AAppO - Approbationsordnung für Apotheker

§ 20d AAppO Unterlagen bei Gleichwertigkeitsprüfung

§ 20d AAppO: Unterlagen bei Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Abschlüsse, Nachweise zu wesentlichen Unterschieden, Berufserfahrung, Folgen.

Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Apotheker nach § 10b Absatz 5 oder § 10c Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen beizufügen:

  1. ein Identitätsnachweis,
  2. ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
  3. ein Befähigungsnachweis oder ein Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahme des apothekerlichen Berufs berechtigt,
  4. falls vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,
  5. bei einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung in diesem Staat,
  6. zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in der Bundes-Apothekerordnung und in dieser Rechtsverordnung geregelt ist,
  7. für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats, eines anderen Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
    1. ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des ausstellenden Staats offiziell bescheinigt worden ist,
    2. ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im ausstellenden Staat absolviert worden wäre, und
    3. ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des ausstellenden Staats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden,
  8. eine Erklärung des Antragstellers darüber, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Beteiligter eines Verfahrens auf Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis in einem anderen Land im Geltungsbereich dieser Verordnung ist, und
  9. Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 der Bundes-Apothekerordnung.

Worum es geht

§ 20d der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) nennt seit dem 1. November 2026 die Unterlagen, wenn die Behörde die Gleichwertigkeit einer ausländischen Ausbildung prüft. Das betrifft zwei Gruppen:

  • Abschlüsse aus der EU, dem EWR oder der Schweiz, die nicht automatisch anerkannt werden (§ 10b Abs. 5 der Bundes-Apothekerordnung, BApO),
  • Abschlüsse aus Drittstaaten, deren Inhaber sich binnen vier Wochen nach dem Antrag gegen die Kenntnisprüfung und für die Gleichwertigkeitsprüfung entschieden haben (§ 10c Abs. 3 BApO).

Die Behörde vergleicht dann die Ausbildung mit der deutschen und sucht nach wesentlichen Unterschieden (§ 10b Abs. 6 BApO). Dafür braucht sie mehr Unterlagen als bei der automatischen Anerkennung (§ 20b) oder beim Weg über die Kenntnisprüfung (§ 20c).

Die neun Unterlagen

Nr. Unterlage Zweck
1 Identitätsnachweis Identität
2 Lebenslauf mit tabellarischer Aufstellung der Ausbildungsgänge und Erwerbstätigkeiten Werdegang
3 Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahme des apothekerlichen Berufs berechtigt abgeschlossene Berufsqualifikation
4 falls vorhanden: Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung kann Unterschiede ausgleichen (§ 10b Abs. 7 BApO)
5 bei einem Drittstaatsabschluss: Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung in diesem Staat Zugang zum Beruf dort
6 zusätzliche Nachweise, mit denen sich wesentliche Unterschiede feststellen lassen Grundlage des Vergleichs, etwa zu Inhalt und Umfang der Ausbildung
7 bei einer Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer Einrichtung in einem anderen Staat absolviert wurde als dem, der den Nachweis ausgestellt hat: Unterlagen zur Bescheinigung durch die Ausbildungseinrichtung, zur Gleichwertigkeit des Nachweises und zu den beruflichen Rechten Sicherheit, dass der Nachweis hält, was er verspricht
8 Erklärung, dass kein Verfahren auf Approbation oder Berufserlaubnis in einem anderen Land läuft keine Doppelverfahren
9 Nachweise zu Würdigkeit und Zuverlässigkeit, Gesundheit und Deutschkenntnissen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 BApO) übrige Approbationsvoraussetzungen, Einzelheiten in § 20e

Tabelle als Infografik mit drei Spalten für § 20b, § 20c und § 20d und neun Zeilen für die Unterlagen. Identitätsnachweis, Lebenslauf, Ausbildungsnachweis, Erklärung über kein weiteres Verfahren und die Nachweise nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 verlangen alle drei. Die Berechtigung zur Berufsausübung verlangen § 20c und § 20d bei Drittstaaten, Berufserfahrung, Nachweise zu wesentlichen Unterschieden und die Unterlagen zu Ausbildungen in Einrichtungen anderer Staaten nur § 20d. Die Bescheinigung bei Ausbildung vor dem Stichtag gehört zu § 20b.

Welche Unterlagen die drei Anerkennungswege verlangen: § 20b bei automatischer Anerkennung, § 20c beim Regelweg über die Kenntnisprüfung, § 20d bei der Gleichwertigkeitsprüfung.

Nr. 7 betrifft eine Besonderheit des Binnenmarkts: Ein Staat stellt den Nachweis aus, die Ausbildung fand aber ganz oder teilweise in einer Einrichtung in einem anderen Staat statt. Dann prüft die Behörde, ob die ausstellende Ausbildungseinrichtung den Ausbildungsgang offiziell bescheinigt hat, ob der Nachweis dem entspricht, den es bei einer Ausbildung ganz im ausstellenden Staat gegeben hätte, und ob er dort dieselben beruflichen Rechte verleiht.

Wie es weitergeht

  1. Vergleich: Die Behörde prüft, ob wesentliche Unterschiede bestehen (§ 10b Abs. 6 BApO, für Drittstaaten über § 10c Abs. 3 Satz 2). Berufserfahrung und formell anerkanntes lebenslanges Lernen können sie ganz oder teilweise ausgleichen (§ 10b Abs. 7).
  2. Bescheid: Bleiben wesentliche Unterschiede, erhält der Antragsteller einen Bescheid mit den festgestellten Unterschieden (§ 22e AAppO).
  3. Ausgleich: Abschlüsse aus EU, EWR oder Schweiz führen dann zur Eignungsprüfung (§ 22c AAppO), Drittstaatsabschlüsse zur Kenntnisprüfung (§ 22d AAppO).
  4. Frist: Für die Entscheidung hat die Behörde einen Monat mehr als die üblichen drei Monate (§ 20f Abs. 1 Satz 2 AAppO).

