BApO - Bundes-Apothekerordnung

§ 10c BApO Anerkennung Drittstaaten

§ 10c BApO: Anerkennung pharmazeutischer Abschlüsse aus Drittstaaten seit 1.11.2026, Kenntnisprüfung als Regelweg, Wahlrecht auf Gleichwertigkeitsprüfung.

(1) Eine in einem Drittstaat erworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Nummer 4, wenn

  1. diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Apothekers entsprechenden Berufs erforderlich ist und
  2. der Antragsteller über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Apothekers erforderlich sind.

(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (Kenntnisprüfung), sofern der Antragsteller sich nicht für das Verfahren nach Absatz 3 entscheidet. Die Entscheidung für das Verfahren nach Absatz 3 ist nur bis vier Wochen nach Antragstellung möglich. Sie ist für die Dauer des Verfahrens zur Erteilung der Approbation bindend. Der Antragsteller ist über die Möglichkeiten der Entscheidung für das Verfahren nach Absatz 3 und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen aufzuklären.

(3) Entscheidet sich der Antragsteller, der über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügt, der in einem Drittstaat ausgestellt ist, gegen das Verfahren nach Absatz 2, ist die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt § 10b Absatz 6 und 7 entsprechend. Liegen wesentliche Unterschiede vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Apothekers erforderlich sind. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die Kenntnisprüfung ist auch abzulegen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vollständig vorgelegt werden können.

§ 10c der Bundes-Apothekerordnung (BApO) regelt die Anerkennung pharmazeutischer Abschlüsse aus Drittstaaten, also aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), ohne die gleichgestellte Schweiz. Hier liegt die wichtigste Neuerung des Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vom 22. Juli 2026: Seit dem 1. November 2026 ist die Kenntnisprüfung der Regelweg. Die aufwendige Prüfung der Unterlagen auf Gleichwertigkeit gibt es nur noch, wenn der Antragsteller sie ausdrücklich wählt.

Was sich umgedreht hat

Bis zum 31. Oktober 2026 prüfte die Behörde bei Drittstaatsabschlüssen zuerst anhand der Unterlagen, ob die Ausbildung der deutschen gleichwertig ist (§ 4 Abs. 3 in der alten Fassung). Erst wenn wesentliche Unterschiede blieben oder Unterlagen fehlten, folgte die Kenntnisprüfung. Dieser Vergleich dauerte oft lange; in etwa 30 Prozent der Fälle wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Heute ist es umgekehrt: Die Kenntnisprüfung kommt zuerst, der Vergleich der Unterlagen nur auf Wunsch. Der Gesetzgeber schätzt, dass künftig etwa 80 Prozent der rund 360 Antragsteller aus Drittstaaten pro Jahr direkt in die Kenntnisprüfung gehen (Bundestagsdrucksache 21/4990). Nach drei Jahren soll das Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam mit den Ländern prüfen, wie sich die Umstellung auf Erfolgsquoten, Kosten und Wartezeiten auswirkt (Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 21/3207).

Die Voraussetzungen (Abs. 1)

Eine in einem Drittstaat erworbene Berufsqualifikation erfüllt die Ausbildungsvoraussetzung der Approbation (§ 4 Abs. 1 Nr. 4), wenn

  1. sie im Ausbildungsstaat für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf erforderlich ist, der dem des Apothekers entspricht, und
  2. der Antragsteller über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlich sind.

Auch auf dem direkten Weg prüft die Behörde also, ob überhaupt eine abgeschlossene Apothekerqualifikation vorliegt. Ohne einen Nachweis über den Abschluss ist eine Anerkennung nicht möglich, wie der Gesundheitsausschuss des Bundestages klargestellt hat.

Regelweg: die direkte Kenntnisprüfung (Abs. 2)

Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (Kenntnisprüfung), sofern der Antragsteller sich nicht für das Verfahren nach Absatz 3 entscheidet.

— § 10c Abs. 2 Satz 1 BApO

Wer lieber seine Unterlagen prüfen lassen will, muss sich bis vier Wochen nach Antragstellung für das Verfahren nach Abs. 3 entscheiden. Die Entscheidung ist für die Dauer des Approbationsverfahrens bindend. Die Behörde muss über beide Wege und ihre Rechtsfolgen aufklären, nach der Gesetzesbegründung auch über Inhalte, Dauer, Kosten und Vorbereitungsangebote.

