AAppO - Approbationsordnung für Apotheker

§ 20e AAppO Nachweise zu Zuverlässigkeit und Gesundheit

§ 20e AAppO: Zuverlässigkeit und Gesundheit bei ausländischen Abschlüssen nachweisen, Stufenfolge bis zur Versicherung an Eides statt, drei Monate.

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Apotheker durch Antragsteller mit einer außerhalb Deutschlands abgeschlossenen Berufsqualifikation sind zum Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung folgende Unterlagen und Bescheinigungen beizufügen:

  1. ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Bundes-Apothekerordnung
    1. durch ein Führungszeugnis und
    2. durch Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellt wurden oder,
    3. wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, durch eine eidesstattliche Erklärung nach dem Recht des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung, die der Antragsteller vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat oder,
    4. sofern ein Nachweis nach den Buchstaben b oder c aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht vorgelegt werden kann, eine Versicherung an Eides statt nach deutschem Recht, und
  2. ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 der Bundes-Apothekerordnung durch
    1. eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, oder,
    2. sofern sich der Wohnsitz des Antragstellers im Ausland befindet, den Nachweis der in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, bei Aufnahme des Berufs als Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person gefordert wird oder,
    3. wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellte vergleichbare Bescheinigung.

(2) Die Nachweise nach Absatz 1 dürfen bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein.

(3) Hat die zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Echtheit der in dem jeweiligen Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellten Unterlagen nach Absatz 1, so kann sie von der zuständigen Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, eine Bestätigung der Echtheit verlangen.

(4) Hat die zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des apothekerlichen Berufs, so kann sie von der zuständigen Behörde eines anderen Staats, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des apothekerlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

Worum es geht

§ 20e der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) regelt für alle Antragsteller mit einer außerhalb Deutschlands abgeschlossenen Berufsqualifikation, wie sie zwei Voraussetzungen der Approbation nachweisen: keine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 der Bundes-Apothekerordnung, BApO) und keine gesundheitliche Ungeeignetheit (Nr. 3). Die §§ 20b bis 20d verlangen diese Nachweise, § 20e sagt, wie sie aussehen. Bis Oktober 2026 stand das in § 4 Abs. 6 BApO.

Würdigkeit und Zuverlässigkeit (Abs. 1 Nr. 1)

Verlangt wird immer ein Führungszeugnis und zusätzlich ein Nachweis aus dem Staat, in dem die Qualifikation erworben wurde. Für diesen zweiten Teil gilt eine Stufenfolge:

  1. Unterlagen der Behörden des Ausbildungsstaats (Buchst. b).
  2. Stellt der Staat solche Unterlagen nicht aus: eine eidesstattliche Erklärung nach dortigem Recht oder, wo es keine gibt, eine feierliche Erklärung vor einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer bevollmächtigten Berufsorganisation, die das bescheinigt (Buchst. c).
  3. Lässt sich keines davon vorlegen, aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen: eine Versicherung an Eides statt nach deutschem Recht (Buchst. d).

Die letzte Stufe hilft etwa Geflüchteten, die aus ihrem Herkunftsstaat keine Unterlagen mehr bekommen können. Neu gegenüber der Liste in § 4 Abs. 6 BApO alter Fassung sind das Führungszeugnis als feste Unterlage und die Versicherung an Eides statt nach deutschem Recht.

Zwei Spalten. Links Würdigkeit und Zuverlässigkeit: Führungszeugnis und dazu in Stufen Unterlagen des Ausbildungsstaats, sonst eidesstattliche oder feierliche Erklärung, zuletzt Versicherung an Eides statt nach deutschem Recht. Rechts Gesundheit: ärztliche Bescheinigung, bei Wohnsitz im Ausland stattdessen der Nachweis, den der Ausbildungsstaat verlangt, und falls dort keiner verlangt wird, eine vergleichbare Bescheinigung einer Behörde dort. Unten der Hinweis höchstens drei Monate alt bei Vorlage sowie die Rückfragen bei Zweifeln an der Echtheit und an der Berufsberechtigung.

Wie Antragsteller mit ausländischem Abschluss Zuverlässigkeit und Gesundheit nachweisen: Stufenfolgen nach § 20e Abs. 1 AAppO, höchstens drei Monate alte Nachweise.

Gesundheit (Abs. 1 Nr. 2)

Nachgewiesen wird die gesundheitliche Eignung durch eine ärztliche Bescheinigung, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist (Buchst. a). Wohnt sie im Ausland, genügt der Gesundheitsnachweis, den der Ausbildungsstaat bei der Aufnahme des Berufs verlangt (Buchst. b). Verlangt dieser Staat keinen solchen Nachweis, reicht eine vergleichbare Bescheinigung einer Behörde dort (Buchst. c).

Alter der Nachweise und Zweifel (Abs. 2 bis 4)

⚠️ Achtung: Drei Monate bei Vorlage

Die Nachweise nach Abs. 1 dürfen bei ihrer Vorlage höchstens drei Monate alt sein (Abs. 2). Nach einem Studium in Deutschland gilt dagegen die strengere Grenze von einem Monat, gerechnet bis zum Eingang bei der Behörde (§ 20a Abs. 2).

