ApoG - Gesetz über das Apothekenwesen

§ 20a Beleihungserweiterung

  1. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, auf Antrag oder mit Zustimmung des Beliehenen die Beleihung des Deutschen Apothekerverbandes e. V. um weitere Aufgaben, die über den nach § 18 Absatz 1 Satz 1 errichteten Fonds abzuwickeln sind, zu erweitern. Diese Aufgaben müssen sich aus gesetzlichen Vorschriften oder aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Deutschen Apothekerverband e. V. und den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Kostenträger auf Bundesebene ergeben und die Honorierung und die Erstattung von Kosten der Apotheken betreffen. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch den Beliehenen umfasst den Erlass und die Vollstreckung der hierzu notwendigen Verwaltungsakte, deren Rücknahme und Widerruf. Der Beliehene hat die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu bieten.

  2. Der Beleihungsbescheid nach Absatz 1 Satz 1 regelt das Nähere zu den Aufgaben und ihrer Wahrnehmung. Er kann insbesondere Abläufe festlegen, Fristen bestimmen und den Beliehenen zur Sicherstellung der Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach den Sätzen 3 und 4 ermächtigen und verpflichten. Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 haben dem Beliehenen auf Anforderung die zur Begründung ihres Vergütungs- oder Erstattungsanspruchs oder die zur Abwicklung entsprechender Zahlungen notwendigen Nachweise vorzulegen, Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der dem Beliehenen nach Absatz 1 Satz 1 übertragenen weiteren Aufgaben erforderlich ist. Solange notwendige Nachweise nicht vorliegen oder Auskünfte nicht erteilt werden, können vorgesehene Zahlungen aus dem Fonds ganz oder teilweise zurückbehalten werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

  3. Auf die Wahrnehmung der nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben findet § 18 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 3 Anwendung, § 18 Absatz 2 Satz 5 mit der Maßgabe, dass aufgenommene Darlehen bis spätestens sechs Monate nach Bestandskraft des Beleihungsbescheides nach Absatz 1 Satz 1 zurückzuzahlen sind. Der Deutsche Apothekerverband e. V. hat eine getrennte Rechnungslegung des nach § 18 Absatz 1 Satz 1 errichteten Fonds und eine getrennte Zuordnung der Verwaltungskosten für die verschiedenen Aufgaben sicherzustellen. Widerspruch und Klage gegen die Festsetzungsbescheide des Beliehenen haben keine aufschiebende Wirkung. Die bei dem nach § 18 Absatz 1 Satz 1 errichteten Fonds zur Auszahlung des pauschalen Zuschusses nach § 20 vorhandenen Daten zu den Inhabern einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 2, zu den Apothekenbetriebsstätten, zur Anzahl der abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen und zur Abwicklung von Zahlungen dürfen durch den Deutschen Apothekerverband e. V. auch in Abweichung von § 19 Absatz 3 Satz 5 zur Erfüllung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 übertragenen weiteren Aufgaben verwendet werden, soweit dies für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.

Erweiterte Aufgabenzuweisung an den Deutschen Apothekerverband

§ 20a ApoG regelt, wie und unter welchen Bedingungen das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) dem Deutschen Apothekerverband e. V. (DAV) weitere Aufgaben übertragen kann, die sich auf Honorierung und Kostenerstattung von Apotheken beziehen.

Ermächtigung und Erweiterung der Aufgaben

Das BMG kann – auf Antrag oder mit Zustimmung des DAV – die bestehenden Aufgaben des DAV (sog. „Beleihung“) um weitere Tätigkeiten erweitern. Diese Aufgaben müssen:

  • Auf den bei der Kostenerstattung der Apotheken genutzten Fonds (§18 ApoG) bezogen sein
  • Aus gesetzlichen Vorschriften oder aus Bundesvereinbarungen zwischen DAV und Krankenkassen entstehen
  • Die Honorierung und Kostenerstattung für Apotheken betreffen

Der DAV darf hierzu selbständig notwendige Verwaltungsakte erlassen, vollstrecken, zurücknehmen oder widerrufen.

