§ 22g AAppO Partielle Berufsausübung
§ 22g AAppO: Unterlagen, Fristen und Zuschnitt der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 11a BApO, unbefristet, Bezeichnung des Herkunftsstaats.
§ 22g der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) regelt seit dem 1. November 2026 das Verfahren zur Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 11a der Bundes-Apothekerordnung (BApO): welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, wie schnell die Behörde entscheidet und wie sie die Erlaubnis zuschneidet. Wer die Erlaubnis bekommen kann, steht in § 11a BApO: Personen, die in einem anderen Staat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz eine Qualifikation erworben haben, die nur einem Teil des Apothekerberufs entspricht. Liegen die Voraussetzungen vor, ist die Erlaubnis zu erteilen; es besteht also ein Anspruch.
Die Unterlagen (Abs. 1)
| Nr. | Unterlage | wofür |
|---|---|---|
| 1 | Identitätsnachweis | Person |
| 2 | Lebenslauf mit den absolvierten Ausbildungsgängen und ausgeübten Erwerbstätigkeiten | Werdegang |
| 3 | Bescheinigung über die Berufsqualifikation und die Ausbildungsnachweise | Qualifikation für eine Tätigkeit im Herkunftsstaat, die dem Apothekerberuf nur partiell entspricht (§ 11a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BApO) |
| 4 | soweit vorhanden: Nachweise über Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen | Ergänzung der Qualifikation |
| 5 | Nachweise zu den Deutschkenntnissen | § 11a Abs. 1 Nr. 6 BApO |
| 6 | Führungszeugnis und Unterlagen des Herkunftsstaats, ersatzweise eidesstattliche oder feierliche Erklärung, zuletzt eine Versicherung an Eides statt nach deutschem Recht | Würdigkeit und Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BApO) |
| 7 | ärztliche Bescheinigung aus dem Inland, bei Wohnsitz im Ausland ein Nachweis des Herkunftsstaats oder eine Bescheinigung einer Behörde dort | gesundheitliche Eignung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BApO) |
Die Nachweise nach Nr. 6 und 7 dürfen bei Vorlage höchstens drei Monate alt sein. Die Behörde kann in angemessener Frist weitere Unterlagen verlangen, soweit sie diese braucht, um die Voraussetzungen und Versagungsgründe nach § 11a Abs. 1 und 2 BApO zu prüfen (Abs. 1 Satz 2 und 3). Für Form und Übersetzungen gilt § 23 AAppO.
Ein Unterschied zur Erlaubnis nach § 22a fällt auf: Dort sind Nachweise zu den Deutschkenntnissen nur „soweit vorhanden“ beizufügen (§ 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 8). Hier sind sie Pflicht, denn die Sprachkenntnisse sind eine Voraussetzung des Anspruchs (§ 11a Abs. 1 Nr. 6 BApO), allerdings nur in dem Umfang, den die partielle Tätigkeit erfordert.
Fristen (Abs. 2)
- Eingang bestätigen: innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags; die Behörde teilt zugleich mit, welche Unterlagen fehlen.
- Entscheiden: kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen.
Zuschnitt der Erlaubnis (Abs. 3 und 4)
Die Behörde erteilt die Erlaubnis beschränkt auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen, für die eine abgeschlossene Qualifikation im apothekerlichen Bereich nachgewiesen ist. Sie versieht sie mit den Nebenbestimmungen, die nötig sind, um eine Gefährdung der Patienten oder der öffentlichen Gesundheit auszuschließen, und berücksichtigt dabei die Deutschkenntnisse und die gesundheitliche Eignung (Abs. 3).
Ausgestellt wird die Erlaubnis nach dem Muster der Anlage 21 (Abs. 4). Ein Ablaufdatum sieht das Muster nicht vor, denn die Erlaubnis wird unbefristet erteilt (§ 11a Abs. 3 Satz 2 BApO). Es nennt die erlaubten Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen und die Berufsbezeichnung, unter der gearbeitet wird: die des Herkunftsstaats mit dem Namen des Staats und den erlaubten Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen (§ 2 Abs. 2b BApO). Außerdem weist es auf eine Pflicht hin:
Es wird auf die Pflicht hingewiesen, den Dienstleistungsempfängern eindeutig den Umfang der beruflichen Tätigkeit anzugeben (Artikel 4f Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG).
Patienten und Kunden sollen also erkennen, dass die Qualifikation nur einem Teil des Apothekerberufs entspricht.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das zum Schutz von Patienten oder der öffentlichen Gesundheit zwingend erforderlich ist oder wenn eine automatische Anerkennung der Berufsqualifikation möglich ist (§ 11a Abs. 2 BApO). Im ersten Fall kann die Behörde die Versagung vermeiden, indem sie die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen versieht.