Die Einzelheiten regelt § 22d der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO):

Merkmal Kenntnisprüfung
Form mündlich, an einem Tag, in deutscher Sprache, vor einer staatlichen Prüfungskommission aus drei Prüfern
Dauer 30 bis 60 Minuten je Antragsteller, bis zu vier werden gleichzeitig geprüft
Inhalt vor allem Pharmazeutische Praxis und Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker, dazu mindestens vier Fächer aus dem Stoff des Zweiten Abschnitts (Anlage 14 AAppO)
Termin Ablegen innerhalb von sechs Monaten möglich, auf dem direkten Weg ab Antragstellung, auf dem Weg über Abs. 3 ab dem Bescheid nach § 22e AAppO; soll mindestens zweimal im Jahr angeboten werden
Wiederholung zweimal

Die Kenntnisprüfung ähnelt damit dem Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung: Pharmazeutische Praxis und Spezielle Rechtsgebiete sind genau die Fächer, auf die auch dieser Kurs vorbereitet.

Ablaufschema: Antrag mit Abschluss aus einem Drittstaat, danach eine Weiche mit der Frist von vier Wochen nach Antragstellung, Entscheidung bindend. Regelweg: direkte Kenntnisprüfung nach Abs. 2. Auf Wunsch: Gleichwertigkeitsprüfung nach Abs. 3; ohne wesentliche Unterschiede ist die Gleichwertigkeit festgestellt, bei wesentlichen Unterschieden oder wenn Unterlagen aus Gründen, die nicht beim Antragsteller liegen, fehlen und die Prüfung unangemessen aufwendig wäre, folgt ebenfalls die Kenntnisprüfung. In beiden Fällen müssen außerdem die übrigen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen. Unten der Hinweis, dass für Anträge bis 31. Oktober 2026 noch das alte Recht gilt.

Seit dem 1. November 2026 führt ein Drittstaatsabschluss direkt in die Kenntnisprüfung, außer der Antragsteller wählt binnen vier Wochen die Gleichwertigkeitsprüfung.

Auf Wunsch: die Gleichwertigkeitsprüfung (Abs. 3)

Entscheidet sich der Antragsteller für diesen Weg, vergleicht die Behörde seine Ausbildung wie bei einem EU-Abschluss mit der deutschen, einschließlich des Ausgleichs durch Berufserfahrung (§ 10b Abs. 6 und 7 entsprechend). Gibt es keine wesentlichen Unterschiede, ist die Approbation zu erteilen, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 vorliegen. Eine Kenntnisprüfung muss er trotzdem ablegen, wenn

  • wesentliche Unterschiede bleiben oder
  • die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht vollständig vorgelegt werden können, etwa nach einer Flucht.

Wird auf diesem Weg die Gleichwertigkeit festgestellt, kann der Antragsteller sie sich nach § 10a Abs. 2 gesondert bescheinigen lassen; bleiben wesentliche Unterschiede, erhält er stattdessen den Bescheid nach § 22e AAppO. Auf dem direkten Weg wird die Gleichwertigkeit gar nicht geprüft, die bestandene Kenntnisprüfung belegt nur die heutigen Kenntnisse.

A Eignungsprüfung (§ 10b Abs. 8)
  • für: Abschlüsse aus EU, EWR und Schweiz sowie dort anerkannte Drittstaatsabschlüsse
  • Inhalt: nur die festgestellten wesentlichen Unterschiede
  • Regelung: § 22c AAppO
B Kenntnisprüfung (§ 10c)
  • für: Abschlüsse aus Drittstaaten
  • Inhalt: der Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung
  • Regelung: § 22d AAppO

Übergang und Berufserlaubnis

Für Anträge auf Anerkennung einer Drittstaatsqualifikation, die bis zum 31. Oktober 2026 gestellt wurden, gilt nach § 16 noch § 4 Abs. 3 in der alten Fassung, also erst die Gleichwertigkeitsprüfung. Für diese Altanträge gilt auch die AAppO in der bis 31. Oktober 2026 geltenden Fassung weiter (§ 25 Abs. 7 AAppO). Während des Verfahrens kann eine befristete Berufserlaubnis nach § 11 erteilt werden; ein laufendes Approbationsverfahren steht ihr nicht entgegen (§ 22a Abs. 3 AAppO).

