ApoG - Gesetz über das Apothekenwesen

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 2 einen Verantwortlichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt,
  2. auf Grund einer nach § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 Abs. 1 unzulässigen Vereinbarung Leistungen erbringt oder annimmt oder eine solche Vereinbarung in sonstiger Weise ausführt, 2a. entgegen § 11 Absatz 1a für sich oder andere einen Vorteil fordert, sich einen Vorteil versprechen lässt, annimmt oder gewährt,
  3. eine Apotheke durch eine Person verwalten läßt, der eine Genehmigung nach § 13 Abs. 1b Satz 1 nicht erteilt worden ist,
  4. entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 ein Krankenhaus mit Arzneimitteln versorgt oder
  5. entgegen § 14 Abs. 7 Satz 2, 3 oder 4 Arzneimittel abgibt.
  1. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 21 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

  2. Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 2a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Überblick und Zielsetzung

§ 25 ApoG regelt, wann Verstöße gegen apothekenrechtliche Vorgaben als Ordnungswidrigkeit gelten und mit einem Bußgeld geahndet werden können. Für Pharmazeut:innen ist dieser Paragraph besonders wichtig, da Verstöße in bestimmten Bereichen empfindliche Geldbußen nach sich ziehen und somit ein hohes Haftungsrisiko für Apothekenleitungen und das Personal besteht.

Wann begeht man eine Ordnungswidrigkeit?

Eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 ApoG begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig bestimmte apothekenrechtliche Pflichten verletzt. Es spielt dabei keine Rolle, ob eine Handlung absichtlich oder versehentlich erfolgt. Entscheidend ist, dass die im Paragraphen genannten Vorschriften missachtet wurden.

Zentrale Fallgruppen sind:

  1. Verantwortlichen nicht benennen

    Wer keinen, nicht korrekt oder nicht rechtzeitig einen Verantwortlichen für die Apotheke benennt > „entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 2 einen Verantwortlichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt,“

  2. Unzulässige Vereinbarungen und Vorteilsannahme/-gewährung

    Vereinbarungen, die nach § 8, 9, 10 oder 11 verboten sind (z.B. Vergünstigungen, verbotene Kooperationen), werden sanktioniert: > „auf Grund einer […] unzulässigen Vereinbarung Leistungen erbringt […]“

    Zusätzlich wird seit einiger Zeit explizit das Fordern, Annehmen oder Gewähren eines Vorteils nach § 11 Abs. 1a unter Strafe gestellt – das betrifft Korruptionsprävention im Apothekenwesen.

  3. Unerlaubte Leitung der Apotheke

    Wer eine Person die Apotheke leiten lässt, die keine entsprechende Genehmigung hat > „eine Apotheke durch eine Person verwalten läßt, der eine Genehmigung […] nicht erteilt worden ist,“

  4. Unzulässige Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern

    Versorgt jemand ein Krankenhaus entgegen der gesetzlichen Vorschriften mit Arzneimitteln, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.

  5. Arzneimittelabgabe entgegen Spezialregelungen

    Wer entgegen im Gesetz explizit geregelten Einzelbestimmungen (§ 14 Abs. 7 Satz 2–4) Arzneimittel abgibt, handelt ordnungswidrig.

Was gilt für Rechtsverordnungen?

Auch der Verstoß gegen Pflichten aus bestimmten Rechtsverordnungen auf Basis des § 21 ApoG kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen – aber nur, wenn die Verordnung ausdrücklich auf diesen Paragraphen (§ 25) verweist.

Rechtsfolgen: Wie hoch kann das Bußgeld sein?

