§ 18 Notdienstfonds
Förderung der Sicherstellung des Notdienstes – der Notdienstfonds
Überblick und Zielsetzung
Der § 18 ApoG regelt die gezielte finanzielle Förderung von Apotheken, die am Nacht- und Notdienst teilnehmen. Dazu wird ein spezieller Fonds – der sogenannte Notdienstfonds – eingerichtet und verwaltet. Die Besonderheit: Diese Aufgabe liegt beim Deutschen Apothekerverband e.V. (DAV) und ist gesetzlich klar geregelt und überwacht.
Systematik: Wer macht was?
- Deutscher Apothekerverband e.V. (DAV): Zuständig für Errichtung, Verwaltung und Verteilung der Mittel aus dem Notdienstfonds.
- Fonds: Muss getrennt vom sonstigen Vereinsvermögen geführt werden.
- Bundesministerium für Gesundheit: Führt die Rechts- und Fachaufsicht.
Der im Vereinsregister … eingetragene Deutsche Apothekerverband e.V. errichtet und verwaltet einen Fonds zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken.
Aufgaben des DAV im Detail
- Einrichtung & Verwaltung des Fonds: Der DAV richtet den Fonds ein und übernimmt die komplette Verwaltung.
- Einnahmen & Ausgaben: Alle bei der Fondsverwaltung entstehenden Ausgaben werden aus den Einnahmen des Fonds selbst gedeckt – es kommt also zu keiner Belastung des Vereinsvermögens.
- Vereinnahmung & Verteilung der Mittel: Der DAV sorgt dafür, dass die Gelder eingesammelt und entsprechend an die Apotheken verteilt werden, die Notdienste leisten.
- Verwaltungsakte: Dazu kann der DAV nötige Verwaltungsakte (z.B. Zahlungsanordnungen, Bescheide) erlassen und notfalls vollstrecken (z.B. bei ausstehenden Beiträgen).
- Anlagen und Finanzverwaltung: Die Gelder werden bei der Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH angelegt, um Sicherheit und Liquidität zu gewährleisten.
Besondere Stellung des DAV
Der DAV nimmt die Aufgaben als Beliehener wahr, d.h. er handelt im Auftrag des Staates und ist in dieser Funktion Anordnungs- und Vollzugsbehörde nach den Vorgaben des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.
Finanzielle Anreize & Sicherung der Zahlungsfähigkeit
Um die Zahlungsfähigkeit des Fonds sicherzustellen, schreibt das Gesetz vor, immer Betriebsmittel in angemessener Höhe für Quartalsauszahlungen vorzuhalten. In der Anfangsphase durften sogar Darlehen aufgenommen werden, die jedoch zeitnah zurückzuzahlen waren (Stichtag 31.12.2013). So wird garantiert, dass die Apotheken für ihre Notdienste zuverlässig Vergütungen erhalten.
Der Fonds stellt sicher, dass Apotheken, die Nacht- und Notdienste übernehmen, eine finanzielle Unterstützung erhalten. So wird bundesweit eine flächendeckende Notfallversorgung der Bevölkerung gewährleistet und ökonomische Nachteile für notdienstleistende Apotheken werden abgefedert.
Kontrolle und Transparenz
Das Bundesministerium für Gesundheit überwacht die Tätigkeit des DAV im Zusammenhang mit dem Fonds. Der DAV ist verpflichtet, auf Verlangen die Rechnungslegung offen(zulegen), um volle Transparenz über die Mittelverwendung zu bieten.
Der Deutsche Apothekerverband e.V. hat der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die Rechnungslegung des Fonds offenzulegen.
Zusammenfassung
§ 18 ApoG etabliert ein klares und sicheres System, um Apotheken für Nacht- und Notdienste finanziell zu unterstützen. Die Delegation der Aufgaben an den DAV, die strikte Trennung von Fonds- und Vereinsvermögen, die Kontrolle durch das Bundesministerium für Gesundheit und die Vorgaben zur Liquidität und Transparenz garantieren eine ordnungsgemäße und nachvollziehbare Förderung der Notversorgung durch Apotheken. Das Instrument des Notdienstfonds ist so ein zentraler Baustein für die flächendeckende Arzneimittelversorgung rund um die Uhr.
Prüfungsfragen
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Frage 1
Welche rechtliche Stellung hat der Deutsche Apothekerverband e.V., wenn er den Fonds zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes errichtet und verwaltet, und welche Konsequenz hat das für sein Handeln gegenüber den Apotheken?
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Bei der Errichtung und Verwaltung des Notdienstfonds nimmt der Deutsche Apothekerverband e.V. (DAV) die Aufgabe als Beliehener wahr. Das bedeutet, der Staat überträgt ihm hoheitliche Aufgaben; der DAV handelt insoweit nicht „privat“, sondern mit öffentlich-rechtlicher Befugnis.
Konsequenz für das Handeln gegenüber Apotheken ist, dass der DAV in diesem Aufgabenbereich Verwaltungsakte erlassen kann (z. B. Festsetzungen/Anordnungen im Zusammenhang mit der Mittelvereinnahmung und -verteilung) und diese erforderlichenfalls auch vollstrecken kann. In dieser Funktion ist der DAV insbesondere Anordnungs- und Vollzugsbehörde nach den Vorgaben des Verwaltungsvollstreckungsrechts, soweit es um die Durchführung der Fondsaufgaben geht.
Examens-Tipp: Sag in der Prüfung klar „Beliehener = hoheitliches Handeln“ und leite daraus logisch ab: Verwaltungsakte möglich und ggf. Vollstreckung. Das zeigt, dass du den Unterschied zwischen privatrechtlicher Verbandsarbeit und übertragenen Staatsaufgaben verstanden hast.
Frage 2
Wie muss der Fonds zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes im Verhältnis zum übrigen Vermögen des Deutschen Apothekerverbandes e.V. geführt werden?
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Der Notdienstfonds muss getrennt vom sonstigen Vereinsvermögen des Deutschen Apothekerverbandes e.V. geführt werden. Zweck ist eine klare Trennung der Mittel, damit die Gelder ausschließlich für die gesetzlich vorgesehene Förderung des Nacht- und Notdienstes verwendet werden und nicht mit dem übrigen Vereinsvermögen vermischt werden.
Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung lohnt es sich, die Begründung kurz mitzunennen: Trennungsgebot = Transparenz, Zweckbindung und Schutz vor Querfinanzierung oder Haftungsdurchgriff auf Vereinsvermögen.
Frage 3
Wie wird sichergestellt, dass die Kosten der Fondsverwaltung nicht zu einer Belastung des sonstigen Vermögens des Deutschen Apothekerverbandes e.V. führen?
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Das Gesetz ordnet an, dass alle bei der Fondsverwaltung entstehenden Ausgaben aus den Einnahmen des Fonds gedeckt werden. Dadurch wird verhindert, dass der DAV seine allgemeinen Vereinsmittel für die Verwaltung des Notdienstfonds einsetzen muss; die Fondsverwaltung finanziert sich aus dem Fonds selbst.
Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort knapp: erst Regel (Ausgaben aus Fondseinnahmen), dann Rechtsfolge (keine Belastung des Vereinsvermögens). Das ist eine typische Prüfungslogik.
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