Die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch den Beliehenen umfasst den Erlass und die Vollstreckung der hierzu notwendigen Verwaltungsakte, deren Rücknahme und Widerruf.

Zentrale Voraussetzung: Der DAV muss zuverlässig sicherstellen, dass die Aufgaben ordnungsgemäß erledigt werden können.

Regelung der Verfahren und Mitwirkungspflichten

Die Details der erweiterten Aufgaben und deren Ausführung legt ein Beleihungsbescheid des BMG fest. Damit verbunden sind u.a.:

  • Ablaufregeln und Fristen
  • Pflichten für Apothekenleiter (die eine Apothekenerlaubnis nach § 1 Abs. 2 ApoG haben): Sie müssen – auf Anforderung – alle für die Auszahlung bzw. Abrechnung erforderlichen Nachweise, Angaben und Auskünfte vorlegen

Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 haben dem Beliehenen auf Anforderung die zur Begründung ihres Vergütungs- oder Erstattungsanspruchs […] notwendigen Nachweise vorzulegen, Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen, […]

Solange diese Mitwirkung nicht erfolgt, kann der DAV die vorgesehenen Zahlungen aus dem Fonds nach vorherigem Hinweis zurückhalten.

Finanzielle und rechtliche Folgen

Die Verwaltung der Gelder und Abwicklung der neuen Aufgaben erfolgt strikt getrennt von anderen Aufgaben:

  • Separate Buchführung für den betreffenden Fonds und die Verwaltungskosten
  • Rückzahlungspflicht für aufgenommene Darlehen spätestens sechs Monate nach Bestandskraft des Beleihungsbescheids

Widerspruch oder Klage gegen Festsetzungsbescheide des DAV verhindern nicht die unmittelbare Durchsetzung – unterstreicht also die Durchsetzungskraft des DAV im Verwaltungsverfahren.

Widerspruch und Klage gegen die Festsetzungsbescheide des Beliehenen haben keine aufschiebende Wirkung.

Zudem dürfen relevante Daten aus dem Fonds (z. B. zu Apotheken, Betriebsstätten, Medikamentenabgaben) auch in Abweichung von Datenschutzbeschränkungen (§ 19 Abs. 3 Satz 5 ApoG) verarbeitet werden, soweit dies für die neuen Aufgaben unerlässlich ist.

Übersicht: Aufgaben- und Entscheidungswege bei Erweiterung

Akteur Aufgabe/Zuständigkeit
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Erweiterung der Beleihung und Erlass des Beleihungsbescheids
Deutscher Apothekerverband (DAV) Durchführung der übertragenen Aufgaben, Erlass von Verwaltungsakten, Verwaltung des Fonds, Einforderung von Nachweisen
Apothekenleiter (§ 1 Abs. 2 ApoG) Vorlage/Nachweis aller vergütungs- oder erstattungsrelevanten Angaben; Mitwirkungspflichten

Praktische Relevanz

Studierende und Approbierte müssen die Rollen des DAV als zentrale Schnittstelle zwischen Apotheken und Kostenträgern begreifen: Er übernimmt mit den erweiterten Aufgaben teilweise hoheitliche Befugnisse, z. B. beim Festsetzen, Einfordern oder Verwalten von finanziellen Ansprüchen der Apotheken, und ist damit maßgeblich an der Sicherstellung ordnungsgemäßer Vergütungs- und Erstattungsprozesse beteiligt.

TippKernaussage

Mit § 20a ApoG wird dem Deutschen Apothekerverband ermöglicht, auf Weisung oder im Einvernehmen Aufgaben zur Verwaltung der Apothekenhonorare und Kostenerstattungen zu übernehmen. Das Ziel ist eine effiziente und einheitliche Abwicklung der finanziellen Beziehungen zwischen Apotheken und Kostenträgern nach klaren rechtlichen Vorgaben.

