin oder Angehörige Zugriff hatten oder das Heim sie nur verwaltet hat, dürfen sie nicht weiterverwendet werden. Dann bleibt nur die Vernichtung vor zwei Zeugen mit Niederschrift (§ 16 BtMG) oder über eine Apotheke.

Examens-Tipp: Erst klären, ob die Pflaster durchgehend nach § 5c Abs. 3 unter der Verantwortung des Arztes gelagert wurden, davon hängt alles ab. Häufige Falle: den Notfallvorrat auch für das Pflegeheim nennen.

Wie gut wusstest du es?

Frage 3

Ein Arzt gibt nicht mehr benötigte BtM eines verstorbenen Heimbewohners nach § 5c Abs. 4 Nr. 2 an die versorgende Apotheke zurück. Was muss die Apotheke beachten?

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Zurückgeben kann nur der Arzt, unter dessen Verantwortung die BtM nach Abs. 3 gelagert wurden; eine Pflegekraft darf sie in seinem Auftrag bringen. Die Rückgabe geht an eine versorgende Apotheke. Ein BtM-Rezept ist dafür nicht nötig, die Übergabe wird aber auf beiden Seiten lückenlos dokumentiert: Abgang beim Patienten, Zugang in der BtM-Dokumentation der Apotheke (§§ 13, 14 BtMVV), am besten auf einer eigenen Karteikarte.

Die Apotheke prüft, ob sich das BtM zur Weiterverwendung eignet (unversehrte Verpackung, gleiche Charge auf Inhalt und Umverpackung, keine Hinweise auf Qualitätsmängel) und trägt danach die Verantwortung für die Qualität. Wieder abgeben darf sie es nur auf eine neue BtM-Verschreibung, auch eines anderen Arztes, und nur zur Weiterverwendung in einem Heim, Hospiz oder in der SAPV, nicht an beliebige Kunden.

Examens-Tipp: Den Zweck der Rücknahme betonen: Weiterverwendung nur in Heim, Hospiz oder SAPV. Wurde das BtM nicht nach Abs. 3 gelagert, nimmt die Apotheke es nur zur Vernichtung an.

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