§ 5d BtMVV Notfallvorrat
§ 5d BtMVV: Notfallvorrat an BtM in Hospizen und in der SAPV, Pflichten der Einrichtung, Mengen und die halbjährliche Prüfung durch die Apotheke.
§ 5d der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) erlaubt Hospizen und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV), einen eigenen Vorrat an Betäubungsmitteln (BtM) für Notfälle bereitzuhalten. So lässt sich eine Schmerzkrise oder Atemnot sofort behandeln, auch nachts oder am Wochenende, ohne dass erst ein Rezept ausgestellt und beliefert werden muss. Die Apotheke ist dabei fest eingeplant: Sie beliefert den Vorrat und prüft ihn regelmäßig.
Wer einen Notfallvorrat haben darf
Hospize und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung dürfen in ihren Räumlichkeiten einen Vorrat an Betäubungsmitteln für den unvorhersehbaren, dringenden und kurzfristigen Bedarf ihrer Patienten (Notfallvorrat) bereithalten.
In diesem Satz stecken drei Grenzen:
- Nur Hospize und SAPV-Einrichtungen. Zur SAPV gehören die Palliativteams aus Ärzten und Pflegekräften, die schwerstkranke Menschen zu Hause oder im Heim betreuen.
- In ihren Räumlichkeiten. Der Vorrat liegt in der Einrichtung, nicht beim Patienten.
- Nur für Notfälle. Der Bedarf muss unvorhersehbar, dringend und kurzfristig sein. Die laufende Therapie wird weiter mit BtM-Rezepten für den einzelnen Patienten versorgt.
Alten- und Pflegeheime stehen nicht in § 5d. Sie dürfen weder einen Notfallvorrat noch einen Stationsvorrat an BtM anlegen. Für ihre Bewohner verschreibt der Arzt BtM patientenbezogen auf BtM-Rezept, gegebenenfalls nach § 5c. Bei einem Besuch kann er auch aus seinem Praxisbedarf verabreichen; einen eigenen Vorrat hat das Heim nicht.
Was die Einrichtung regeln muss
Wer einen Notfallvorrat anlegt, übernimmt nach Abs. 1 Satz 2 drei Pflichten:
- Ärzte beauftragen: Einer oder mehrere Ärzte werden damit beauftragt, die BtM für den Notfallvorrat nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BtMVV zu verschreiben. Erlaubt sind damit die BtM des § 2 Abs. 2, also dieselben wie für den Praxis- und Stationsbedarf, mit den dort festgelegten Beschränkungen. Verschrieben wird auf dem BtM-Anforderungsschein, den § 10 Abs. 1 BtMVV für den Notfallbedarf nach § 5d ausdrücklich vorschreibt, nicht auf dem BtM-Rezept.
- Nachweis sichern: Interne Regelungen mit den Ärzten und Pflegekräften, die Patienten mit BtM versorgen, stellen sicher, dass jede Aufnahme in den Vorrat und jede Entnahme lückenlos nachgewiesen wird. Die Monatsprüfung übernimmt der beauftragte Arzt (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BtMVV).
- Apotheke einbinden: Mit einer Apotheke wird schriftlich vereinbart, dass sie den Notfallvorrat beliefert und ihn mindestens halbjährlich überprüft, insbesondere auf einwandfreie Beschaffenheit sowie ordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung.
Gefüllt wird der Vorrat über den Anforderungsschein. Außerdem dürfen nicht mehr benötigte BtM einzelner Patienten in den Vorrat wandern, wenn der Arzt sie nach § 5c Abs. 3 unter seiner Verantwortung gelagert hat (§ 5c Abs. 4 Nr. 3). Weder BtM-Rezept noch Anforderungsschein sind dafür nötig, wohl aber eine lückenlose Umbuchung: Abgang beim Patienten, Zugang im Notfallvorrat. Auch dann darf der Vorrat den Monatsbedarf für Notfälle nicht überschreiten.
