§ 25 AAppO Übergangsvorschriften
§ 25 AAppO: Übergang zur Reform 2026 (Anträge und Scheine bis 31.10.2026) und die abgelaufenen Übergangsregeln von 2001 mit ihren Stichtagen.
Worum es geht
§ 25 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) sammelt die Übergangsvorschriften. Sie standen bis Oktober 2026 in § 23; die Verordnung vom 27. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 326) hat sie nach § 25 verschoben und zwei neue Absätze für die Reform 2026 angefügt. Übergangsrecht beantwortet eine einfache Frage: Welche Fassung gilt für wen, wenn sich die Regeln mitten in einer Ausbildung oder einem Verfahren ändern? Es verbindet Vertrauensschutz, also den Schutz des Vertrauens in eine bestehende Rechtslage, mit einem klaren Stichtag.
Neu: Übergang zur Reform 2026 (Abs. 7 und 8)
Für heutige Prüflinge und Antragsteller sind nur diese beiden Absätze praktisch wichtig:
- Abs. 7: Wer bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 einen Antrag auf Erteilung der Approbation oder einer Erlaubnis gestellt hat, für den gilt die AAppO in der an diesem Tag geltenden Fassung weiter. Das betrifft etwa die beizufügenden Unterlagen (früher mit Geburtsurkunde) und das Verfahren der Kenntnisprüfung. Für die Anerkennung einer in einem Drittstaat erworbenen Qualifikation gilt bei solchen Anträgen außerdem § 4 Abs. 3 BApO in der alten Fassung weiter (§ 16 BApO).
- Abs. 8: Seit dem 1. November 2026 nennt Anlage 1 in den Stoffgebieten D, E und I neue Inhalte (Grundlagen der Genetik, Pathologie, Pharmakogenomik). Bescheinigungen über Veranstaltungen zu diesen Stoffgebieten, die bis zum 31. Oktober 2026 besucht wurden, werden bei der Zulassung zum Ersten oder Zweiten Abschnitt nach der alten Fassung anerkannt. Niemand muss also einen Schein nur wegen der neuen Inhalte wiederholen.
Antrag auf Approbation oder Erlaubnis bis 31.10.2026 gestellt: alte AAppO. Scheine zu D, E und I bis 31.10.2026 erworben: bleiben gültig.
Die Übergangsregeln von 2001 (Abs. 1 bis 6)
Die Absätze 1 bis 6 betreffen den Übergang zur geänderten Fassung der AAppO, die am 1. Oktober 2001 in Kraft trat. Mit dieser Reform wurde unter anderem die Klinische Pharmazie als Prüfungsfach des Zweiten Abschnitts eingeführt. Wer sein Studium unter den alten Regeln begonnen hatte, sollte nicht mitten im Studium von neuen Anforderungen überrollt werden. Alle diese Fristen sind inzwischen abgelaufen.
Die bis zum 30. September 2001 geltende Fassung war nur anzuwenden, wenn beide Bedingungen vorlagen:
- Das Studium der Pharmazie wurde vor dem 1. Oktober 2001 aufgenommen.
- Der Antrag auf Zulassung zum jeweiligen Prüfungsabschnitt wurde für eine Prüfung gestellt, die vor dem Stichtag des Abschnitts stattfand.
| Prüfungsabschnitt | Erstprüfung nach alter Fassung, wenn Prüfung vor … | Wiederholung nach alter Fassung bis … |
|---|---|---|
| Erster Abschnitt (Abs. 1, 5) | 1. Juli 2004 | 31. Dezember 2005 |
| Zweiter Abschnitt (Abs. 2, 5) | 1. Januar 2006 | 31. Dezember 2006 |
| Dritter Abschnitt (Abs. 3, 5) | 1. Juli 2007 | 30. Juni 2008 |
Abs. 1 Satz 2 enthält eine Besonderheit für den Ersten Abschnitt: Wer ihn noch nach altem Recht ablegte, ihn aber erst nach dem 30. September 2003 bestand, setzte das Studium nach neuem Recht fort, also mit Klinischer Pharmazie.