Können Antragsteller mit Drittstaatsabschluss die Unterlagen aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, nicht vollständig vorlegen, und wäre die Prüfung deshalb nur mit unangemessenem Aufwand möglich, ist ebenfalls die Kenntnisprüfung abzulegen (§ 10c Abs. 3 Satz 5 BApO). Das betrifft etwa Menschen, die aus einem Kriegsgebiet geflohen sind.

💊 Praxistipp

Ein Beispiel: Eine Apothekerin aus Kanada entscheidet sich drei Wochen nach ihrem Antrag für die Gleichwertigkeitsprüfung. Neben den Grundunterlagen legt sie die Berechtigung zur Berufsausübung in Kanada (Nr. 5), Nachweise zu Inhalt und Umfang ihrer Ausbildung (Nr. 6) und eine Bescheinigung über ihre Berufserfahrung (Nr. 4) vor. Ihr Abschlusszeugnis ist auf Englisch und braucht keine Übersetzung (§ 23 AAppO).

💡 Merke

§ 20d AAppO: Gleichwertigkeitsprüfung, für EU-Abschlüsse ohne automatische Anerkennung und für Drittstaatsabschlüsse auf Wunsch. Neun Unterlagen, vor allem Nachweise, mit denen die Behörde wesentliche Unterschiede feststellen kann, und, falls vorhanden, die Berufserfahrung.

Prüfungsfragen

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Frage 1

Wann gilt § 20d AAppO, und welche Unterlagen kommen gegenüber § 20c hinzu?

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§ 20d gilt, wenn die Behörde die Gleichwertigkeit prüft:

  • bei Abschlüssen aus EU, EWR oder Schweiz ohne automatische Anerkennung (§ 10b Abs. 5 BApO),
  • bei Drittstaatsabschlüssen, wenn sich der Antragsteller binnen vier Wochen für die Gleichwertigkeitsprüfung entschieden hat (§ 10c Abs. 3 BApO).

Zusätzlich zu den Unterlagen des § 20c verlangt § 20d:

  • falls vorhanden eine Bescheinigung über die Berufserfahrung (Nr. 4),
  • zusätzliche Nachweise, mit denen sich wesentliche Unterschiede feststellen lassen (Nr. 6),
  • bei Ausbildungen in einer Einrichtung in einem anderen Staat als dem ausstellenden Staat besondere Unterlagen (Nr. 7).

Die Berechtigung zur Berufsausübung (Nr. 5) braucht es nur bei Drittstaatsabschlüssen.

Examens-Tipp: Erst die zwei Gruppen nennen, dann die Unterlagen, die den Vergleich ermöglichen. Nr. 6 ist das Herzstück.

Wie gut wusstest du es?

Frage 2

Was müssen Antragsteller nach § 20d Nr. 7 AAppO nachweisen, und welcher Fall ist gemeint?

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Gemeint sind Ausbildungsnachweise im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG, die ein Staat der EU, des EWR oder ein gleichgestellter Staat ausgestellt hat, obwohl die Ausbildung ganz oder teilweise in einer Einrichtung in einem anderen dieser Staaten absolviert wurde.

Vorzulegen sind Unterlagen darüber,

  • ob die Ausbildungseinrichtung des ausstellenden Staats den Ausbildungsgang offiziell bescheinigt hat,
  • ob der Nachweis dem entspricht, der bei einer Ausbildung vollständig im ausstellenden Staat verliehen worden wäre,
  • ob er im ausstellenden Staat dieselben beruflichen Rechte verleiht.

So stellt die Behörde sicher, dass der Nachweis hält, was er verspricht.

Examens-Tipp: Den Binnenmarkt-Fall kurz beschreiben und die drei Prüfpunkte nennen. Die Buchstaben a bis c muss man nicht auswendig zitieren.

Wie gut wusstest du es?

Frage 3

Welche Rolle spielt die Berufserfahrung im Verfahren nach § 20d, und wie geht es weiter, wenn wesentliche Unterschiede bleiben?

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Die Bescheinigung über Berufserfahrung (§ 20d Nr. 4, falls vorhanden) kann wesentliche Unterschiede ganz oder teilweise ausgleichen. Das gilt auch für Kenntnisse aus lebenslangem Lernen, wenn eine zuständige Stelle sie formell anerkannt hat (§ 10b Abs. 7 BApO; für Drittstaaten über § 10c Abs. 3 Satz 2).

Bleiben wesentliche Unterschiede, erhält der Antragsteller einen Bescheid mit den festgestellten Unterschieden (§ 22e AAppO). Dann folgt bei Abschlüssen aus EU, EWR oder Schweiz die Eignungsprüfung (§ 10b Abs. 8 BApO, § 22c AAppO), bei Drittstaatsabschlüssen die Kenntnisprüfung (§ 10c Abs. 3 BApO, § 22d AAppO). Für die Entscheidung hat die Behörde einen Monat mehr (§ 20f Abs. 1 Satz 2 AAppO).

Examens-Tipp: Kette in vier Gliedern: Vergleich, Ausgleich durch Erfahrung, Bescheid, Eignungs- oder Kenntnisprüfung. Merkhilfe: „EU = Eignung, Drittstaat = Kenntnis“.

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Mündliches Examen mit dem KI-Prüfer
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