💊 Praxistipp

Ein Apotheker aus Syrien beantragt im Dezember 2026 die Approbation. Die Behörde klärt ihn über beide Wege auf. Er wählt innerhalb von vier Wochen nicht die Gleichwertigkeitsprüfung, also bereitet er sich auf die Kenntnisprüfung vor. Bis dahin kann ihm eine Berufserlaubnis nach § 11 erteilt werden, etwa beschränkt auf die Apotheke, in der er arbeiten will. Dort lernt er den Stoff der Prüfung im Alltag kennen.

Prüfungsfragen

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wie in der mündlichen Prüfung iLies die Frage und antworte zuerst selbst, laut oder im Kopf, so wie in der mündlichen Prüfung. Deck dann die Musterantwort auf und schätze ehrlich ein, ob du es gewusst hast, teilweise oder nicht. Am Ende siehst du, wo du noch üben solltest.

Frage 1

Wie wird eine pharmazeutische Ausbildung aus einem Drittstaat seit dem 1. November 2026 anerkannt?

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Nach § 10c BApO braucht der Antragsteller eine abgeschlossene Berufsqualifikation, die im Ausbildungsstaat den unmittelbaren Zugang zu einem dem Apotheker entsprechenden Beruf eröffnet, und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Abs. 1).

Regelweg ist seit 1. November 2026 die direkte Kenntnisprüfung (Abs. 2), ohne vorherige Prüfung der Unterlagen auf Gleichwertigkeit. Sie bezieht sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung; nach § 22d AAppO ist sie mündlich und umfasst vor allem Pharmazeutische Praxis und Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker.

Wer lieber eine Gleichwertigkeitsprüfung will, muss das bis vier Wochen nach Antragstellung erklären; die Wahl ist für das Verfahren bindend (Abs. 2 Satz 2 und 3). Bis zum 31. Oktober 2026 war es umgekehrt: erst Gleichwertigkeit, Kenntnisprüfung nur bei Unterschieden.

Examens-Tipp: Die Umkehr von Regel und Ausnahme ist der Kern der Reform. Die Vier-Wochen-Frist und die Bindung an die Wahl gehören in jede gute Antwort.

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Frage 2

Ein Antragsteller mit Drittstaatsabschluss wählt die Gleichwertigkeitsprüfung. Wann muss er trotzdem eine Kenntnisprüfung ablegen?

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Nach § 10c Abs. 3 wird die Gleichwertigkeit wie bei EU-Abschlüssen geprüft (§ 10b Abs. 6 und 7 entsprechend), einschließlich Ausgleich durch Berufserfahrung. Eine Kenntnisprüfung muss er ablegen, wenn

  • wesentliche Unterschiede bleiben oder
  • die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht vollständig vorgelegt werden können, etwa nach einer Flucht.

Anders als bei EU-Abschlüssen gibt es hier keine Eignungsprüfung: Auch diese Kenntnisprüfung bezieht sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung. Ohne Kenntnisprüfung kommt er also nur zur Approbation, wenn keine wesentlichen Unterschiede bleiben und die Unterlagen vollständig sind.

Examens-Tipp: Falle: bei Drittstaaten von einer Eignungsprüfung sprechen. Merke: EU = Eignungsprüfung zu den Lücken, Drittstaat = Kenntnisprüfung zum Stoff der Abschlussprüfung.

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Frage 3

Worin unterscheiden sich Eignungsprüfung und Kenntnisprüfung?

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  • Eignungsprüfung (§ 10b Abs. 8 BApO, § 22c AAppO): für Abschlüsse aus EU, EWR und Schweiz (und dort anerkannte Drittstaatsabschlüsse) ohne automatische Anerkennung. Sie bezieht sich nur auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede, also auf die Fächer aus dem Bescheid nach § 22e AAppO.
  • Kenntnisprüfung (§ 10c BApO, § 22d AAppO): für Abschlüsse aus Drittstaaten, seit 1. November 2026 der Regelweg. Sie bezieht sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung, vor allem Pharmazeutische Praxis und Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker, dazu mindestens vier Fächer aus dem Stoff des Zweiten Abschnitts.

Gemeinsam ist beiden: mündlich, an einem Tag, 30 bis 60 Minuten je Antragsteller, vor einer staatlichen Prüfungskommission und in deutscher Sprache. Die Kenntnisprüfung kann zweimal wiederholt werden, die Eignungsprüfung zweimal je Fach.

Examens-Tipp: Eselsbrücke: Die Eignungsprüfung prüft die Lücke, die Kenntnisprüfung prüft das Ganze.

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Mündliches Examen mit dem KI-Prüfer
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