Wie viel in den Vorrat darf
| Grenze nach Abs. 2 | |
|---|---|
| Verschreiben | bis zur Menge des durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit |
| Vorratshaltung | je BtM höchstens der durchschnittliche Monatsbedarf für Notfälle |
Feste Zahlen nennt die Verordnung nicht. Maßstab ist, wie viele Notfälle in der Einrichtung im Durchschnitt vorkommen, nicht der gesamte BtM-Verbrauch ihrer Patienten. Beim Praxisbedarf eines Arztes „soll“ der Vorrat den Monatsbedarf nicht überschreiten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BtMVV), beim Notfallvorrat „darf“ er es nicht. Die Grenze gilt hier also ohne Ausnahme.
Was die Apotheke tut
Die Apotheke ist beim Notfallvorrat Lieferant und Kontrolleur zugleich. Für die Überprüfung gilt § 6 Abs. 3 Satz 2 bis 4 BtMVV entsprechend, also dieselben Regeln wie beim Rettungsdienst:
- Mit der Überprüfung wird ein Apotheker der Apotheke beauftragt.
- Über jede Überprüfung wird ein Protokoll angefertigt.
- Findet der Apotheker Mängel, setzt er eine angemessene Frist. Wird sie nicht eingehalten, unterrichtet er die zuständige Landesbehörde.
Anders als beim Rettungsdienst kommt eine Anzeige hinzu: Der Apotheker, der die Vereinbarung unterschreibt, zeigt sie der zuständigen Landesbehörde vor der ersten Belieferung schriftlich oder elektronisch an.
Ein Hospiz bittet eine Apotheke, seinen Notfallvorrat zu beliefern und zu überprüfen. Zuerst wird die schriftliche Vereinbarung über Belieferung und mindestens halbjährliche Überprüfung unterschrieben, dann zeigt der unterzeichnende Apotheker sie der Landesbehörde an. Erst danach wird beliefert, und zwar nur gegen einen BtM-Anforderungsschein des beauftragten Arztes, dessen Teile I und II in der Apotheke vorgelegt werden. Bei der Überprüfung im Hospiz achtet der Apotheker etwa auf Verfalldaten und unversehrte Ampullen und darauf, dass die BtM sicher eingeschlossen sind.
Abgrenzung zu ähnlichen Vorräten
| Praxisbedarf (§ 2 Abs. 2) | Notfallvorrat (§ 5d) | Rettungsdienstbedarf (§ 6) | |
|---|---|---|---|
| für | die eigene Praxis des Arztes | Patienten eines Hospizes oder einer SAPV-Einrichtung | Einrichtungen des Rettungsdienstes |
| verschreibt | der Arzt selbst | ein oder mehrere beauftragte Ärzte | ein beauftragter Arzt |
| Formular | BtM-Rezept | BtM-Anforderungsschein | BtM-Anforderungsschein |
| Menge | bis Zweiwochenbedarf, Vorrat soll den Monatsbedarf nicht überschreiten | bis Zweiwochenbedarf, Vorrat darf den Monatsbedarf für Notfälle nicht überschreiten | keine Mengengrenze aus § 2 (Regeln des Stationsbedarfs, § 2 Abs. 3) |
| Apotheke | keine Vereinbarung nötig | schriftliche Vereinbarung, Anzeige, Prüfung mindestens halbjährlich | schriftliche Vereinbarung, Prüfung mindestens halbjährlich |
Nicht verwechseln: Nach § 13 Abs. 1a des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) darf ein Arzt einem ambulant versorgten Palliativpatienten zur Deckung des nicht aufschiebbaren Bedarfs selbst BtM überlassen, als Fertigarzneimittel und höchstens den Dreitagesbedarf, soweit und solange der Bedarf über eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden kann. Das ist eine Überbrückung durch den einzelnen Arzt, kein Vorrat einer Einrichtung.
