§ 3a BApO Begriffsbestimmungen
§ 3a BApO: Mitgliedstaat, Vertragsstaat, Drittstaat, gleichgestellter Staat, Herkunfts- und Aufnahmestaat, seit 1.11.2026 zentral definiert.
§ 3a der Bundes-Apothekerordnung (BApO) ist seit dem 1. November 2026 neu. Er definiert sechs Begriffe, mit denen das Gesetz vor allem die Anerkennung ausländischer Abschlüsse und die grenzüberschreitende Tätigkeit regelt: Mitgliedstaat, Vertragsstaat, Drittstaat, gleichgestellter Staat, Herkunftsstaat und Aufnahmestaat. Eingefügt hat ihn das Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vom 22. Juli 2026. Wer diese Begriffe sicher zuordnet, findet sich in den §§ 10a bis 11b schnell zurecht.
Warum es § 3a gibt
Früher stand in fast jeder Vorschrift zur Anerkennung dieselbe lange Formel. Die Dienstleistungserbringung galt zum Beispiel bis zum 31. Oktober 2026 für „Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben“ (§ 11a Abs. 1 in der alten Fassung). Heute genügt „Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats“. Die Definitionen gelten für die BApO und für die Approbationsordnung für Apotheker (AAppO), die das Bundesministerium für Gesundheit nach § 5 erlässt.
Die sechs Begriffe
| Begriff | Bedeutung nach § 3a | Wer gehört dazu? |
|---|---|---|
| Mitgliedstaat (Abs. 1) | Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) | die 27 EU-Staaten; „andere Mitgliedstaaten“ sind alle außer Deutschland |
| Vertragsstaat (Abs. 2) | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) | neben den EU-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen; „andere Vertragsstaaten“ sind alle außer Deutschland |
| Drittstaat (Abs. 3) | weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat | zum Beispiel Ukraine, Syrien, Türkei, USA |
| gleichgestellter Staat (Abs. 4) | Drittstaat, der bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach EU-Recht einem Mitgliedstaat gleichgestellt ist | derzeit nur die Schweiz |
| Herkunftsstaat (Abs. 5) | anderer Mitglied-, Vertrags- oder gleichgestellter Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde | Polen für eine in Krakau ausgebildete Apothekerin |
| Aufnahmestaat (Abs. 6) | anderer Mitglied-, Vertrags- oder gleichgestellter Staat, in dem ein Apotheker niedergelassen ist oder Dienstleistungen erbringt | Österreich für einen in Deutschland approbierten Apotheker, der dort aushilft |
Die Schweiz ist nach Abs. 3 streng genommen ein Drittstaat, denn sie gehört weder zur EU noch zum EWR. Durch das Freizügigkeitsabkommen mit der EU wird sie bei der Anerkennung aber wie ein Mitgliedstaat behandelt. Genau dafür gibt es den gleichgestellten Staat:
Gleichgestellter Staat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 5 ist ein Drittstaat, der hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union einem Mitgliedstaat gleichgestellt ist.
Nach der Gesetzesbegründung ist das derzeit nur die Schweiz. Weitere Sonderabkommen mit einzelnen Staaten sind aber denkbar; dann fallen auch sie ohne Gesetzesänderung unter den Begriff.
In der alten Fassung lief die Schweiz meist unter der Umschreibung „Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben“; nur einzelne Vorschriften nannten sie ausdrücklich. Heute meint „Vertragsstaat“ nur noch die Staaten des EWR-Abkommens. Die Schweiz ist „gleichgestellter Staat“.
Warum die Einordnung so viel entscheidet
Von der Gruppe hängt ab, welcher Weg offensteht. Für Abschlüsse aus der EU, dem EWR und der Schweiz gelten die Regeln der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG: automatische Anerkennung oder Gleichwertigkeitsprüfung mit Eignungsprüfung (§ 10b), dazu die Dienstleistungserbringung nach Meldung (§ 11b) und die partielle Berufsausübung (§ 11a). Für Drittstaaten ist die Kenntnisprüfung der Regelweg (§ 10c), und eine befristete Berufserlaubnis nach § 11 ist möglich. Unabhängig vom Ausbildungsort meldet die Behörde Maßnahmen wie Widerruf oder Ruhen über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) an alle EU- und EWR-Staaten und die Schweiz (§ 4a).
Einen Sonderfall gibt es: Hat ein EU- oder EWR-Staat oder die Schweiz einen Drittstaatsabschluss bereits anerkannt, prüft die Behörde ihn wie einen EU-Abschluss, aber ohne automatische Anerkennung. Es gibt also die Gleichwertigkeitsprüfung und bei wesentlichen Unterschieden die Eignungsprüfung statt der Kenntnisprüfung (§ 10b Abs. 8 Satz 3); auch die Prüfreihenfolge gilt (§ 10a Abs. 1 Satz 2). Eine Berufserlaubnis gibt es dann grundsätzlich nicht (§ 11 Abs. 1 Satz 3).
