Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein
Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),
Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nach § 22a Absatz 1 bis 3,
Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr,
Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen,
Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,
Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen,
Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung,
umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen,
Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften,
Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen,
Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel,
Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens,
Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs oder
Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können.
Die Anordnung der folgenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 ist nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre:
Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und von religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften nach Absatz 1 Nummer 11,
Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nach Absatz 1 Nummer 4, nach der das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig ist, und
Untersagung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 16, wie zum Beispiel Alten- oder Pflegeheimen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Entbindungseinrichtungen oder Krankenhäusern für enge Angehörige von dort behandelten, gepflegten oder betreuten Personen. Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 16 dürfen nicht zur vollständigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen führen; ein Mindestmaß an sozialen Kontakten muss gewährleistet bleiben.
Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 sind insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten; dabei sind absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. Zum präventiven Infektionsschutz können insbesondere die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und 18 genannten Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Weitergehende Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende Überlastung der regionalen und überregionalen stationären Versorgung zu vermeiden. Wesentlicher Maßstab für die weitergehenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Weitere Indikatoren wie die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der gegen die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) geimpften Personen sollen bei der Bewertung des Infektionsgeschehens berücksichtigt werden. Die Landesregierungen können im Rahmen der Festlegung der Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen stationären Versorgungskapazitäten in einer Rechtsverordnung nach § 32 Schwellenwerte für die Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5 festsetzen; entsprechend können die Schutzmaßnahmen innerhalb eines Landes regional differenziert werden. Das Robert Koch-Institut veröffentlicht im Internet unter https://www.rki.de/covid-19-trends werktäglich nach Altersgruppen differenzierte und mindestens auf einzelne Länder und auf das Bundesgebiet bezogene Daten zu Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5. Die Länder können die Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5 landesweit oder regional differenziert auch statt bezogen auf 100 000 Einwohner bezogen auf das Land oder die jeweilige Region als Maßstab verwenden.
Im Rahmen der Kontaktdatenerhebung nach Absatz 1 Nummer 18 dürfen von den Verantwortlichen nur personenbezogene Angaben sowie Angaben zum Zeitraum und zum Ort des Aufenthaltes erhoben und verarbeitet werden, soweit dies zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen zwingend notwendig ist. Die Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die nach Landesrecht für die Erhebung der Daten zuständigen Stellen verwendet werden und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die zuständigen Stellen nach Satz 3 sind berechtigt, die erhobenen Daten anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung nach § 25 Absatz 1 erforderlich ist. Die Verantwortlichen nach Satz 1 sind in diesen Fällen verpflichtet, den zuständigen Stellen nach Satz 3 die erhobenen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch die zuständigen Stellen nach Satz 3 oder eine Weiterverwendung durch diese zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. Die den zuständigen Stellen nach Satz 3 übermittelten Daten sind von diesen unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden.
Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 erlassen werden, sind mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen; sie kann verlängert werden.
Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 können auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist.
(weggefallen)
Überblick und Zielsetzung
§ 28a IfSG regelt die möglichen Schutzmaßnahmen, die Behörden im Falle einer COVID-19-Pandemie zur Eindämmung der Virusausbreitung anordnen dürfen. Der Paragraph ist zentral für das behördliche Handeln im Pandemiefall und konkretisiert die allgemeinen Eingriffsbefugnisse des § 28 IfSG speziell für COVID-19.
Wann dürfen Maßnahmen nach § 28a angeordnet werden?
Die Anwendung von § 28a ist grundsätzlich an die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag gebunden. Nur für den Zeitraum dieser Feststellung sind die hier genannten Eingriffsmaßnahmen zulässig.
Kern der Befugnisse: Welche Maßnahmen sind möglich?
Behörden haben eine abschließend geregelte Auswahl an Instrumenten, um auf das Infektionsgeschehen zu reagieren. Diese Maßnahmen reichen von milden bis hin zu sehr eingreifenden Vorgaben. Besonders wichtig: Nicht jede Maßnahme wird sofort gezogen – die Auswahl richtet sich nach dem Infektionsgeschehen vor Ort.
Typische Beispiele (siehe Absatz 1):
Abstandsgebot im öffentlichen Raum
Maskenpflicht
Nachweispflicht: Impfung, Genesung oder Test
Kontakt- oder Ausgangsbeschränkungen
Hygienekonzepte für Betriebe mit Publikumsverkehr
Beschränkungen/Verbote im Freizeit-, Kultur-, Sport- und Gastronomiebereich
Verbot oder Auflagen für Veranstaltungen
Einschränkungen beim Einzelhandel sowie Gastgewerbe
Eine Besonderheit ist die Möglichkeit, auch Kontaktdaten zu erfassen:
Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion … mögliche Infektionsketten nachverfolgen … zu können.
Schutzmaßnahmen mit besonders hoher Eingriffstiefe (Absatz 2)
Einige Maßnahmen greifen tief in Grundrechte ein (v. a. Versammlungsverbote, Ausgangssperren, Besuchsverbote z. B. in Pflegeheimen). Diese dürfen nur erlassen werden,
soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung … erheblich gefährdet wäre.
Außerdem gilt: Ein vollständige Isolation (z. B. von Bewohnern in Pflegeheimen) ist nicht zulässig – ein Mindestmaß an sozialen Kontakten muss erhalten bleiben.
Maßstab und Steuerung der Maßnahmen (Absatz 3)
Der Einsatz und die Auswahl der Maßnahmen sind am Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten.
