§ 28c Verordnungsermächtigung
Überblick und Bedeutung
§ 28c IfSG ermöglicht es der Bundesregierung, Erleichterungen oder Ausnahmen von bestimmten infektionsschutzrechtlichen Vorgaben für bestimmte Personengruppen per Rechtsverordnung zu regeln – insbesondere für Geimpfte und Getestete. Damit kann flexibel auf die epidemiologische Lage und den Stand der Wissenschaft reagiert werden, etwa in Bezug auf Zutrittsbeschränkungen oder Quarantänevorgaben.
Wer profitiert von den Erleichterungen?
Erleichterungen oder Ausnahmen können für zwei Gruppen gelten:
- Immunisierte Personen: Also Personen, „bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist“ (z.B. nach vollständiger Impfung oder Genesung).
- Getestete Personen: Personen, „die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können“.
Was kann geregelt werden?
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung festlegen, inwiefern diese beiden Personengruppen von
- Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt des IfSG
- oder aufgrund dieses Abschnitts erlassenen Regelungen
ausgenommen oder begünstigt werden. Es geht meist um infektionsschutzrechtliche Maßnahmen wie Kontaktbeschränkungen, Quarantänepflichten oder Zugangsbeschränkungen.
Zentrale Voraussetzungen und Besonderheiten
In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass Erleichterungen und Ausnahmen für Personen, bei denen von einer Immunisierung […] auszugehen ist, nur bestehen, wenn sie ein negatives Ergebnis eines Tests […] vorlegen können.
Das heißt: Auch immunisierte Personen können zu einem zusätzlichen Test verpflichtet werden, damit Erleichterungen oder Ausnahmen überhaupt greifen.
Praxisbeispiel: Eine Rechtsverordnung kann beispielsweise regeln, dass geimpfte Personen zwar grundsätzlich von der Quarantänepflicht befreit sind, aber nur dann, wenn sie zusätzlich ein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen.
Zuständigkeiten und Verfahren
- Die Bundesregierung erlässt die entsprechende Rechtsverordnung.
- Dafür benötigt sie die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.
- Sie kann zugleich die Landesregierungen ermächtigen, ähnliche Ausnahmen oder Erleichterungen für ihr Bundesland zu regeln – ganz oder teilweise.
- Die Landesregierungen dürfen diese Kompetenz per Rechtsverordnung an weitere Stellen (z.B. kommunale Behörden) übertragen.
| Wer kann Regelungen treffen? | Auf welcher Grundlage? | Wofür? |
|---|---|---|
| Bundesregierung (mit Parlamentszustimmung) | Rechtsverordnung nach § 28c IfSG | Erleichterungen/Ausnahmen bundesweit |
| Landesregierungen | Aufgrund Ermächtigung durch die Bundesregierung | Länderregelungen |
| Weitere Stellen im Land | Durch Übertragung der Ermächtigung durch Landesregierung | Regionale Anpassungen |
Insbesondere Apotheken und Gesundheitsberufe sind bei der Umsetzung von Zugangsregelungen, Nachweis- und Testpflichten sowie der Information der Bevölkerung direkt hiervon betroffen. Die Kenntnis darüber, wer unter welchen Voraussetzungen von bestimmten Schutzmaßnamen ausgenommen ist, ist essenziell für eine rechtssichere Beratung und Dienstleistungserbringung.
Zusammenfassung
§ 28c IfSG ist das zentrale Instrument, um kurzfristig und flexibel Erleichterungen oder Ausnahmen für nachweislich immunisierte oder getestete Personen gegenüber infektionsschutzrechtlichen Anordnungen (z.B. Zutrittsbeschränkungen) zu ermöglichen. Die Regelung sorgt dabei für Rechtsklarheit, gibt Zuständigkeiten vor und erlaubt es, schnell auf die sich ändernde Pandemielage zu reagieren. Für angehende Apothekerinnen und Apotheker ist das Verständnis dieser Vorschriften Grundlage für eine sachgerechte Berufsausübung im Pandemiefall.
Prüfungsfragen
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Frage 1
Unter welchen Voraussetzungen kann die Bundesregierung für bestimmte Personengruppen infektionsschutzrechtliche Erleichterungen oder Ausnahmen durch Rechtsverordnung vorsehen?
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Die Bundesregierung kann Erleichterungen oder Ausnahmen von infektionsschutzrechtlichen Vorgaben per Rechtsverordnung regeln, wenn sich diese Regelung auf bestimmte Personengruppen bezieht, insbesondere
- Personen, „bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist“, und
- Personen, „die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können“.
Inhaltlich kann die Rechtsverordnung festlegen, inwieweit diese Personengruppen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt des IfSG oder von aufgrund dieses Abschnitts erlassenen Regelungen ausgenommen oder begünstigt werden. Typische Anwendungsfälle sind z.B. Quarantäne-, Kontakt- oder Zutrittsbeschränkungen.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst die begünstigten Personengruppen (immunisiert/getestet) nennen, dann den Regelungsbereich (Gebote/Verbote des fünften Abschnitts bzw. darauf beruhende Regelungen) und zum Schluss ein Praxisbeispiel wie Quarantäne oder Zutritt.
Frage 2
Welche Personengruppen können durch eine entsprechende Regelung begünstigt werden, und wie sind diese Gruppen inhaltlich abzugrenzen?
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Begünstigt werden können zwei Gruppen:
- Immunisierte Personen: Personen, „bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist“ (typischerweise nach vollständiger Impfung oder nach Genesung).
- Getestete Personen: Personen, „die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können“.
Die Abgrenzung erfolgt damit danach, ob die Begünstigung an eine angenommene Immunisierung oder an den Nachweis eines negativen Tests anknüpft. Beide Gruppen können grundsätzlich Adressaten von Erleichterungen oder Ausnahmen sein.
Examens-Tipp: Achte in der Prüfung auf die Formulierungen „bei denen von einer Immunisierung … auszugehen ist“ und „negatives Ergebnis … vorlegen können“ – das sind die juristischen Anknüpfungspunkte für Beratung und Nachweiskontrolle.
Frage 3
Auf welchen Regelungsbereich können sich die in einer Rechtsverordnung vorgesehenen Erleichterungen oder Ausnahmen beziehen?
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Die Erleichterungen oder Ausnahmen können sich darauf beziehen, inwieweit immunisierte oder getestete Personen von
- Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt des IfSG
- oder von aufgrund dieses Abschnitts erlassenen Regelungen
ausgenommen oder begünstigt werden. Gemeint sind typischerweise infektionsschutzrechtliche Maßnahmen wie Kontaktbeschränkungen, Quarantänepflichten oder Zugangsbeschränkungen, soweit sie rechtlich in diesem Regelungsrahmen verortet sind.
Examens-Tipp: Wenn nach dem „Worauf bezieht sich das?“ gefragt wird, sag nicht nur Beispiele, sondern nenne zuerst die rechtliche Klammer: fünfter Abschnitt IfSG und darauf beruhende Regelungen.
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