AAppO - Approbationsordnung für Apotheker

§ 24 AAppO Anrechnung und Fortführung

§ 24 AAppO: Anrechnung von Studien- und Praxiszeiten, Anerkennung von Prüfungen, Notenfolgen, Fortführung einer Auslandsausbildung und Zuständigkeit.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, auf Antrag ganz oder teilweise an

  1. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung betriebenen verwandten Studiums,
  2. Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Studiums der Pharmazie oder eines verwandten Studiums,
  3. Zeiten einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleisteten praktischen Ausbildung auf die Ausbildung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Prüfungen an, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für die Prüfung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung.

(3) Im Fall einer Anerkennung einer Prüfung im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nummer 1 ist bei der Bildung der Note des betreffenden Prüfungsabschnitts die Note der anerkannten Prüfung zu verwenden. Im Fall der Anerkennung einer Prüfung im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 werden eine Note des Prüfungsabschnitts sowie eine Gesamtnote der Pharmazeutischen Prüfung nicht gebildet. Die Anrechnung von Prüfungen ist gegebenenfalls auf den Zeugnissen der Prüfungsabschnitte und dem Zeugnis der Pharmazeutischen Prüfung gemäß den Anlagen 10 und 11 zu vermerken.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Stelle gestattet in Abweichung von § 1 Absatz 1 und 2 auf Antrag die Fortführung und den Abschluss der pharmazeutischen Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung beginnend mit dem Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, wenn

  1. der Antragsteller eine das pharmazeutische Hochschulstudium abschließende Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erfolgreich abgelegt hat,
  2. der Abschluss der pharmazeutischen Ausbildung nach den Vorschriften des Staats, in dem die das pharmazeutische Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, aus besonderen Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht möglich ist oder der Antragsteller aus besonderen Gründen, die nicht in seiner Person liegen, ein berechtigtes Interesse daran hat, die pharmazeutische Ausbildung nicht nach den Vorschriften des Staats, in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, abzuschließen und
  3. der Antragsteller über die zur Fortführung der pharmazeutischen Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(5) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf Antrag. Die Anträge nach den Absätzen 1, 2 und 4 können schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 ist das Landesprüfungsamt des Landes, in dem der Antragsteller für das Studium der Pharmazie eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Pharmaziestudium bei einer Universität im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht erlangt haben, ist das Landesprüfungsamt des Landes zuständig, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich nach den Sätzen 3 und 4 keine Zuständigkeit, so ist die zuständige Stelle des Landes, in dem der Antragsteller geboren ist, zuständig. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist das Landesprüfungsamt des Landes Hessen zuständig.

(6) Dem Antrag nach Absatz 4 sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. ein Identitätsnachweis,
  2. eine Bescheinigung über eine das Hochschulstudium außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abschließende Prüfung,
  3. eine Erklärung des Antragstellers, aus der die in Absatz 4 Nummer 2 geforderten besonderen Gründe hervorgehen und
  4. ein Nachweis, der der zuständigen Stelle eine Beurteilung darüber erlaubt, dass der Antragsteller über die zur Fortführung der pharmazeutischen Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann bei Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Erklärung des Antragstellers nach Satz 1 Nummer 3 eine Glaubhaftmachung durch den Antragsteller fordern. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann darüber hinaus weitere Unterlagen von dem Antragsteller anfordern, sofern diese für die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 4 erforderlich sind. § 23 Absatz 2, 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

Worum es geht

§ 24 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) regelt, wann Studienzeiten, praktische Ausbildungszeiten und Prüfungen, die nicht im deutschen Pharmaziestudium erbracht wurden, auf die Ausbildung angerechnet werden. Das betrifft vor allem zwei Gruppen: Studienwechsler aus einem verwandten Fach wie Chemie, Biologie oder Lebensmittelchemie und Studierende, die Pharmazie zunächst im Ausland studiert haben. Neu seit dem 1. November 2026 ist eine dritte Gruppe: Wer im Ausland ein Pharmaziestudium mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat, die Ausbildung dort aber nicht beenden kann, darf sie unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland zu Ende führen (Abs. 4). Bis Oktober 2026 stand die Anrechnung in § 22 AAppO; die Verordnung vom 27. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 326) hat sie nach § 24 verschoben und ergänzt.

