§ 22d Kenntnisprüfung
Ziel und Anwendungsbereich der Kenntnisprüfung
Die Kenntnisprüfung dient dazu, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten von ausländischen Apothekerinnen und Apothekern nachzuweisen, die ihre Ausbildung außerhalb Deutschlands erworben haben. Sie ist die zentrale Hürde für die Erteilung der deutschen Approbation, sofern wesentliche Unterschiede bei der Ausbildung festgestellt wurden.
Prüfungsinhalte und Fächerwahl
Der Prüfungsfokus liegt auf folgenden Fächern:
- Pharmazeutische Praxis
- Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker
- Ein weiteres Fach, in dem wesentliche Unterschiede im Vergleich zur deutschen Ausbildung nach § 4 Abs. 2 Satz 8 der Bundes-Apothekerordnung festgestellt wurden. Dieses wird von der zuständigen Landesbehörde bestimmt.
In der Prüfung hat der Antragsteller zu zeigen, dass er über Kenntnisse und Fähigkeiten, auch in der apothekerlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlich sind.
Hierbei steht neben dem Fachwissen besonders auch die Fähigkeit zur patientenorientierten Kommunikation im Vordergrund.
Ablauf und Organisation der Prüfung
Die Kenntnisprüfung ist:
- Mündlich
- Findet an einem Tag statt
- Wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt
- Gruppenprüfungen (bis max. vier Personen) sind möglich, wenn es die Fächerlage zulässt
- Prüfdauer: mind. 30 Minuten, höchstens 60 Minuten (abhängig vom Umfang der festgestellten Unterschiede)
Der organisatorische Ablauf umfasst folgende Schritte:
- Einladung: Spätestens sieben Tage vor Termin, durch die zuständige Landesbehörde.
- Prüfungskommission: Besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern; alle müssen fachlich qualifiziert sein (Professoren, Lehrkräfte oder externe Apotheker).
- Sprache: Die gesamte Prüfung findet in deutscher Sprache statt.
Die Länder können reguläre Prüfungstermine der pharmazeutischen Staatsprüfungen nutzen, wodurch Organisation und Ablauf für Antragsteller vergleichbar geregelt sind. Alle Details und rechtliche Absicherungen orientieren sich an bereits etablierten Vorgaben (§ 13, § 11 und § 14 AAppO).
Bewertung und Wiederholung
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle Fächer in einer Gesamtbetrachtung das erforderliche Niveau erreichen – auch geringfügige Mängel führen nicht zwingend zum Nichtbestehen, sofern die Leistung insgesamt „noch den Anforderungen genügt“. Eine zweifache Wiederholung ist zugelassen.
Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden.
Über jede Prüfung ist ein Protokoll (Niederschrift) nach dem Muster der Anlage 19 anzufertigen und von allen Kommissionsmitgliedern zu unterzeichnen; dieses enthält Gegenstand, Bewertung, Begründung und eventuelle Unregelmäßigkeiten.
Zusammensetzung der Prüfungskommission
- Vorsitzender (muss selbst prüfen)
- Zwei weitere Mitglieder
- Stellvertreter für alle Positionen
- Qualifikation: Professoren oder Lehrkräfte des jeweiligen Faches, alternativ praktizierende Apotheker
- Bestellung und Organisation liegen bei der zuständigen Landesbehörde
Zusammenfassung
§ 22d AAppO regelt kompakt und umfassend die Kenntnisprüfung für ausländische Apothekerinnen und Apotheker. Zentrale Aspekte sind die Fachauswahl auf Basis individueller Unterschiede, die Durchführung als staatliche mündliche Prüfung mit einheitlicher Kommissionsstruktur und geregeltem Ablauf sowie klare Standards für das Bestehen, Wiederholungen und Protokollierung. Alle Schritte sind auf eine faire, objektive und praxisnahe Eignungsfeststellung ausgerichtet.
Prüfungsfragen
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Frage 1
Unter welchen Voraussetzungen wird von der zuständigen Behörde überhaupt eine Kenntnisprüfung verlangt, bevor eine Approbation erteilt werden kann?
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Eine Kenntnisprüfung wird verlangt, wenn die Ausbildung außerhalb Deutschlands absolviert wurde und im Anerkennungsverfahren wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Ausbildung und der deutschen Apothekerausbildung festgestellt werden. Die Kenntnisprüfung ist dann der Nachweisweg dafür, dass trotz dieser wesentlichen Unterschiede die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung des Apothekerberufs vorhanden sind und damit die Voraussetzung für die Erteilung der Approbation erfüllt werden kann.
Examens-Tipp: In der Prüfung erst den „Auslöser“ nennen (Ausbildung im Ausland + festgestellte wesentliche Unterschiede) und dann den Zweck: Nachweis der beruflichen Handlungsfähigkeit als Voraussetzung für die Approbation.
Frage 2
Welche Fächer müssen in der Kenntnisprüfung zwingend geprüft werden und wie wird das zusätzliche Fach festgelegt?
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Zwingend umfasst die Kenntnisprüfung die Fächer
- Pharmazeutische Praxis
- Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker
Zusätzlich wird ein weiteres Fach geprüft, und zwar ein Fach, in dem im Vergleich zur deutschen Ausbildung wesentliche Unterschiede festgestellt wurden. Welches Fach das ist, bestimmt die zuständige Landesbehörde anhand der im Anerkennungsverfahren festgestellten Defizite.
Examens-Tipp: Merke dir die „Fixfächer“ (Praxis + Recht) und ergänze dann: ein individuell festgelegtes drittes Fach durch die Landesbehörde aufgrund der wesentlichen Unterschiede.
Frage 3
Welche Kompetenz muss der Antragsteller in der Kenntnisprüfung neben dem reinen Fachwissen ausdrücklich ebenfalls nachweisen?
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Neben dem Fachwissen muss der Antragsteller zeigen, dass er über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, auch in der apothekerlichen Gesprächsführung, die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlich sind. Gemeint ist insbesondere die Fähigkeit zur patientenorientierten Kommunikation im beruflichen Kontext.
Examens-Tipp: Wenn du „Gesprächsführung“ hörst, verknüpfe es mit patientenorientierter Kommunikation und sicherer Berufsausübung—das ist ein eigener Prüfungsaspekt, nicht nur „Soft Skill am Rand“.
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