Die Höhe der Geldbuße unterscheidet sich je nach Schwere des Verstoßes:

Tatbestand Max. Geldbuße
Unzulässige Vereinbarung (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 und 2a) bis zu 20.000 €
Keine/nicht richtige Verantwortlichenbenennung,
unerlaubte Leitung, unzulässige Krankenhausversorgung
Verstöße gegen Rechtsverordnungen (§ 25 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, Abs. 2)
bis zu 5.000 €
TippWichtig für die Praxis

Die sorgfältige Einhaltung aller apothekenrechtlichen Vorgaben ist nicht nur für die Betriebserlaubnis essenziell, sondern schützt auch vor empfindlichen Bußgeldern. Besonders bei Verträgen, Vergütungen und Verantwortungsübernahmen muss stets auf die gesetzeskonforme Ausgestaltung geachtet werden.

Zusammenfassung

§ 25 ApoG erfasst die häufigsten und schwerwiegendsten Pflichtverletzungen im Apothekenbetrieb, die als Ordnungswidrigkeiten belangt werden können. Die Vorschrift sorgt für spürbare Sanktionen und erhöht somit die Rechtssicherheit sowie Korruptionsprävention im Apothekenwesen. Jede/r Apothekenleiter:in und verantwortliche Mitarbeiter:in sollte die Regelungen im Blick behalten, um Regelverstöße und die damit verbundenen Bußgelder zu vermeiden.

Prüfungsfragen

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Frage 1

Unter welchen subjektiven Voraussetzungen kann ein Verstoß gegen apothekenrechtliche Pflichten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden?

Musterantwort anzeigen

Eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 ApoG setzt voraus, dass der Betroffene die dort genannten apothekenrechtlichen Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Es ist also nicht erforderlich, dass jemand absichtlich handelt; auch ein „Versehen“ genügt, wenn zumindest Fahrlässigkeit vorliegt. Entscheidend ist, dass eine der in § 25 genannten Vorschriften missachtet wurde und das Verhalten dem Betroffenen subjektiv als Vorsatz oder Fahrlässigkeit zugerechnet werden kann.

Examens-Tipp: Sag in der Prüfung zuerst klar „vorsätzlich oder fahrlässig“ und grenze dann kurz ab: Nicht der „Erfolg“ ist entscheidend, sondern die Pflichtverletzung plus Verschulden. Damit zeigst du, dass du das Ordnungswidrigkeitenprinzip verstanden hast.

Frage 2

Wann liegt im Zusammenhang mit der Verantwortlichenbenennung in der Apotheke ein bußgeldbewehrter Verstoß vor?

Musterantwort anzeigen

Ein bußgeldbewehrter Verstoß liegt vor, wenn entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 2 ein Verantwortlicher nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benannt wird. § 25 ApoG stellt damit nicht nur die völlige Unterlassung unter Sanktion, sondern auch Fehler in der ordnungsgemäßen Benennung sowie eine verspätete Benennung; jeweils genügt Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

Examens-Tipp: Strukturiere deine Antwort mit den drei Varianten aus dem Gesetz („nicht / nicht richtig / nicht rechtzeitig“). Das wirkt sehr examenssicher, weil du damit eng am Wortlaut bleibst.

Frage 3

Welche typische Konstellation im Apothekenbetrieb wird als unzulässige Leistungsgewährung aufgrund einer verbotenen Vereinbarung bußgeldrechtlich erfasst?

Musterantwort anzeigen

Bußgeldrechtlich erfasst ist die Konstellation, dass aufgrund einer unzulässigen Vereinbarung (insbesondere solche, die nach § 8, § 9, § 10 oder § 11 ApoG verboten sind) Leistungen erbracht werden. Der Kern ist, dass die Leistungserbringung an eine gesetzlich untersagte vertragliche/kooperative Abrede anknüpft (z. B. unzulässige Vergünstigungen oder verbotene Kooperationen). Die Zuwiderhandlung ist nach § 25 ApoG eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt.

Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung kannst du punkten, indem du herausstellst: Nicht „jeder Vertrag“ ist problematisch, sondern die Leistung „auf Grund“ einer gesetzlich verbotenen Vereinbarung – dieser Kausalbezug ist der Schlüssel.

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