📖 Definition: Anrechnung und Anerkennung

Anrechnung (Abs. 1) bezieht sich auf Zeiten eines Studiums oder einer praktischen Ausbildung. Anerkennung (Abs. 2) bezieht sich auf Prüfungen, die in einem solchen Studium abgelegt wurden. Beides setzt Gleichwertigkeit voraus und erfolgt nur auf Antrag.

Gleichwertigkeit als Schlüsselbegriff

Die nach Landesrecht zuständige Stelle rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, auf Antrag ganz oder teilweise an

— § 24 Abs. 1 AAppO

Das Gesetz sagt „rechnet an“ und nicht „kann anrechnen“. Ist die Vorleistung gleichwertig, besteht also ein Anspruch auf Anrechnung. Geprüft wird im Einzelfall, ob Inhalt, Umfang und Niveau im Wesentlichen den Anforderungen der AAppO entsprechen. Das Ergebnis kann eine volle oder nur eine teilweise Anrechnung sein, zum Beispiel einige Semester des Grundstudiums.

Die drei Fälle des Absatzes 1

Infografik mit drei Kacheln: Inlandsstudium, Auslandsstudium und Auslandspraktikum führen zur AAppO-Ausbildung. Das Praktikum führt nur auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2. Ein Schloss markiert, dass der Dritte Abschnitt nicht anerkannt wird.

Was nach § 24 AAppO worauf angerechnet wird, und wo die Grenze liegt.
Vorleistung Angerechnet auf Prüfungen anerkennbar? Folge für die Note
Nr. 1: verwandtes Studium im Inland Ausbildung nach der AAppO ja (Abs. 2) Note der anerkannten Prüfung wird verwendet
Nr. 2: Pharmazie oder verwandtes Studium im Ausland Ausbildung nach der AAppO ja (Abs. 2) keine Note des Prüfungsabschnitts, keine Gesamtnote
Nr. 3: praktische Ausbildung im Ausland nur Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 nein nicht betroffen
⚠️ Achtung: Auslandspraktikum nur auf die zweite Hälfte

Eine im Ausland abgeleistete praktische Ausbildung wird nur auf den Teil nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 angerechnet, also auf den zweiten Ausbildungsabschnitt des Praktischen Jahres. Auf die Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 kann ein Auslandspraktikum nicht angerechnet werden; dieser Teil muss im Inland abgeleistet werden. Die Famulatur wird in Nr. 3 nicht genannt.

Anerkennung von Prüfungen und die Grenze beim Dritten Abschnitt

Nach Abs. 2 erkennt die zuständige Stelle auf Antrag Prüfungen an, die im Rahmen eines Studiums nach Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 abgelegt wurden. Prüfungen aus einer praktischen Ausbildung im Ausland (Nr. 3) sind davon nicht erfasst.

Dies gilt nicht für die Prüfung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung.

— § 24 Abs. 2 Satz 2 AAppO

Der Dritte Abschnitt ist die mündliche Prüfung nach dem Praktischen Jahr (§ 19 AAppO). Er schließt die Ausbildung ab und prüft die Kenntnisse in Praxis und Apothekenrecht, die für die Approbation in Deutschland nötig sind. Deshalb lässt er sich nicht durch andere Prüfungen ersetzen. Möglich bleibt die Anrechnung von Ausbildungszeiten, etwa eines Auslandspraktikums auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.

