§ 23 Dienstbereitschaft
Dienstbereitschaft, Notdienstzeiten und Befreiungen
§ 23 ApBetrO legt umfassend fest, wann und wie Apotheken in Deutschland zur Dienstbereitschaft verpflichtet sind, welche Zeiträume für den Notdienst gelten und unter welchen Voraussetzungen Befreiungen durch die Behörden zulässig sind.
Grundprinzip: Ständige Dienstbereitschaft
Apotheken müssen grundsätzlich immer erreichbar und bereit zur Arzneimittelabgabe sein. Das Ziel ist eine kontinuierliche Sicherstellung der Versorgung, auch außerhalb regulärer Öffnungszeiten.
Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet.
Befreiung von der Dienstbereitschaft: Regelzeiten
Die zuständige Behörde bzw. die zuständige Apothekerkammer kann Apotheken zu best. Zeiten ganz oder teilweise von dieser Pflicht befreien. Typische Notdienstzeiten, in denen normalerweise nicht alle Apotheken offen sein müssen, sind gesetzlich festgelegt:
- Montag bis Samstag: 0:00–8:00 Uhr
- Montag bis Freitag: 18:30–24:00 Uhr
- Samstag: 14:00–24:00 Uhr
- 24. und 31. Dezember: 14:00–24:00 Uhr
- Sonn- und Feiertage
Zu diesen Zeiträumen wird meist ein Notdienstplan erstellt, damit immer eine ausreichende, aber nicht flächendeckende Dienstbereitschaft besteht.
Weitere Befreiungsmöglichkeiten
Neben den oben genannten Zeiten kann die Behörde die Dienstbereitschaft in folgenden Situationen einschränken oder aufheben:
- Während ortsüblicher Schließzeiten (z.B. mittwochnachmittags, samstags)
- Betriebsferien
- Bei berechtigtem Grund (z.B. Krankheitsfall, Personalnot)
- Wichtig: Voraussetzung ist stets, dass die Arzneimittelversorgung durch eine andere Apotheke auch außerhalb der eigenen Gemeinde sichergestellt ist.
Konkrete Anforderungen im Dienst und während Befreiungszeiten
In den genannten Befreiungszeiten gilt eine erleichterte Dienstbereitschaft:
Während der Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 genügt es […] wenn sich der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft […] aufhält und jederzeit erreichbar ist.
Kurz gesagt: Der verantwortliche Apotheker muss nicht dauerhaft in der Apotheke anwesend sein, aber kurzfristig im Falle einer Anfrage vor Ort sein können.
Die Behörde kann Einzelfallbefreiungen erteilen, wenn individuell die Versorgung zumutbar anderweitig sichergestellt ist.
Anträge auf Befreiung (z.B. wegen Urlaub oder Krankheit) sollten stets frühzeitig und begründet gestellt werden. Die Behörde prüft, ob die Versorgung zumutbar weiterhin gewährleistet ist.
Informationspflicht bei geschlossener Apotheke
Nicht dienstbereite Apotheken müssen einen gut sichtbaren, leicht lesbaren Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken anbringen. Dies ist verpflichtend für die Orientierung von Patienten und Kunden.
Besonderheit: Krankenhausversorgung
Versorgt eine Apotheke ein Krankenhaus, muss zusätzlich eine individuelle Dienstbereitschaftsregelung erstellt werden – gemeinsam mit dem Träger des Krankenhauses. Ziel: Rund-um-die-Uhr-Versorgung und Beratung ist auch hier stets gewährleistet.
Zusammenfassung
§ 23 ApBetrO regelt die tägliche Praxis rund um die Servicezeiten deutscher Apotheken:
- Sie sind grundsätzlich immer dienstbereit, können aber zu klar definierten Zeiten (Nachtdienst, Feiertage, spezielle Schließzeiten) durch Behörden befreit werden.
- Auch für Sonderfälle sind Flexibilität und Antragstellung vorgesehen.
