§ 19 Notdienstfonds-Abführung
Inhalt und Zielsetzung
§ 19 ApoG regelt konkret die Abwicklung und Kontrolle der Finanzierung der Apotheken-Notdienste durch einen Fonds. Nach § 18 ApoG wurde dieser Fonds eingerichtet, um die Durchführung des Notdienstes sicherzustellen und gezielt zu unterstützen. Der Paragraph erläutert, wie die Gelder dafür zusammengetragen und weiterverarbeitet werden, welche Aufgaben dabei die Apotheken, Rechenzentren und der Deutsche Apothekerverband e. V. (DAV) übernehmen, und wie die Kontrolle abläuft.
Finanzierung des Notdienst-Fonds
Nach jedem Quartalsende müssen alle öffentlichen Apotheken für jede abgegebene Packung verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung beim Menschen den entsprechenden Anteil des Festzuschlags nach § 3 Arzneimittelpreisverordnung an den Fonds abführen.
Die Apotheken sind verpflichtet, […] für alle im Quartal abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel […] den Anteil des Festzuschlags […] an den […] errichteten Fonds abzuführen.
Die Auszahlung erfolgt entweder direkt oder - bei Nutzung von Rechenzentren - über diese.
Abwicklung und Kontrolle: Wer macht was?
| Beteiligte | Aufgabe | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Apotheke | Meldet Anzahl abgegebener Packungen, führt Festzuschlag ab | Über Rechenzentrum oder per Selbsterklärung |
| Rechenzentrum | Übermittelt Abgabemengen elektronisch an DAV | Kostenerstattung durch DAV |
| DAV | Setzt abzuführenden Betrag fest, betreut das Verfahren, kontrolliert Zahlungen | Erhebt Gebühren bei Widerspruch/Schätzung |
- Nutzt die Apotheke ein Rechenzentrum, muss sie alle relevanten Daten (GKV und Nicht-GKV) dorthin leiten.
- Wer kein Rechenzentrum nutzt, muss dem DAV die nötigen Angaben als Selbsterklärung melden.
Festsetzung und Widerspruch: Verfahren & Gebühren
Der DAV errechnet und setzt quartalsweise den abzuführenden Betrag jeder Apotheke fest. Gegen die Festsetzung kann zwar Widerspruch oder Klage eingelegt werden, dies hindert die Zahlungspflicht aber nicht:
Widerspruch und Klage gegen die Festsetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
Für ein Widerspruchsverfahren können Gebühren bis zu 500 Euro anfallen. Nimmt die Apotheke den Widerspruch frühzeitig zurück oder beruht die Zurückweisung auf einem unbeachtlichen Verfahrensfehler, kann die Gebühr reduziert oder erlassen werden.
Das Verwaltungsgericht am Sitz des DAV ist im Streitfall zuständig.
Datenübermittlung und Datenschutz
- Fristen: Innerhalb von vier Wochen nach Quartalsende müssen die entsprechenden Zahlen elektronisch bzw. maschinell an den DAV übermittelt werden.
- Verwendung: Eine Nutzung der Daten ist grundsätzlich nur zur Festsetzung und Kontrolle der Fondsbeiträge zulässig. Ausnahme: Auf Anforderung des Bundesministeriums für Gesundheit dürfen aggregierte, nicht rückführbare Auswertungen zur Versorgungsforschung erstellt werden.
Kosten für Rechenzentren
Der DAV übernimmt die Kosten der Rechenzentren für die Datenübermittlung. Im Regelfall werden diese nach Aufwand erstattet, abweichend kann aber auch ein Pauschalbetrag vereinbart werden.
Sicherstellung der Einhaltung und Prüfungsbefugnisse
Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwicklung hat der DAV umfassende Überwachungsrechte:
[…] kann er die zur Ermittlung der abzuführenden Beträge notwendigen Überprüfungen der Apotheken sowie der in Anspruch genommenen Rechenzentren vornehmen.
Beauftragte des DAV dürfen die Geschäftsräume zu den üblichen Zeiten betreten, Auskünfte und Einsicht in Unterlagen verlangen. Auskunft kann verweigert werden, wenn die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung besteht (§ 383 ZPO analog).
