AAppO - Approbationsordnung für Apotheker

§ 13 Rücktritt und Versäumnis

  1. Nach der Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist ein Rücktritt von einer Prüfung nur mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Genehmigt das Landesprüfungsamt den Rücktritt von dem gesamten Prüfungsabschnitt, von mehreren Fachprüfungen oder von einer Fachprüfung, so gelten die Prüfungen insoweit als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit kann das Landesprüfungsamt die Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung verlangen. Genehmigt es den Rücktritt von dem gesamten Prüfungsabschnitt, von mehreren Fachprüfungen oder von einer Fachprüfung nicht, so gilt die Prüfung insoweit als nicht bestanden.

  2. Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin versäumt, eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgibt oder die Prüfung unterbricht oder abbricht.

  3. Für die Ablegung der Prüfung in einem gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 als nicht unternommen geltenden Prüfungsabschnitt oder Prüfungsfach gilt § 12 Abs. 2 entsprechend.

Grundlage und Zielsetzung

§ 13 AAppO regelt, was passiert, wenn eine Prüfung nicht wie geplant abgelegt wird – etwa durch Rücktritt, Versäumnis eines Termins oder Abbruch der Prüfung. Auch die Folgen und das weitere Verfahren werden klar definiert. Wichtig ist hier vor allem die Rolle des Landesprüfungsamtes und die Bedeutung eines wichtiges Grundes für eine mögliche Genehmigung.

Wer darf wie zurücktreten?

Ein Rücktritt von einer Prüfung ist nach der Zulassung nur mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes möglich. Die für den Rücktritt vorgetragenen Gründe müssen unverzüglich mitgeteilt werden. Ein Rücktritt ohne Zustimmung („Genehmigung“) ist rechtswidrig und gilt automatisch als „nicht bestanden“.

Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen.

Ein wichtiger Grund ist immer erforderlich. Ein Beispiel: Im Falle von Krankheit kann eine ärztliche oder amtsärztliche Bescheinigung verlangt werden.

Was passiert bei Genehmigung oder Ablehnung?

Das Landesprüfungsamt entscheidet, ob es den Rücktritt genehmigt. Es kann Rücktritte vom gesamten Prüfungsabschnitt, mehreren Prüfungen oder einer einzelnen Fachprüfung genehmigen:

  • Genehmigt: Die Prüfung(en) gelten „als nicht unternommen“. Für diese Prüfungsleistungen entstehen also keine Nachteile.
  • Nicht genehmigt: Die Prüfung(en) gelten „als nicht bestanden“. Hier handelt es sich um eine Rechtsfiktion mit möglicherweise erheblichen Konsequenzen (Wiederholungsprüfungen, Zeitverlust etc.).
TippWichtig für die Praxis

Eine Nichtgenehmigung (z.B. bei unzureichend begründetem Rücktritt oder Versäumnis ohne wichtigen Grund) führt direkt dazu, dass die betreffende Prüfung als „nicht bestanden“ gilt.

Sonderfälle: Versäumen, Nicht-Abgeben, Abbruch

Auch wenn die Prüfung durch einen anderen Umstand nicht abgelegt wird (z. B. Termin versäumt, Abgabe einer Aufsichtsarbeit versäumt, Prüfung abgebrochen), gilt Absatz 1 entsprechend. Das heißt:

  • Es wird geprüft, ob ein wichtiger Grund vorliegt.
  • Die Prüfung gilt je nach Lage als „nicht unternommen“ oder „nicht bestanden“.

Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin versäumt, eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgibt oder die Prüfung unterbricht oder abbricht.

Was bedeutet „gilt als nicht unternommen“?

Wird der Rücktritt oder das Versäumnis als gerechtfertigt (genehmigt) anerkannt, kann der betroffene Prüfungsabschnitt oder das Prüfungsfach ganz regulär nachgeholt werden – es gibt dafür keine zusätzlichen Nachteile. Hier kommt nun § 12 Abs. 2 AAppO ins Spiel: Die Nachholung ist wie ein regulärer Prüfungsantritt zu behandeln.

Für die Ablegung der Prüfung in einem gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 als nicht unternommen geltenden Prüfungsabschnitt oder Prüfungsfach gilt § 12 Abs. 2 entsprechend.

