AAppO - Approbationsordnung für Apotheker

§ 19 Dritter Abschnitt

  1. Der Dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: I. Pharmazeutische Praxis,
  1. Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker.
  1. Die Prüfung soll für einen Prüfling mindestens eine halbe und höchstens eine Stunde dauern.

  2. Die Prüfungsfragen müssen auf den in der Anlage 15 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein. In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse besitzt.

Prüfungsfächer und Ablauf des Dritten Prüfungsabschnitts

Paragraph 19 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) legt fest, welche Fächer im Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung geprüft werden und wie die Prüfung selbst gestaltet ist. Dieser Abschnitt ist zentral dafür, ob Bewerberinnen und Bewerber die für den Beruf als Apothekerin oder Apotheker notwendigen Kompetenzen nachweisen können.

Prüfungsfächer im Überblick

Kernstück des dritten Prüfungsabschnitts sind zwei entscheidende Fächer:

  • Pharmazeutische Praxis: Hier steht die Anwendung pharmazeutischen Wissens im täglichen Berufsalltag im Vordergrund (z.B. Beratung von Patienten, Umgang mit Arzneimitteln in der Offizin, Qualitätssicherung).
  • Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker: Prüft das Wissen zu rechtlichen Rahmenbedingungen, etwa im Arzneimittelrecht, Betäubungsmittelrecht oder Apothekenrecht.

Die Prüfung deckt damit sowohl das praktische Handwerkszeug als Apotheker/in als auch das Verständnis der wichtigsten rechtlichen Anforderungen ab.

Prüfungsdauer und -form

Die Prüfungsdauer ist gesetzlich geregelt:

Die Prüfung soll für einen Prüfling mindestens eine halbe und höchstens eine Stunde dauern.

Das bedeutet: Die individuelle Prüfung dauert etwa 30 bis maximal 60 Minuten. Diese Zeitvorgabe sorgt für ein faires und einheitliches Prüfungsumfeld.

Prüfungsumfang und Anforderungen

Die Inhalte der Prüfung orientieren sich strikt am in Anlage 15 festgelegten Prüfungsstoff. Das stellt sicher, dass nur Themen abgefragt werden, die bereits im Studium vermittelt wurden.

In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse besitzt.

Im Mittelpunkt steht dabei nicht nur das Wissen, sondern vor allem auch die Berufsfähigkeit: Kann das erworbene Wissen sicher und verantwortungsvoll in die Praxis umgesetzt werden?

TippWichtig zu wissen

Die Prüfung zielt ausdrücklich darauf ab zu prüfen, ob angehende Apothekerinnen und Apotheker „die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse“ besitzen. Das umfasst sowohl fachpraktisches Know-How als auch juristische Sicherheit im Berufsalltag.

Schaubild: Ablauf des Dritten Prüfungsabschnitts

Schritt Was wird geprüft? Dauer
Prüfungsteil 1 Pharmazeutische Praxis
Prüfungsteil 2 Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker 30–60 Minuten gesamt

Zusammenfassung

Paragraph 19 der AAppO regelt klar, welche Fächer für den Dritten Teil des Examens prüfungsrelevant sind (Pharmazeutische Praxis & Spezielle Rechtsgebiete) und legt eine faire Prüfungsdauer fest. Die Themen der Prüfung richten sich nach einer verbindlichen Stoffübersicht. Im Mittelpunkt steht schließlich der Nachweis, dass die Kandidatin oder der Kandidat den Beruf als Apotheker/in ordnungsgemäß und verantwortungsvoll ausüben kann.

Prüfungsfragen

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Frage 1

Welche zwei Prüfungsfächer müssen im Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung abgedeckt werden?

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Im Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung werden nach § 19 AAppO zwei Prüfungsfächer geprüft:

  • Pharmazeutische Praxis
  • Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker

Damit umfasst die Prüfung einerseits die Anwendung pharmazeutischen Wissens im Berufsalltag und andererseits die rechtlichen Rahmenbedingungen, die für die Berufsausübung als Apothekerin oder Apotheker maßgeblich sind.

Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung am besten strukturiert: erst die beiden Fächer sauber benennen, dann kurz den Zweck dahinter (Praxis + Recht als Kern der Berufsausübung) erklären. Das zeigt, dass du § 19 nicht nur „aufsagen“, sondern einordnen kannst.

Frage 2

Welche zeitlichen Mindest- und Höchstgrenzen gelten für die mündliche Prüfung je Prüfling im Dritten Prüfungsabschnitt?

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Nach § 19 AAppO soll die Prüfung für einen Prüfling mindestens eine halbe Stunde und höchstens eine Stunde dauern. Das bedeutet eine gesetzlich vorgegebene Prüfungszeit von 30 bis 60 Minuten je Prüfling.

Examens-Tipp: Nenne in der Prüfung zuerst die Spanne (30–60 Minuten) und ergänze dann den Gesetzeswortlaut „soll … mindestens … höchstens … dauern“. Das wirkt rechtssicher und zeigt, dass du dich am Normtext orientierst.

Frage 3

Woran muss sich der Prüfungsstoff im Dritten Prüfungsabschnitt orientieren?

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Der Prüfungsstoff im Dritten Prüfungsabschnitt richtet sich strikt nach dem in Anlage 15 festgelegten Prüfungsstoff. Damit ist der Prüfungsumfang verbindlich vorgegeben und soll sicherstellen, dass nur Inhalte geprüft werden, die dem vorgesehenen Stoffkatalog entsprechen.

Examens-Tipp: Wenn du Anlage 15 erwähnst, sag ruhig dazu, dass es um eine verbindliche Stoffbegrenzung geht. Das ist ein guter rechtlicher Gedanke: Prüfungen müssen inhaltlich vorhersehbar und normgebunden sein.

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