Apotheken und Rechenzentren sind zur Unterstützung der Überprüfung verpflichtet.
Schätzung bei fehlender oder falscher Meldung
Kommt eine Apotheke ihrer Erklärungspflicht nicht nach oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit, darf der DAV die Menge der abgegebenen Packungen schätzen. Dabei gilt:
- Sämtliche relevanten Umstände sind zu berücksichtigen.
- Für die Schätzung kann eine gesonderte Gebühr von bis zu 500 Euro verlangt werden.
Die ordnungsgemäße Abführung und Meldung der Festzuschlag-Anteile durch Apotheken sichert die Finanzierung der Nacht- und Notdienste. Strenge Dokumentations- und Kontrollpflichten garantieren, dass die Mittel korrekt eingezogen und verteilt werden. Das ist Grundlage für eine faire, verlässliche Versorgung der Bevölkerung außerhalb der regulären Öffnungszeiten.
Zusammenfassung
§ 19 ApoG regelt transparent und lückenlos den Zahlungsfluss und die Kontrolle der sogenannten Notdienstzuschläge. Apotheken sind hier zu regelmäßigen Meldungen sowie zur pünktlichen Abführung verpflichtet. Der Deutsche Apothekerverband e. V. übernimmt dabei eine zentrale Kontroll- und Abwicklungsfunktion, mit klaren Rechten und Pflichten gegenüber allen Beteiligten. Die Einhaltung dieser Regeln ist essenziell für ein funktionierendes, solidarisch finanziertes Notdienstsystem.
Prüfungsfragen
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Frage 1
Was müssen Sie als öffentliche Apotheke nach Ablauf eines Quartals grundsätzlich an den Notdienst-Fonds abführen, und auf welche abgegebenen Arzneimittelpackungen bezieht sich diese Pflicht?
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Die öffentliche Apotheke muss nach Quartalsende den Anteil des Festzuschlags nach § 3 Arzneimittelpreisverordnung an den nach § 18 ApoG errichteten Notdienst-Fonds abführen. Diese Abführungspflicht bezieht sich auf jede im Quartal abgegebene Packung verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung beim Menschen. Maßgeblich ist damit die Anzahl der abgegebenen Packungen dieser Kategorie im jeweiligen Quartal.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst „was“ (Anteil Festzuschlag), dann „wofür“ (jede abgegebene Packung Rx-Fertigarzneimittel beim Menschen) und erst danach optional „wann“ (quartalsweise nach Quartalsende).
Frage 2
Welche Pflicht trifft eine Apotheke, die für die Abrechnung ein Rechenzentrum nutzt, hinsichtlich der Weiterleitung ihrer Abgabedaten?
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Nutzt die Apotheke ein Rechenzentrum, muss sie diesem alle relevanten Daten zur Verfügung stellen, damit das Rechenzentrum die Abgabemengen ordnungsgemäß an den DAV übermitteln kann. Das umfasst ausdrücklich Daten sowohl aus dem GKV- als auch aus dem Nicht-GKV-Bereich. Damit soll sichergestellt werden, dass die Festsetzung der abzuführenden Beträge vollständig und korrekt erfolgen kann.
Examens-Tipp: Merke dir für die Prüfung die Formulierung „alle relevanten Daten“ und ergänze als Präzisierung „GKV und Nicht-GKV“ – das zeigt, dass du die typische Fehlerquelle kennst.
Frage 3
Wie muss eine Apotheke vorgehen, wenn sie kein Rechenzentrum in Anspruch nimmt, um ihren Beitrag zum Notdienst-Fonds zu melden?
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Wenn die Apotheke kein Rechenzentrum nutzt, muss sie dem DAV die für die Festsetzung erforderlichen Angaben selbst übermitteln, und zwar in Form einer Selbsterklärung. Inhaltlich geht es um die notwendigen Daten, insbesondere die Zahl der im Quartal abgegebenen Packungen, damit der DAV den abzuführenden Betrag berechnen und festsetzen kann.
Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung hilft der klare Gegensatz: „mit Rechenzentrum: Datenfluss über das Rechenzentrum“ vs. „ohne Rechenzentrum: Selbsterklärung an den DAV“.
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