Herkunftsstaat blickt zurück: Wo wurde die Qualifikation erworben? Aufnahmestaat blickt nach vorn: Wo ist der Apotheker niedergelassen oder erbringt Dienstleistungen? Nach § 3a meinen beide nie Deutschland, sondern immer einen anderen EU- oder EWR-Staat oder die Schweiz.
Eine in Polen ausgebildete Apothekerin will in Görlitz anfangen. Polen ist Mitgliedstaat und ihr Herkunftsstaat; ihr Weg führt über § 10b, mit einem in Anhang V der Richtlinie aufgeführten Nachweis über die automatische Anerkennung. Ihr Kollege mit Abschluss aus der Ukraine kommt aus einem Drittstaat. Für ihn ist die Kenntnisprüfung nach § 10c der Regelweg.
Prüfungsfragen
Frage 1
Welche Staatengruppen unterscheidet § 3a BApO, und wohin gehört die Schweiz?
Musterantwort anzeigen
§ 3a BApO (seit 1. November 2026) unterscheidet:
- Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union (Abs. 1),
- Vertragsstaat: Vertragsstaat des EWR-Abkommens; eigene Bedeutung haben Island, Liechtenstein und Norwegen (Abs. 2),
- Drittstaat: weder EU noch EWR (Abs. 3),
- gleichgestellter Staat: ein Drittstaat, der bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach EU-Recht einem Mitgliedstaat gleichgestellt ist (Abs. 4).
Die Schweiz ist danach formal ein Drittstaat, aber gleichgestellt; nach der Gesetzesbegründung ist sie derzeit der einzige gleichgestellte Staat. „Andere“ Mitglied- oder Vertragsstaaten sind jeweils alle außer Deutschland. Die Begriffe gelten auch für die AAppO.
Examens-Tipp: Typische Falle: die Schweiz als „Vertragsstaat“ bezeichnen. Das war die Sprache der alten Fassung, heute ist sie „gleichgestellter Staat“.
Frage 2
Was ist der Unterschied zwischen Herkunftsstaat und Aufnahmestaat? Nennen Sie je ein Beispiel.
Musterantwort anzeigen
Herkunftsstaat (§ 3a Abs. 5) ist der andere Mitglied-, Vertrags- oder gleichgestellte Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde. Beispiel: Für eine in Polen ausgebildete Apothekerin in Dresden ist Polen der Herkunftsstaat. Ihn unterrichtet die Landesbehörde etwa über einen Widerruf der Approbation (§ 9 Abs. 1).
Aufnahmestaat (§ 3a Abs. 6) ist der andere Staat, in dem ein Apotheker niedergelassen ist oder Dienstleistungen erbringt. Beispiel: Ein in Deutschland approbierter Apotheker hilft in Österreich aus; Österreich ist sein Aufnahmestaat. Für solche Dienstleistungen stellt ihm die deutsche Behörde Bescheinigungen aus (§ 11b Abs. 4).
Nach § 3a meinen beide Begriffe nie Deutschland, sondern immer einen anderen EU- oder EWR-Staat oder die Schweiz.
Examens-Tipp: Merkhilfe: Herkunft blickt zurück auf die Ausbildung, Aufnahme blickt nach vorn auf die Tätigkeit.
Frage 3
Warum ist es für die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses so wichtig, ob er aus einem Drittstaat oder einem gleichgestellten Staat stammt?
Musterantwort anzeigen
Die Einordnung entscheidet über den Anerkennungsweg:
- EU, EWR und Schweiz: § 10b BApO, also automatische Anerkennung (Europäischer Berufsausweis, Nachweis nach Anhang V Nr. 5.6.2 der Richtlinie 2005/36/EG oder nach der Anlage zu § 4 Abs. 2) oder Gleichwertigkeitsprüfung, bei verbleibenden wesentlichen Unterschieden mit Eignungsprüfung. Dazu kommen Dienstleistungserbringung (§ 11b) und partielle Berufsausübung (§ 11a).
- Drittstaat: § 10c BApO; Regelweg ist die Kenntnisprüfung, die Gleichwertigkeitsprüfung gibt es nur auf Wunsch. Übergangsweise ist eine befristete Berufserlaubnis (§ 11) möglich.
Sonderfall: Einen Drittstaatsabschluss, den ein EU- oder EWR-Staat oder die Schweiz bereits anerkannt hat, prüft die Behörde wie einen EU-Abschluss, aber ohne automatische Anerkennung: Gleichwertigkeitsprüfung und bei wesentlichen Unterschieden Eignungsprüfung statt Kenntnisprüfung (§ 10b Abs. 8 Satz 3); auch die Prüfreihenfolge gilt (§ 10a Abs. 1 Satz 2). Eine Berufserlaubnis gibt es dann grundsätzlich nicht (§ 11 Abs. 1 Satz 3).
Examens-Tipp: Erst den Staat einordnen, dann den Paragraphen nennen. Wer den Sonderfall des in der EU anerkannten Drittstaatsabschlusses kennt, zeigt, dass er das System verstanden hat.
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