Hat die Behörde berechtigte Zweifel an der Echtheit der ausländischen Unterlagen, kann sie von der zuständigen Behörde des Ausbildungsstaats eine Bestätigung der Echtheit verlangen (Abs. 3). Zweifelt sie an der Berechtigung zur Berufsausübung, kann sie bei der Behörde eines anderen Staats, der darüber Erkenntnisse haben könnte, nachfragen. Bestätigt werden soll, dass dem Antragsteller die Berufsausübung nicht wegen eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt wurde (Abs. 4). Beides stand im Kern schon in § 4 Abs. 6 BApO alter Fassung.

💡 Merke

§ 20e AAppO: Bei einem Abschluss aus dem Ausland belegen Führungszeugnis plus Nachweis des Ausbildungsstaats die Zuverlässigkeit, notfalls eine eidesstattliche Erklärung oder eine Versicherung an Eides statt nach deutschem Recht. Gesundheit per ärztlicher Bescheinigung oder Nachweis des Ausbildungsstaats. Alle Nachweise höchstens drei Monate alt.

Prüfungsfragen

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wie in der mündlichen Prüfung iLies die Frage und antworte zuerst selbst, laut oder im Kopf, so wie in der mündlichen Prüfung. Deck dann die Musterantwort auf und schätze ehrlich ein, ob du es gewusst hast, teilweise oder nicht. Am Ende siehst du, wo du noch üben solltest.

Frage 1

Wie weist ein Antragsteller mit ausländischem Abschluss seine Würdigkeit und Zuverlässigkeit nach (§ 20e Abs. 1 Nr. 1 AAppO)?

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Er legt immer ein Führungszeugnis vor und zusätzlich einen Nachweis aus dem Staat, in dem die Qualifikation erworben wurde, in dieser Stufenfolge:

  1. Unterlagen der zuständigen Behörden des Ausbildungsstaats (Buchst. b),
  2. stellt der Staat solche Unterlagen nicht aus: eidesstattliche Erklärung nach dortigem Recht oder, wo es keine gibt, feierliche Erklärung vor einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer bevollmächtigten Berufsorganisation (Buchst. c),
  3. können b und c aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht vorgelegt werden: Versicherung an Eides statt nach deutschem Recht (Buchst. d).

Neu gegenüber § 4 Abs. 6 BApO alter Fassung sind das Führungszeugnis als feste Unterlage und die letzte Stufe.

Examens-Tipp: Die Stufenfolge mit dem Wort „ersatzweise“ verbinden und ein Beispiel nennen: Geflüchtete, die aus dem Herkunftsstaat keine Unterlagen mehr bekommen.

Wie gut wusstest du es?

Frage 2

Wie wird die gesundheitliche Eignung nachgewiesen, und wie alt dürfen die Nachweise sein?

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Nach § 20e Abs. 1 Nr. 2 AAppO durch

  • eine ärztliche Bescheinigung, dass keine gesundheitliche Ungeeignetheit vorliegt (Buchst. a),
  • bei Wohnsitz im Ausland den Gesundheitsnachweis, den der Ausbildungsstaat bei Berufsaufnahme verlangt (Buchst. b),
  • verlangt dieser Staat keinen: eine vergleichbare Bescheinigung einer Behörde dort (Buchst. c).

Alle Nachweise nach Abs. 1 dürfen bei ihrer Vorlage höchstens drei Monate alt sein (Abs. 2). Nach einem Studium in Deutschland gilt dagegen ein Monat, gerechnet bis zum Eingang (§ 20a Abs. 2).

Examens-Tipp: Drei Monate bei Vorlage gegen einen Monat bei Eingang: Der Unterschied zu § 20a ist eine beliebte Nachfrage.

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Frage 3

Was kann die Behörde nach § 20e Abs. 3 und 4 AAppO tun, wenn sie Zweifel hat?

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  • Abs. 3, Zweifel an der Echtheit: Hat die Behörde berechtigte Zweifel an der Echtheit der im Ausbildungsstaat ausgestellten Unterlagen, kann sie von der zuständigen Behörde dieses Staats eine Bestätigung der Echtheit verlangen.
  • Abs. 4, Zweifel an der Berufsberechtigung: Hat sie berechtigte Zweifel an der Berechtigung zur Berufsausübung, kann sie bei der zuständigen Behörde eines anderen Staats, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestätigung verlangen, dass die Berufsausübung nicht wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung dauerhaft oder vorübergehend untersagt wurde.

Daneben kann sie nach § 23 Abs. 5 AAppO bei begründeten Zweifeln Originale oder beglaubigte Abschriften verlangen.

Examens-Tipp: Echtheit (Abs. 3) und Berufsverbot (Abs. 4) auseinanderhalten. Der Bezug zu § 23 Abs. 5 zeigt, dass man das System kennt.

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Mündliches Examen mit dem KI-Prüfer
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