ApoG - Gesetz über das Apothekenwesen

§ 23 Strafvorschrift

Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis oder Genehmigung eine Apotheke, Krankenhausapotheke oder Zweigapotheke betreibt oder verwaltet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Strafvorschrift bei fehlender Apotheken-Erlaubnis

§ 23 ApoG regelt, welche rechtlichen Konsequenzen drohen, wenn eine Apotheke, Krankenhausapotheke oder Zweigapotheke ohne die vorgeschriebene behördliche Erlaubnis betrieben oder verwaltet wird. Der Paragraph schafft so eine zentrale Absicherung für den Gesundheitsschutz und für die ordnungsgemäße Arzneimittelabgabe.

Was ist gemeint?

Wer eine der genannten Apothekeneinrichtungen betreibt oder verwaltet – ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis oder Genehmigung –, macht sich strafbar.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis oder Genehmigung eine Apotheke, Krankenhausapotheke oder Zweigapotheke betreibt oder verwaltet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Was sind die Voraussetzungen?

Für eine Strafbarkeit müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Tätigkeit: Betrieb oder Verwaltung einer Apotheke, Krankenhausapotheke oder Zweigapotheke.
  • Fehlende Genehmigung: Es liegt keine behördliche Erlaubnis oder Genehmigung vor.
  • Vorsatz oder Fahrlässigkeit: Die Handlung kann sowohl wissentlich („vorsätzlich“) als auch aus Nachlässigkeit („fahrlässig“) erfolgen.

Der Gesetzgeber stellt damit sowohl absichtliches als auch unbeabsichtigtes (aber nachweisbar pflichtwidriges) Handeln unter Strafe.

Welche Strafen drohen?

Für diese Ordnungswidrigkeit sieht § 23 ApoG zwei Strafmöglichkeiten vor:

  • Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
  • Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen

Praxistipp: Bedeutung für angehende ApothekerInnen

Die behördliche Erlaubnis ist das zentrale Dokument für den rechtmäßigen Betrieb einer Apotheke. Schon organisatorische Missverständnisse oder das Vergessen eines Genehmigungsschritts können als fahrlässig gewertet werden – und damit strafbar sein. Deshalb muss jeder Schritt zur Apothekengründung und -übernahme sorgfältig dokumentiert und genehmigt werden.

TippZentrale Bedeutung im Alltag

Jede Apotheke muss vor Aufnahme des Betriebs genehmigt sein – ohne Erlaubnis kein legaler Apothekenbetrieb. Das gilt unabhängig davon, ob der Betreiber wissentlich oder versehentlich ohne Genehmigung handelt.

Zuständigkeit und Kontrolle

Die Überwachung, ob eine Apotheke genehmigt ist, liegt bei den Landesbehörden. Sie führen sowohl Kontrollen als auch Ermittlungen bei Verdacht eines Verstoßes durch.

Zusammenfassung

§ 23 ApoG ist eine klare Sanktionsvorschrift: Wer ohne behördliche Erlaubnis eine (Krankenhaus-)Apotheke oder Zweigapotheke betreibt oder verwaltet – vorsätzlich oder fahrlässig –, riskiert eine Freiheitsstrafe oder eine erhebliche Geldstrafe. Damit wird sichergestellt, dass der Betrieb von Apotheken engmaschig überwacht und ein hohes Maß an Sorgfaltspflicht vorausgesetzt wird.

Prüfungsfragen

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Frage 1

Welche Handlungen im Zusammenhang mit einer Apotheke können strafrechtliche Konsequenzen auslösen, wenn die behördliche Erlaubnis nicht vorliegt?

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Strafbar ist das Betreiben oder Verwalten einer Apotheke, Krankenhausapotheke oder Zweigapotheke, wenn dafür die erforderliche behördliche Erlaubnis oder Genehmigung fehlt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob bereits Arzneimittel abgegeben werden; entscheidend ist, dass eine der genannten Apothekeneinrichtungen ohne die vorgeschriebene behördliche Grundlage geführt wird.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst die betroffenen Einrichtungen nennen (Apotheke/Krankenhausapotheke/Zweigapotheke), dann die Handlung (betreiben oder verwalten) und zuletzt den fehlenden Erlaubnisstatus. So triffst du den gesetzlichen Kern schnell und sauber.

Frage 2

Welche Anforderungen an das Verschulden müssen erfüllt sein, damit das Führen einer Apothekeneinrichtung ohne Erlaubnis sanktioniert werden kann?

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Für die Strafbarkeit genügt nach der Vorschrift, dass die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wird. Das bedeutet: Sanktioniert wird sowohl das wissentliche Handeln ohne Erlaubnis als auch ein pflichtwidriges, nachlässiges Handeln, bei dem die erforderliche Erlaubnis oder Genehmigung nicht vorliegt.

Examens-Tipp: In der Prüfung lohnt sich der klare Hinweis: Es ist nicht nur Vorsatz erfasst, sondern ausdrücklich auch Fahrlässigkeit—damit sind auch organisatorische Fehler und „Vergessen“ rechtlich relevant.

Frage 3

Mit welchem Strafrahmen müssen Sie rechnen, wenn eine Apotheke ohne die notwendige behördliche Grundlage betrieben oder verwaltet wird?

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Der Strafrahmen ist: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen. Diese beiden Möglichkeiten nennt die Vorschrift ausdrücklich als Rechtsfolge für das Betreiben oder Verwalten ohne erforderliche Erlaubnis oder Genehmigung.

Examens-Tipp: Merke dir die beiden Zahlenwerte (6 Monate / 180 Tagessätze). In der mündlichen Prüfung macht das einen sicheren Eindruck, wenn du den Strafrahmen ohne Zögern nennen kannst.

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