Prüfungsfragen
Frage 1
Welche Einrichtungen dürfen einen Notfallvorrat an BtM bereithalten, wofür, und welche Pflichten übernehmen sie damit?
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Nur Hospize und Einrichtungen der SAPV (spezialisierte ambulante Palliativversorgung), und zwar in ihren Räumlichkeiten für den unvorhersehbaren, dringenden und kurzfristigen Bedarf ihrer Patienten. Alten- und Pflegeheime dürfen das nicht. Die laufende Therapie wird weiter mit BtM-Rezepten für den einzelnen Patienten versorgt.
Wer einen Notfallvorrat anlegt, muss nach § 5d Abs. 1 Satz 2:
- einen oder mehrere Ärzte beauftragen, die BtM nach § 2 Abs. 3 Satz 2 zu verschreiben, und zwar auf dem BtM-Anforderungsschein (§ 10 Abs. 1),
- die lückenlose Nachweisführung über Aufnahme und Entnahme durch interne Regelungen mit Ärzten und Pflegekräften sicherstellen,
- mit einer Apotheke schriftlich die Belieferung und eine mindestens halbjährliche Überprüfung vereinbaren.
Examens-Tipp: Die drei Merkmale „unvorhersehbar, dringend und kurzfristig“ nennen. Klassische Falle ist das Pflegeheim: Es darf keinen Notfallvorrat haben.
Frage 2
Wie viel darf für den Notfallvorrat verschrieben und vorrätig gehalten werden, und auf welchem Formular?
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Die beauftragten Ärzte dürfen höchstens den durchschnittlichen Zweiwochenbedarf verschreiben, mindestens aber die kleinste Packungseinheit. Die Vorratshaltung darf für jedes BtM den durchschnittlichen Monatsbedarf für Notfälle nicht überschreiten. Maßstab ist also der Bedarf für Notfälle, nicht der gesamte BtM-Verbrauch der Einrichtung.
Verschrieben wird auf dem BtM-Anforderungsschein, weil § 10 Abs. 1 BtMVV (ebenso § 1 Abs. 2) ihn für den Notfallbedarf nach § 5d vorschreibt. Teil I und Teil II werden in der Apotheke vorgelegt, Teil III bleibt beim Arzt. Welche BtM erlaubt sind, folgt aus dem Verweis auf § 2 Abs. 3 Satz 2: die Stoffe des § 2 Abs. 2 mit den dort festgelegten Beschränkungen.
Im Vergleich zum Praxisbedarf (§ 2 Abs. 2) ist die Vorratsgrenze strenger: Dort soll der Vorrat den Monatsbedarf nicht überschreiten, beim Notfallvorrat darf er es nicht.
Examens-Tipp: Zwei Wochen beim Verschreiben, ein Monat beim Vorrat: Diese beiden Zeiträume werden gern vertauscht.
Frage 3
Welche Aufgaben hat die Apotheke beim Notfallvorrat eines Hospizes?
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Grundlage ist eine schriftliche Vereinbarung über die Belieferung und eine mindestens halbjährliche Überprüfung des Notfallvorrats, insbesondere auf einwandfreie Beschaffenheit sowie ordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung.
- Der unterzeichnende Apotheker zeigt die Vereinbarung der zuständigen Landesbehörde vor der ersten Belieferung an, schriftlich oder elektronisch.
- Beliefert wird nur gegen einen BtM-Anforderungsschein des beauftragten Arztes.
- Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend: Die Überprüfung macht ein Apotheker der Apotheke, darüber wird ein Protokoll angefertigt, und bei Mängeln setzt er eine angemessene Frist. Wird sie nicht eingehalten, unterrichtet er die zuständige Landesbehörde.
Examens-Tipp: Den Unterschied zum Rettungsdienst kennen: Beim Notfallvorrat kommt die Anzeige an die Landesbehörde vor der ersten Belieferung hinzu.
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