Auswirkung auf die Noten

A Prüfung aus Inlandsstudium (Nr. 1)

Die Note der anerkannten Prüfung fließt in die Note des betreffenden Prüfungsabschnitts ein (Abs. 3 Satz 1). Abschnittsnote und Gesamtnote werden normal gebildet.

B Auslandsstudium (Nr. 2) oder Fortführung (Abs. 4)

Für den betroffenen Prüfungsabschnitt wird keine Note gebildet. Außerdem entfällt die Gesamtnote der Pharmazeutischen Prüfung (Abs. 3 Satz 2).

Der Grund: Ausländische Noten lassen sich nicht verlässlich in das deutsche Notensystem übertragen. Die Anrechnung wird auf den Zeugnissen der Prüfungsabschnitte und auf dem Zeugnis der Pharmazeutischen Prüfung vermerkt (Abs. 3 Satz 3, Anlagen 10 und 11). Passend dazu sagt § 9 Abs. 4 AAppO seit November 2026, dass die Gesamtnote nur errechnet wird, „sofern eine Gesamtnote gebildet wird“.

Neu: Fortführung einer ausländischen Ausbildung (Abs. 4)

In manchen Ländern gehört zum Pharmazieabschluss nach der Hochschulprüfung noch ein Praxisteil oder eine staatliche Abschlussprüfung. Wer diesen letzten Schritt dort nicht gehen kann, etwa weil im Ausbildungsland Krieg herrscht, steht ohne Abschluss da. Für diese Fälle gestattet die zuständige Stelle auf Antrag, die Ausbildung nach der AAppO fortzuführen und abzuschließen, beginnend mit dem Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung. Das Studium in Deutschland muss dafür nicht nachgeholt werden; Abs. 4 weicht ausdrücklich von § 1 Abs. 1 und 2 ab. Auch hier heißt es „gestattet“ und nicht „kann gestatten“. Voraussetzung ist, dass

  1. der Antragsteller eine das Pharmaziestudium abschließende Prüfung außerhalb Deutschlands bestanden hat,
  2. der Abschluss nach ausländischem Recht aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht möglich ist oder er aus solchen Gründen ein berechtigtes Interesse hat, ihn nicht dort abzuschließen, und
  3. er über die nötigen Deutschkenntnisse verfügt.

Dem Antrag sind ein Identitätsnachweis, die Bescheinigung über die ausländische Abschlussprüfung, eine Erklärung zu den besonderen Gründen und ein Sprachnachweis beizufügen (Abs. 6 Satz 1). Bei Zweifeln an der Erklärung kann die zuständige Stelle verlangen, dass der Antragsteller die Gründe glaubhaft macht; für Form und Übersetzungen gilt § 23 Abs. 2, 3 und 5 entsprechend (Abs. 6 Satz 2 bis 4). Wer die Gestattung erhält, meldet sich mit Identitätsnachweis und Bescheid zum Zweiten Abschnitt und muss dafür nicht als Studierender eingeschrieben sein (§ 6 Abs. 5a AAppO). Danach folgen das Praktische Jahr und der Dritte Abschnitt, eine Gesamtnote gibt es nicht.

Antrag und Zuständigkeit

Anrechnung, Anerkennung und Fortführung gibt es nur auf Antrag, seit November 2026 schriftlich oder elektronisch (Abs. 5). Die Zuständigkeit ist gestuft:

  1. Eingeschrieben oder zugelassen: Zuständig ist das Landesprüfungsamt des Landes, in dem die antragstellende Person für Pharmazie eingeschrieben oder zugelassen ist.
  2. Noch nicht eingeschrieben oder zugelassen: Zuständig ist das Landesprüfungsamt des Landes, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (neu seit November 2026).
  3. Keine Zuständigkeit nach 1. oder 2.: Zuständig ist die Stelle des Landes, in dem sie geboren ist.
  4. Sonst: Landesprüfungsamt Hessen, zum Beispiel für Personen, die im Ausland geboren sind und weder einen Studienplatz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
💊 Praxistipp

Beispiel: Eine Studentin hat in Polen vier Semester Pharmazie studiert und wechselt nach Münster. Sie stellt den Antrag beim Landesprüfungsamt Nordrhein-Westfalen. Werden ihre polnischen Prüfungen als Erster Abschnitt anerkannt, erhält sie dafür keine Note. Am Ende steht dann auch keine Gesamtnote im Zeugnis.