Vergleich mit der Erlaubnis nach § 22a
| § 22a AAppO (§ 11 Abs. 1 BApO) | § 22g AAppO (§ 11a BApO) | |
|---|---|---|
| für wen | abgeschlossene Ausbildung, in der Regel aus einem Drittstaat | Teilqualifikation aus EU, EWR oder Schweiz |
| Entscheidung | Ermessen („kann“) | Anspruch („ist zu erteilen“) |
| Deutschkenntnisse | Nachweise soweit vorhanden, Berücksichtigung bei den Nebenbestimmungen | Nachweise Pflicht, Voraussetzung im erforderlichen Umfang |
| Dauer | befristet, grundsätzlich insgesamt höchstens zwei Jahre | unbefristet |
| Umfang | beschränkbar auf Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen | beschränkt auf die nachgewiesenen Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen |
| Berufsbezeichnung | Apotheker | Bezeichnung des Herkunftsstaats mit Zusätzen |
| Muster | Anlage 17 | Anlage 21 |
§ 22g AAppO: sieben Unterlagen, Eingangsbestätigung binnen eines Monats, Entscheidung spätestens drei Monate nach vollständigen Unterlagen. Die Erlaubnis gilt unbefristet, aber nur für die nachgewiesenen Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen, und gearbeitet wird unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats.
Prüfungsfragen
Frage 1
Welche Unterlagen sind dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beizufügen?
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Nach § 22g Abs. 1 AAppO:
- ein Identitätsnachweis,
- ein Lebenslauf mit Ausbildungsgängen und Erwerbstätigkeiten,
- eine Bescheinigung über die Berufsqualifikation, die für eine Tätigkeit in einem anderen EU-, EWR- oder gleichgestellten Staat erforderlich ist, die dem Apothekerberuf nur partiell entspricht, samt Ausbildungsnachweisen,
- soweit vorhanden, Nachweise über Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen,
- Nachweise zu den Deutschkenntnissen im erforderlichen Umfang,
- ein Nachweis der Würdigkeit und Zuverlässigkeit (Führungszeugnis und Unterlagen des Herkunftsstaats, ersatzweise eidesstattliche oder feierliche Erklärung, zuletzt Versicherung an Eides statt nach deutschem Recht),
- ein Nachweis der gesundheitlichen Eignung (ärztliche Bescheinigung aus dem Inland oder Nachweis des Herkunftsstaats).
Die Nachweise nach Nr. 6 und 7 dürfen bei Vorlage höchstens drei Monate alt sein. Die Behörde kann weitere Unterlagen verlangen, soweit sie diese für die Prüfung nach § 11a Abs. 1 oder 2 BApO braucht.
Examens-Tipp: Die Nummern 6 und 7 kennen Sie von der Approbation. Typisch für § 22g ist Nr. 3: Die Qualifikation muss zu einer Tätigkeit berechtigen, die nur einen Teil des Apothekerberufs abdeckt.
Frage 2
Welche Fristen gelten im Verfahren nach § 22g AAppO, und wie schneidet die Behörde die Erlaubnis zu?
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Fristen (Abs. 2): Die Behörde bestätigt den Eingang innerhalb eines Monats und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Sie entscheidet kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen.
Zuschnitt (Abs. 3): Die Erlaubnis wird beschränkt auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen, für die der Antragsteller eine abgeschlossene Qualifikation im apothekerlichen Bereich nachgewiesen hat. Sie erhält die Nebenbestimmungen, die nötig sind, um eine Gefährdung der Patienten oder der öffentlichen Gesundheit auszuschließen; dabei berücksichtigt die Behörde die Deutschkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Ausgestellt wird sie nach Anlage 21 (Abs. 4), und zwar unbefristet (§ 11a Abs. 3 Satz 2 BApO).
Examens-Tipp: „Ein Monat, drei Monate“ kennen Sie auch aus § 22a und § 20f. Unterscheidend ist die unbefristete Erteilung bei gleichzeitiger inhaltlicher Beschränkung.
Frage 3
Unter welcher Berufsbezeichnung arbeitet eine Person mit Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung, und worauf weist das Muster der Erlaubnis hin?
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Sie darf sich nicht „Apothekerin“ oder „Apotheker“ nennen (§ 2 Abs. 2b Satz 2 BApO). Sie führt die Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaats mit dem Hinweis auf den Namen dieses Staats und auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis beschränkt ist. Die genaue Bezeichnung trägt die Behörde in die Erlaubnis nach Anlage 21 AAppO ein.
Das Muster weist außerdem auf die Pflicht hin, den Dienstleistungsempfängern eindeutig den Umfang der beruflichen Tätigkeit anzugeben (Art. 4f Abs. 5 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG). Patienten und Kunden sollen erkennen, dass die Qualifikation nur einem Teil des Apothekerberufs entspricht.
Wer die Bezeichnung des Herkunftsstaats nicht oder nicht richtig führt, handelt ordnungswidrig (§ 13a BApO, Geldbuße bis 3.000 Euro); wer sich „Apotheker“ nennt, macht sich nach § 132a StGB strafbar.
Examens-Tipp: Merken Sie sich das Bild: Die Erlaubnis öffnet ein Stück des Berufs, aber nicht den Titel. Den Verweis auf § 2 Abs. 2b BApO ausdrücklich nennen.
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