AAppO - Approbationsordnung für Apotheker

§ 14 Störung oder Täuschung

Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder unternimmt er eine Täuschung, so kann das Landesprüfungsamt, bei mündlichen Prüfungen im Benehmen mit der Prüfungskommission, die betreffende Fachprüfung oder den gesamten Prüfungsabschnitt für “nicht bestanden” erklären.

Maßnahmen bei Störung oder Täuschung im Prüfungsverfahren

Überblick

In diesem Paragraphen wird geregelt, wie bei Störungen oder Täuschungsversuchen während der pharmazeutischen Prüfungen verfahren wird. Diese Vorschrift betrifft dich unmittelbar, wenn du dich im Prüfungsprozess befindest und sorgt für einen fairen und geordneten Ablauf.

Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder unternimmt er eine Täuschung, …

Das heißt konkret: Wer massiv den Prüfungsablauf stört oder gar betrügt, muss mit deutlichen Konsequenzen rechnen.

Was gilt als erhebliche Störung oder Täuschung?

  • Erhebliche Störung ist mehr als eine kleine Unaufmerksamkeit. Beispiele: lautes Verhalten, bewusste Unterbrechung, Sabotage des Ablaufs.
  • Täuschung umfasst jeglichen Versuch, das Prüfergebnis zu manipulieren, etwa Spicken, fremde Hilfe, Fälschung von Unterlagen oder unerlaubte Hilfsmittel.

Entscheidend ist immer das Ausmaß der Störung oder des Betrugs – Bagatelldelikte reichen nicht aus, es muss „in erheblichem Maße“ passieren.

Sanktionen und Verfahrensablauf

… so kann das Landesprüfungsamt, bei mündlichen Prüfungen im Benehmen mit der Prüfungskommission, die betreffende Fachprüfung oder den gesamten Prüfungsabschnitt für “nicht bestanden” erklären.

  • Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt (LPA).
  • Bei mündlichen Prüfungen muss die Prüfungskommission informiert und beteiligt werden („im Benehmen mit“).
  • Das LPA kann entweder nur die betroffene Fachprüfung oder gleich den gesamten Prüfungsabschnitt für „nicht bestanden“ bewerten.

Die Maßnahme ist keine automatische Strafe, sondern steht im Ermessen des LPA. In gravierenden Fällen ist aber auch die Aberkennung des kompletten Prüfungsabschnitts möglich.

Zuständigkeiten und Ablauf im Überblick

Situation Entscheidungsträger Betroffener Umfang
Schriftliche Prüfung Landesprüfungsamt Einzelne Fachprüfung ODER gesamte Prüfungsreihe
Mündliche Prüfung LPA + Prüfungskommission Einzelne Fachprüfung ODER gesamte Prüfungsreihe

Praktische Relevanz

Eine Verfehlung in diesem Bereich ist stets mit schwerwiegenden Folgen verbunden. Bereits bei festgestellter erheblicher Störung oder Täuschung kann deine Leistung unabhängig von tatsächlichem Wissensstand „nicht bestanden“ gewertet werden. Es steht dann nicht mehr zur Diskussion, ob die Aufgaben richtig gelöst wurden.

TippWichtiger Hinweis

Bereits der Versuch einer Täuschung kann ausreichen. Die Entscheidung ist ein Schutzmechanismus, um die Chancengleichheit und Integrität der Ausbildung zu sichern.

Zusammenfassung

§ 14 AAppO regelt die Konsequenzen bei schwerwiegender Störung oder Täuschung im Prüfungsverfahren. Das Landesprüfungsamt (bei mündlichen Prüfungen zusammen mit der Prüfungskommission) kann deine Fachprüfung oder sogar den gesamten Prüfungsabschnitt für „nicht bestanden“ erklären. Prüflinge sollten sich der Tragweite bewusst sein – Integrität und ein ordentlicher Ablauf der Prüfungen sind Kernanliegen dieses Paragraphen.