Abgrenzung zu den Anerkennungsverfahren

§ 24 betrifft Personen, die ihre Ausbildung in Deutschland fortsetzen und hier die Pharmazeutische Prüfung ablegen wollen. Wer bereits eine abgeschlossene Apothekerausbildung aus dem Ausland mitbringt und die Approbation anstrebt, fällt dagegen unter die Anerkennungsregeln der Bundes-Apothekerordnung (§§ 10b, 10c BApO), gegebenenfalls nach einer Eignungs- oder Kenntnisprüfung (§§ 22c, 22d AAppO). Für eine im Ausland begonnene, aber nicht abgeschlossene Ausbildung gibt es seit November 2026 zwei Wege: sie nach deutschem Recht ab dem Zweiten Abschnitt zu Ende führen (Abs. 4) oder die ausländische Ausbildung abschließen und die dafür nötige Tätigkeit in Deutschland unter Aufsicht ableisten (Erlaubnis nach § 11 Abs. 5 BApO, Verfahren in § 22f AAppO).

Prüfungsfragen

Teste dich mit 3 Karten
wie in der mündlichen Prüfung iLies die Frage und antworte zuerst selbst, laut oder im Kopf, so wie in der mündlichen Prüfung. Deck dann die Musterantwort auf und schätze ehrlich ein, ob du es gewusst hast, teilweise oder nicht. Am Ende siehst du, wo du noch üben solltest.

Frage 1

Unter welcher Voraussetzung werden Ausbildungszeiten, die außerhalb des regulären deutschen Pharmaziestudiums erbracht wurden, auf die Ausbildung nach der AAppO angerechnet, und welche Zeiten kommen in Betracht?

Musterantwort anzeigen

Die nach Landesrecht zuständige Stelle rechnet Zeiten auf Antrag ganz oder teilweise an, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist (§ 24 Abs. 1 AAppO); zuständig für die Entscheidung ist das Landesprüfungsamt (§ 24 Abs. 5). Gleichwertig heißt: Inhalt, Umfang und Niveau entsprechen im Wesentlichen der AAppO-Ausbildung.

In Betracht kommen nach Abs. 1:

  • Nr. 1: Zeiten eines verwandten Studiums im Inland, z. B. Chemie,
  • Nr. 2: Zeiten eines Pharmazie- oder verwandten Studiums im Ausland,
  • Nr. 3: eine praktische Ausbildung im Ausland, aber nur auf den Teil nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.

Bei Gleichwertigkeit besteht ein Anspruch. Das Verfahren beginnt nur auf Antrag, seit November 2026 schriftlich oder elektronisch.

Examens-Tipp: Der Prüfer achtet auf „rechnet an“ (gebunden) statt „kann“. Nennen Sie bei Nr. 3 unbedingt die Beschränkung auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; die Famulatur ist dort nicht erfasst. Bis Oktober 2026 stand die Regel in § 22 AAppO.

Wie gut wusstest du es?

Frage 2

Welche Prüfungen werden nach § 24 Abs. 2 AAppO anerkannt, welche Prüfung ist ausgenommen, und was folgt aus der Anerkennung für die Noten?

Musterantwort anzeigen

Anerkannt werden auf Antrag Prüfungen aus einem Studium nach Abs. 1 Nr. 1 und 2, also aus einem verwandten Studium im Inland oder einem Pharmazie- oder verwandten Studium im Ausland. Prüfungen aus einer praktischen Ausbildung im Ausland (Nr. 3) sind nicht erfasst.