Übersicht: Ablauf und Konsequenzen

Sachverhalt Mitteilung & Antrag nötig? Wichtiger Grund? Genehmigung durch Landesprüfungsamt? Folge
Rücktritt vor Prüfung Ja Ja Ja (bei Vorliegen) „Nicht unternommen“
Rücktritt ohne Genehmigung – – Nein „Nicht bestanden“
Versäumen/Abbruch In der Regel ja Ja Ja (bei Vorliegen) „Nicht unternommen“
Versäumen ohne wichtigen Grund – Nein Nein „Nicht bestanden“

Zusammenfassung

§ 13 AAppO legt den Ablauf und die Voraussetzungen für einen Rücktritt, das Versäumen oder den Abbruch von Prüfungen fest. Nur mit wichtigem Grund und Genehmigung durch das Landesprüfungsamt darf eine Prüfung ohne Nachteile nachgeholt werden. Ohne Genehmigung gilt die Prüfung automatisch als nicht bestanden – ein Umstand mit direkten Konsequenzen für die weitere Zulassung zur Approbation.

Praxisrelevant: Klärt Rücktritt/Versäumnis immer unverzüglich mit dem Landesprüfungsamt und stellt sicher, dass der Grund als wichtig anerkannt wird (z. B. ärztliches Attest). Nur so können Nachteile vermieden werden.

Prüfungsfragen

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Frage 1

Sie sind bereits zu einem Prüfungsabschnitt zugelassen und möchten kurzfristig zurücktreten: Welche formalen Schritte müssen Sie einhalten, damit der Rücktritt rechtlich wirksam werden kann?

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Nach der Zulassung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes möglich. Dafür müssen die Rücktrittsgründe dem Landesprüfungsamt unverzüglich mitgeteilt werden; es genügt also nicht, einfach fernzubleiben oder „für sich“ zurückzutreten. Außerdem muss ein wichtiger Grund vorliegen, den das Landesprüfungsamt prüft; bei Krankheit kann hierfür eine ärztliche oder amtsärztliche Bescheinigung verlangt werden. Erst wenn das Landesprüfungsamt die Gründe anerkennt und den Rücktritt genehmigt, ist der Rücktritt rechtlich wirksam und nachteilsfrei.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert in drei Bausteinen: 1) nur mit Genehmigung des Landesprüfungsamts, 2) Gründe unverzüglich mitteilen, 3) wichtiger Grund (bei Krankheit Attest/ggf. amtsärztlich). Damit triffst du den Prüfungsaufbau von § 13 sehr sicher.

Frage 2

Welche Rechtsfolge tritt ein, wenn Sie nach der Zulassung ohne Zustimmung der zuständigen Behörde von einer Prüfung fernbleiben, obwohl kein anerkannter Grund vorliegt?

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Ein Rücktritt bzw. Fernbleiben ohne Genehmigung ist rechtswidrig; die betroffene Prüfung gilt dann kraft Rechtsfolge als nicht bestanden. Diese Rechtsfolge knüpft daran an, dass der Rücktritt nicht genehmigt wurde, insbesondere weil kein wichtiger Grund vorlag oder die Voraussetzungen (z. B. unverzügliche Mitteilung) nicht erfüllt wurden. Damit wird die Prüfung nicht „neutral“ behandelt, sondern es entsteht ein prüfungsrechtlicher Nachteil, weil die Leistung als nicht bestanden gewertet wird.

Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung das Schlüsselwort „Rechtsfiktion“ parat haben: Ohne Genehmigung wird nicht diskutiert, ob du „eigentlich gekonnt hättest“ – es gilt automatisch als nicht bestanden.

Frage 3

Wer entscheidet darüber, ob ein Rücktritt von einer Prüfung akzeptiert wird, und auf welchen Umfang kann sich diese Entscheidung beziehen?

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Zuständig für die Entscheidung ist das Landesprüfungsamt. Es entscheidet, ob der Rücktritt genehmigt wird, und kann die Genehmigung inhaltlich auf unterschiedlichen Umfang beziehen:

  • den gesamten Prüfungsabschnitt,
  • mehrere Prüfungen,
  • oder eine einzelne Fachprüfung.

Maßgeblich ist, dass ein wichtiger Grund vorliegt und die Gründe unverzüglich mitgeteilt wurden; dann kann das Landesprüfungsamt den Rücktritt für den jeweils betroffenen Teil der Prüfung genehmigen.

Examens-Tipp: Wenn nach dem „Umfang“ gefragt wird: immer die drei Stufen nennen (Abschnitt – mehrere Prüfungen – einzelne Fachprüfung). Das wirkt sehr gesetzesnah.

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