Prüfungsfragen

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Frage 1

Wer trifft die Entscheidung über Konsequenzen, wenn Sie in einer pharmazeutischen Prüfung den ordnungsgemäßen Ablauf in erheblichem Maße stören oder eine Täuschung unternehmen, und was ist dabei speziell in der mündlichen Prüfung zu beachten?

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Bei einer erheblichen Störung des ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs oder bei Täuschung liegt die Entscheidungszuständigkeit beim Landesprüfungsamt (LPA).

Für mündliche Prüfungen gilt als Besonderheit, dass das LPA die Entscheidung im Benehmen mit der Prüfungskommission trifft. Das bedeutet: Die Prüfungskommission ist in die Entscheidungsfindung einzubeziehen; die Maßnahme wird also nicht völlig losgelöst von der Kommission festgelegt.

Inhaltlich kann das LPA als Rechtsfolge die betreffende Fachprüfung oder sogar den gesamten Prüfungsabschnitt für „nicht bestanden“ erklären; es handelt sich dabei nicht um eine automatische Folge, sondern um eine Entscheidung, die das LPA trifft.

Examens-Tipp: In der Prüfung sauber trennen: Erst Tatbestand (erhebliche Störung oder Täuschung/Versuch), dann Zuständigkeit (LPA) und zum Schluss die Besonderheit der mündlichen Prüfung („im Benehmen mit der Prüfungskommission“) plus Rechtsfolge („nicht bestanden“ für Fachprüfung oder ganzen Abschnitt).

Frage 2

Welche Bewertung kann Ihnen drohen, wenn während einer pharmazeutischen Prüfung eine erhebliche Störung des Ablaufs festgestellt wird, und auf welchen Umfang kann sich diese Bewertung beziehen?

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Wird festgestellt, dass ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung in erheblichem Maße stört, kann das Landesprüfungsamt als Maßnahme die betreffende Leistung mit „nicht bestanden“ bewerten.

Der Umfang dieser Rechtsfolge kann dabei unterschiedlich weit reichen:

  • Entweder wird nur die betroffene Fachprüfung für „nicht bestanden“ erklärt.
  • Oder es wird der gesamte Prüfungsabschnitt für „nicht bestanden“ erklärt.

Damit kann eine erhebliche Störung nicht nur punktuell eine einzelne Prüfung betreffen, sondern – je nach Gewicht des Vorfalls – auch den kompletten Abschnitt entwerten.

Examens-Tipp: Betone den Prüfungswortlaut „in erheblichem Maße“: Nicht jede Unruhe genügt. Und unbedingt den möglichen Umfang nennen (Fachprüfung vs. ganzer Prüfungsabschnitt) – das ist der Prüfungs-Knackpunkt.

Frage 3

Reicht es aus, wenn Sie lediglich versuchen, das Prüfungsergebnis unzulässig zu beeinflussen, oder muss eine Täuschung erfolgreich sein, damit eine Maßnahme ergriffen werden kann?

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Bereits der Versuch einer Täuschung kann ausreichen, damit eine Maßnahme nach den Regeln zu Störung oder Täuschung im Prüfungsverfahren ergriffen werden kann. Es kommt also nicht darauf an, dass die Täuschung „erfolgreich“ war oder sich im Ergebnis messbar ausgewirkt hat.

Wird eine Täuschung (oder ihr Versuch) angenommen, kann das Landesprüfungsamt die betreffende Fachprüfung oder den gesamten Prüfungsabschnitt für „nicht bestanden“ erklären; bei mündlichen Prüfungen erfolgt dies im Benehmen mit der Prüfungskommission.

Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung wirkt es souverän, wenn du ausdrücklich sagst: Erfolg ist nicht erforderlich – der Täuschungsversuch genügt. Danach direkt die Rechtsfolge „nicht bestanden“ (Fachprüfung oder ganzer Abschnitt) anschließen.

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