Bei der Zulassung zum Ersten oder Zweiten Abschnitt galten bestimmte Nachweise aus alter und neuer Fassung als gleichwertig (Abs. 4), nämlich die nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 und 6 sowie Abs. 4 Nr. 3 und 4 der alten Fassung und nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 Nr. 3 der neuen Fassung. Wer eine Prüfung nach alter Fassung nicht bestand, durfte sie bis zu den Daten der Tabelle nach altem Recht wiederholen (Abs. 5). Und für Prüfungen in Klinischer Pharmazie vor dem 1. Januar 2011 konnte das Landesprüfungsamt ein anderes Mitglied der Prüfungskommission bestellen, weil es anfangs wenige Fachvertreter gab (Abs. 6).
Abs. 7 und 8 folgen derselben Logik wie die Regeln von 2001: Wer sich auf die alte Rechtslage eingestellt hat, wird geschützt, aber nur bis zu einem klaren Stichtag. Merken sollte man vor allem dieses Prinzip und den Stichtag 31. Oktober 2026.
Prüfungsfragen
Frage 1
Welche Übergangsregeln enthält § 25 AAppO für die Reform vom 1. November 2026?
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Zwei Absätze regeln den Übergang:
- Abs. 7: Wer bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 einen Antrag auf Approbation oder auf eine Erlaubnis gestellt hat, für den gilt die AAppO in der am 31. Oktober 2026 geltenden Fassung weiter, etwa bei den beizufügenden Unterlagen und der Kenntnisprüfung. Für die Anerkennung einer Drittstaatsqualifikation gilt bei solchen Anträgen außerdem § 4 Abs. 3 BApO in der alten Fassung (§ 16 BApO).
- Abs. 8: Bescheinigungen über bis zum 31. Oktober 2026 besuchte Veranstaltungen zu den Stoffgebieten D, E und I der Anlage 1 werden bei der Zulassung zum Ersten oder Zweiten Abschnitt als Nachweis nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 Nr. 3 anerkannt, obwohl Anlage 1 dort seit November 2026 neue Inhalte nennt (Grundlagen der Genetik, Pathologie, Pharmakogenomik).
Beide Regeln schützen das Vertrauen in die alte Rechtslage bis zu einem klaren Stichtag.
Examens-Tipp: Den Stichtag 31. Oktober 2026 nennen und die beiden Gruppen trennen: Antragsteller auf Approbation oder Erlaubnis (Abs. 7) und Studierende mit alten Scheinen (Abs. 8).
Frage 2
Eine Studentin hatte ihr Pharmaziestudium vor dem 1. Oktober 2001 begonnen. Wovon hing bei der erstmaligen Ablegung eines Prüfungsabschnitts ab, ob noch die alte oder schon die neue Fassung der AAppO anzuwenden war?
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Es mussten zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Studienbeginn vor dem 1. Oktober 2001 und ein Antrag auf Zulassung für eine Prüfung vor dem Stichtag des jeweiligen Abschnitts (§ 25 Abs. 1 bis 3 AAppO):
- Erster Abschnitt: Prüfung vor dem 1. Juli 2004
- Zweiter Abschnitt: Prüfung vor dem 1. Januar 2006
- Dritter Abschnitt: Prüfung vor dem 1. Juli 2007
Dann galt die bis zum 30. September 2001 geltende Fassung. Fand die Prüfung erst danach statt, war die nach dem 30. September 2001 geltende Fassung anzuwenden. Die Fristen von 2001 sind heute alle abgelaufen.
Examens-Tipp: Zuerst die beiden Anknüpfungspunkte nennen (Studienbeginn, Prüfungstermin), dann die Stichtage zuordnen. Seit November 2026 stehen diese Regeln in § 25 Abs. 1 bis 6 (vorher § 23).
Frage 3
Welche Folge hatte es für den weiteren Studienverlauf, wenn ein Studierender mit Studienbeginn vor dem 1. Oktober 2001 den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erst nach dem 30. September 2003 bestand?
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Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 AAppO setzte er das Studium nach den Vorschriften der Verordnung in der nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung fort.
Der Erste Abschnitt selbst konnte also noch nach altem Recht abgelegt werden, sofern die Prüfung vor dem 1. Juli 2004 stattfand. Das weitere Studium richtete sich wegen des späten Bestehens aber nach neuem Recht, einschließlich des neuen Fachs Klinische Pharmazie. Zweck: Wer ohnehin erst spät ins Hauptstudium einstieg, sollte nicht bis zum Examen in einer auslaufenden Ordnung verbleiben.
Examens-Tipp: Auf den Stichtag 30.09.2003 achten: Er ist ein anderes Datum als der Zulassungsstichtag 1.7.2004. Prüfer prüfen gern, ob beide Daten auseinandergehalten werden.
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