Zusammenfassung

§ 20a ApoG erlaubt die flexible Erweiterung der Aufgaben des DAV im Rahmen des bestehenden Fonds- und Kostenerstattungswesens der Apotheken, verknüpft mit Mitwirkungspflichten der Apothekenleiter und spezifischen Verwaltungsvorgaben. Die Regelungen gewährleisten eine klar geregelte, durchsetzbare und rechtssichere Abwicklung der Honorierungs- und Erstattungsprozesse.

Prüfungsfragen

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Frage 1

Unter welchen Voraussetzungen darf das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Apothekerverband zusätzliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Vergütung und Kostenerstattung der Apotheken übertragen?

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Eine Übertragung zusätzlicher Aufgaben setzt nach § 20a ApoG im Kern drei Punkte voraus:

  • Das BMG darf die bestehende Beleihung nur auf Antrag oder mit Zustimmung des Deutschen Apothekerverbandes e. V. (DAV) erweitern.
  • Inhaltlich müssen die zusätzlichen Tätigkeiten einen klaren Bezug zum bei der Kostenerstattung genutzten Fonds haben und aus gesetzlichen Vorschriften oder aus Bundesvereinbarungen zwischen DAV und Krankenkassen herrühren.
  • Die Aufgaben müssen die Honorierung und Kostenerstattung der Apotheken betreffen.

Zentrale materielle Voraussetzung ist außerdem, dass der DAV zuverlässig sicherstellt, dass die Aufgaben ordnungsgemäß erledigt werden können. Die konkrete Ausgestaltung (welche Aufgabe im Einzelnen, wie das Verfahren läuft) wird anschließend durch einen Beleihungsbescheid des BMG festgelegt.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst „wer ermächtigt wen“, dann „inhaltlicher Bezug (Fonds/Honorierung/Kostenerstattung)“ und zum Schluss die Prüfungsformel zur Zuverlässigkeit/ordnungsgemäßen Erledigung. Damit klingt es wie im Gesetz und wie eine typische Prüfungssystematik.

Frage 2

Welche hoheitlichen Befugnisse kann der Deutsche Apothekerverband bei Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben ausüben?

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Bei Wahrnehmung der nach § 20a ApoG übertragenen Aufgaben handelt der DAV als Beliehener mit hoheitlichen Befugnissen. Die Wahrnehmung umfasst ausdrücklich:

  • den Erlass der hierzu notwendigen Verwaltungsakte,
  • deren Vollstreckung,
  • sowie die Rücknahme und den Widerruf dieser Verwaltungsakte.

Damit kann der DAV nicht nur verwaltend tätig werden, sondern Entscheidungen verbindlich treffen und auch durchsetzen, soweit dies für die übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung lohnt es sich, den Dreiklang sauber zu nennen: erlassen – vollstrecken – zurücknehmen/widerrufen. Das zeigt, dass du die Besonderheit der Beleihung (hoheitliche Befugnisse eines Privatrechtssubjekts) verstanden hast.

Frage 3

Wie werden die Einzelheiten der übertragenen Aufgaben und deren Durchführung verbindlich festgelegt?

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Die Einzelheiten der erweiterten Aufgaben und ihrer Ausführung werden nach § 20a ApoG durch einen Beleihungsbescheid des Bundesministeriums für Gesundheit festgelegt. In diesem Bescheid werden insbesondere die konkreten Verfahrensregelungen bestimmt, z. B. Ablaufregeln und Fristen. Damit ist der Beleihungsbescheid die zentrale rechtliche Grundlage für das „Wie“ der Aufgabenwahrnehmung durch den DAV.

Examens-Tipp: Merke dir: Nicht eine „frei verhandelte“ interne Regel, sondern ein Beleihungsbescheid als hoheitliche Grundlage. In der Prüfung kannst du ergänzen, dass damit die Aufgabenwahrnehmung rechtssicher und einheitlich ausgestaltet wird.

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