- Patienteninformation und Sonderregelungen für Krankenhausapotheken sichern die Versorgung selbst außerhalb üblicher Öffnungszeiten.
Die Kenntnis dieser Regelungen ist für die Praxis und das Examen unerlässlich – sie bilden die gesetzliche Grundlage für Not- und Bereitschaftsdienste in Apotheken.
Prüfungsfragen
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Frage 1
Unter welchen zeitlichen Voraussetzungen kann eine Apotheke von der Pflicht zur ständigen Dienstbereitschaft ganz oder teilweise befreit werden?
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Grundsätzlich besteht die Pflicht zur ständigen Dienstbereitschaft. Eine (teilweise oder vollständige) Befreiung ist aber für bestimmte, gesetzlich typisierte Zeiten möglich, in denen üblicherweise nicht alle Apotheken gleichzeitig geöffnet sein müssen und die Dienstbereitschaft über einen Notdienstplan organisiert wird.
Typische Zeiten, für die eine Befreiung in Betracht kommt, sind:
- Montag bis Samstag: 0:00–8:00 Uhr
- Montag bis Freitag: 18:30–24:00 Uhr
- Samstag: 14:00–24:00 Uhr
- und 31. Dezember: 14:00–24:00 Uhr
- Sonn- und Feiertage
In diesen Zeitfenstern wird die Versorgung typischerweise durch eine begrenzte Zahl dienstbereiter Apotheken sichergestellt, während andere Apotheken von der Dienstbereitschaft befreit werden können.
Examens-Tipp: Strukturiere deine Antwort in der Prüfung nach dem Muster: Grundsatz (ständige Dienstbereitschaft) → dann die „typischen“ Zeitfenster aufzählen → kurz erwähnen, dass das praktisch über einen Notdienstplan organisiert wird.
Frage 2
Welche zentrale Voraussetzung muss bei weiteren Befreiungen außerhalb der typischen Notdienstzeiten erfüllt sein, damit die Behörde eine Einschränkung oder Aufhebung der Dienstbereitschaft zulassen kann?
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Bei Befreiungen außerhalb der typischen Notdienstzeiten (z. B. ortsübliche Schließzeiten, Betriebsferien oder ein berechtigter Grund wie Krankheit/Personalnot) ist die zentrale Voraussetzung, dass die Arzneimittelversorgung anderweitig sichergestellt ist.
Wesentlich ist dabei: Die Versorgung muss durch eine andere Apotheke gewährleistet sein, und zwar auch dann, wenn diese außerhalb der eigenen Gemeinde liegt. Ohne diese Sicherstellung darf die Dienstbereitschaft nicht wirksam eingeschränkt oder aufgehoben werden.
Examens-Tipp: Nenne in der Prüfung ausdrücklich das Schutzziel: Sicherstellung der Arzneimittelversorgung. Das ist der rote Faden, an dem sich jede Befreiungsentscheidung messen lässt.
Frage 3
Wie ist die Dienstbereitschaft während der gesetzlich vorgesehenen Befreiungszeiten praktisch auszugestalten, wenn die Apotheke selbst nicht voll besetzt geöffnet ist?
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Während der gesetzlich vorgesehenen Befreiungszeiten genügt eine erleichterte Dienstbereitschaft: Es reicht aus, dass sich der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft der Apotheke aufhält und jederzeit erreichbar ist.
Das bedeutet: Die verantwortliche Person muss nicht dauerhaft in den Betriebsräumen anwesend sein, muss aber so verfügbar sein, dass sie bei Bedarf kurzfristig zur Arzneimittelabgabe bzw. Versorgung in die Apotheke kommen kann.
Examens-Tipp: Achte darauf, die drei Kernelemente sauber zu nennen: (1) Apothekenleiter oder vertretungsberechtigte Person, (2) unmittelbare Nachbarschaft, (3) jederzeit erreichbar. Damit triffst du den entscheidenden Prüfungswortlaut.
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