Wesentlicher Maßstab … ist insbesondere die Anzahl der … in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen.
Es werden zudem folgende Leitindikatoren herangezogen:
Zahl stationärer COVID-19-Aufnahmen
Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen
Intensivkapazitäten
Impfquote
Die Bundesländer können regionale Schwellenwerte festlegen und die Maßnahmen je nach Versorgungslage anpassen.
Datenschutz bei Kontaktdatenerfassung (Absatz 4)
Erschließen Behörden die Kontaktdaten aufgrund einer Maßnahme (z. B. Teilnehmerlisten), so ist deren Nutzung streng geregelt:
Nur personenbezogene Angaben, Zeitraum und Ort
Verarbeitung nur zur Kontaktnachverfolgung, dann Löschung nach 4 Wochen
Nur zuständige Behörden erhalten Zugriff auf die Daten
Keine Verwendung zu anderen Zwecken erlaubt
Form und Dauer der Verordnungen (Absatz 5)
Alle diese Maßnahmen bedürfen einer Rechtsverordnung, die immer begründet und zeitlich befristet sein muss:
Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen; sie kann verlängert werden.
Kombination und Ausnahmen von Maßnahmen (Absatz 6)
Mehrere Maßnahmen können gleichzeitig („kumulativ“) verhängt werden, sofern dies notwendig ist. Entscheidend ist:
Soziale, wirtschaftliche und gesellschaftliche Folgen sind stets abzuwägen.
Besonders wichtige Bereiche für die Allgemeinheit können von Maßnahmen ausgenommen werden, wenn ihre Einbeziehung nicht zwingend zur Pandemiebekämpfung erforderlich ist.
TippPraxisrelevanz für den Apothekenbetrieb
Apotheken können durch verschiedene Anordnungen direkt betroffen sein – z. B. Maskenpflicht, Zugangsbeschränkungen, Anforderungen an Hygienekonzepte oder verpflichtende Kontaktdatenerfassung. Das Verständnis der rechtlichen Grundlagen und Abläufe ist für Pharmaziepraktiker*innen entscheidend, um behördliche Maßnahmen rechtssicher umsetzen zu können und Beratungskompetenz gegenüber Kunden zu sichern.
Zusammenfassung
§ 28a IfSG ist das zentrale Kapitel für spezifische COVID-19-Maßnahmen. Er listet detailliert auf, welche Maßnahmen Behörden im Pandemie-Fall ergreifen können – von mild bis einschneidend. Die Anwendung ist jeweils regional, an das Infektionsgeschehen und die aktuelle Versorgungslage angepasst. Maßnahmen müssen begründet, zeitlich befristet und verhältnismäßig sein. Datenschutz ist bei Kontaktdatenerhebung strikt geregelt. Für Apotheken sind insbesondere Detailregelungen zu Maskenpflicht, Zugangsbeschränkungen und Hygienekonzepten praxisrelevant.
Prüfungsfragen
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Frage 1
An welche formale Voraussetzung ist es geknüpft, dass die zuständigen Behörden Schutzmaßnahmen nach § 28a IfSG anordnen dürfen?
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Schutzmaßnahmen nach § 28a IfSG dürfen grundsätzlich nur für den Zeitraum angeordnet werden, in dem der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat. Diese Feststellung ist die zentrale formale Voraussetzung, an die der Gesetzgeber die speziellen Eingriffsbefugnisse des § 28a IfSG bindet.
Examens-Tipp: Wenn du so eine Frage bekommst, starte mit der „Eingangsvoraussetzung“ (wann gilt die Norm überhaupt?) und nenne dann klar den Anknüpfungspunkt: Feststellung durch den Bundestag und nur für deren Dauer.
Frage 2
Wie ist der Charakter der in § 28a IfSG vorgesehenen Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Auswahl durch die Behörde zu beschreiben?
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§ 28a IfSG stellt der Behörde eine abschließend geregelte Auswahl an Schutzmaßnahmen zur Verfügung. Das bedeutet: Die Behörde darf nicht beliebige Maßnahmen „erfinden“, sondern muss innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Instrumentenkastens auswählen. Welche Maßnahme konkret gewählt wird, richtet sich nach dem Infektionsgeschehen vor Ort und muss sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit halten.
Examens-Tipp: Achte in der Prüfung auf Wörter wie „abschließend“ oder „insbesondere“: Daraus lässt sich oft ableiten, ob die Liste offen oder geschlossen ist – das ist ein typischer Prüfungsfokus.
Frage 3
Unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen dürfen Schutzmaßnahmen mit besonders hoher Eingriffstiefe nach § 28a IfSG erlassen werden?
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Schutzmaßnahmen mit besonders hoher Eingriffstiefe (z. B. besonders gravierende Beschränkungen wie Ausgangs- oder Besuchsbeschränkungen) dürfen nur erlassen werden, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung erheblich gefährdet wäre. Damit knüpft der Gesetzgeber diese Maßnahmen an eine gesteigerte Rechtfertigungsanforderung: Erst wenn mildere bzw. bereits ergriffene Maßnahmen nicht ausreichen und die wirksame Eindämmung sonst erheblich gefährdet ist, kommen diese besonders eingriffsintensiven Instrumente in Betracht.
Examens-Tipp: Strukturiere deine Antwort nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip: erst mildere Mittel/andere Schutzmaßnahmen, dann „erheblich gefährdet“ als Schwelle für die besonders intensiven Maßnahmen.
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