Ausgenommen ist die Prüfung des Dritten Abschnitts (Abs. 2 Satz 2). Sie schließt die Ausbildung ab und prüft das in Deutschland nötige Praxis- und Rechtswissen; sie muss daher stets nach der AAppO abgelegt werden. Ausbildungszeiten können trotzdem angerechnet werden.

Für die Noten gilt Abs. 3:

  • Inlandsstudium (Nr. 1): Die Note der anerkannten Prüfung zählt für die Abschnittsnote.
  • Auslandsstudium (Nr. 2) und Fortführung (Abs. 4): keine Note für den Abschnitt und keine Gesamtnote.

Die Anrechnung wird auf den Zeugnissen vermerkt (Anlagen 10 und 11).

Examens-Tipp: Zwei Kurzformeln helfen: „Zeiten ja, Dritter Abschnitt als Prüfung nie“ und „Inland = Note zählt, Ausland = notenlos“. Punkte bringt der Hinweis, dass beim Ausland auch die Gesamtnote entfällt.

Wie gut wusstest du es?

Frage 3

Eine Pharmazeutin hat ihr Studium im Ausland mit der Hochschulprüfung abgeschlossen, kann ihre Ausbildung dort aber wegen eines Krieges nicht beenden. Wie kann sie nach der AAppO in Deutschland zum Abschluss kommen?

Musterantwort anzeigen

Seit dem 1. November 2026 gestattet die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag die Fortführung und den Abschluss der Ausbildung nach der AAppO, beginnend mit dem Zweiten Abschnitt (§ 24 Abs. 4), wenn

  1. sie eine das pharmazeutische Hochschulstudium abschließende Prüfung außerhalb Deutschlands bestanden hat,
  2. der Abschluss im Ausbildungsstaat aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, nicht möglich ist oder sie aus solchen Gründen ein berechtigtes Interesse hat, ihn nicht dort abzuschließen, und
  3. sie die nötigen Deutschkenntnisse hat.

Dem Antrag legt sie Identitätsnachweis, Bescheinigung über die Abschlussprüfung, eine Erklärung zu den besonderen Gründen und einen Sprachnachweis bei (Abs. 6). Mit dem Bescheid meldet sie sich zum Zweiten Abschnitt, ohne eingeschrieben sein zu müssen (§ 6 Abs. 5a); danach folgen Praktisches Jahr und Dritter Abschnitt. Eine Gesamtnote wird nicht gebildet (Abs. 3 Satz 2).

Examens-Tipp: „Gestattet“ ist wie „rechnet an“ gebunden formuliert. Als Alternative können Sie die Erlaubnis nach § 11 Abs. 5 BApO nennen, mit der die ausländische Ausbildung hier unter Aufsicht abgeschlossen wird (§ 22f AAppO).

Wie gut wusstest du es?
Mündliches Examen mit dem KI-Prüfer
etwa 3 Minuten, du antwortest laut iEine KI prüft dich mündlich zu dieser Seite, wie im Examen: zwei Themen mit Nachfragen und Hilfen, danach ein ausführlicher Bericht. Du brauchst ein Mikrofon und dein Relaxed-Konto; eine Prüfung kostet einen Credit.

Fehler entdeckt oder eine Idee? Wir verbessern die Inhalte laufend. Melde es uns gerne über dieses Formular ❤️ Unter allen hilfreichen Einsendungen verlosen wir jeweils im Januar und Juli 50 € (Teilnahmebedingungen).

Teile der Inhalte dieser Seite wurden mithilfe von KI-Systemen erstellt. Trotz sorgfältiger Prüfung und Moderation können Fehler nicht ausgeschlossen werden. Wichtige Informationen sollten stets anhand offizieller Quellen verifiziert werden. Gefundene Fehler können gerne über das Feedback-Formular gemeldet werden.

Zurück nach oben