§ 4 Praktische Ausbildung
Überblick über Ablauf, Gliederung und Anforderungen der praktischen Ausbildung
Die praktische Ausbildung nach dem Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung markiert den Übergang vom universitären Studium in die direkte Anwendung des Erlernten im Berufsalltag. § 4 AAppO regelt Dauer, Aufbau, Inhalte und Rahmenbedingungen dieser Ausbildungsphase.
Ablauf und Gliederung der praktischen Ausbildung
Die praktische Ausbildung umfasst insgesamt 12 Monate (Vollzeit) und ist in zwei Abschnitte unterteilt:
Sechs Monate in einer öffentlichen Apotheke
- Achtung: Es muss sich um eine Hauptapotheke handeln. Zweigapotheken sind ausgeschlossen.
Weitere sechs Monate – diese können flexibel wie folgt abgeleistet werden:
- in einer öffentlichen Apotheke (wie unter 1.)
- in einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke
- in der pharmazeutischen Industrie
- an Universitätsinstituten oder geeigneten wissenschaftlichen Einrichtungen (inklusive Einrichtungen der Bundeswehr)
- an einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder vergleichbarer Institution (inklusive Bundeswehr)
Drei Monate innerhalb der Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke können auch auf der Station eines Krankenhauses oder Bundeswehrkrankenhauses durchgeführt werden.
Inhalte und Ziele der Ausbildung
Während der Ausbildung sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse vertieft, erweitert und praktisch angewendet werden. Im Mittelpunkt stehen dabei die pharmazeutischen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 3 Bundes-Apothekerordnung und der sachgerechte Umgang mit Arzneimitteln und Medizinprodukten.
Wichtig: Die Ausbildung muss von einem hauptberuflich tätigen Apotheker oder – bei universitären Einrichtungen – unter Leitung eines Professors, Hochschul- oder Privatdozenten erfolgen.
Rechte und Pflichten während der Ausbildung
- Die Arbeitskraft ist regelmäßig und engagiert zur Verfügung zu stellen.
- Erlaubte Tätigkeiten sind ausschließlich solche, die der Ausbildung dienlich sind.
- Die Ausbildung gilt gleichzeitig als Vorbereitung auf den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung.
- Über den abgeleisteten Ausbildungsabschnitt wird eine Bescheinigung nach dem amtlichen Muster (Anlage 5) ausgestellt.
Begleitender Unterricht – Organisation und Inhalte
Zur praktischen Ausbildung gehört verpflichtend eine Teilnahme an begleitenden Unterrichtsveranstaltungen. Diese werden von der zuständigen Behörde oder von benannten Stellen angeboten. Die Veranstaltungen können teilweise auch digital erfolgen – insbesondere Vorlesungen, sofern Abstimmung mit der Behörde erfolgt ist.
Vermittelt werden die in der Anlage 8 aufgelisteten Stoffgebiete.
Nach Teilnahme wird eine weitere Bescheinigung ausgestellt (Muster nach Anlage 6).
Unterbrechungen und Urlaub
Unterbrechungen, z.B. durch Urlaub im Rahmen des Bundesrahmentarifvertrags, werden auf die Ausbildungszeit angerechnet.
- Dauer: 12 Monate, aufgeteilt in 2 x 6 Monate (davon mindestens 6 Monate in einer öffentlichen Apotheke ohne Zweigapotheke).
- Vielfalt: Die zweite Hälfte erlaubt Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen Einrichtungen.
- Leitung: Immer unter Anleitung eines hauptberuflich tätigen Apothekers, Professors oder Dozenten.
- Pflichten: Aktive Mitarbeit, ausschließliche Zuweisung ausbildungsfördernder Aufgaben, Vorbereitung auf das Staatsexamen.
- Begleitender Unterricht: Teilnahme an von der Behörde organisierten Veranstaltungen ist Pflicht, Bestätigung durch Bescheinigung.
- Urlaub: Urlaubstage werden angerechnet, solange sie im Rahmen der tariflichen Regelungen liegen.
Zusammenfassung
§ 4 AAppO bildet den rechtlichen Rahmen für das praktische Jahr der angehenden Apothekerinnen und Apotheker. Er regelt präzise, wie sich die Ausbildungszeit gestaltet und welche Anforderungen an Inhalt, Durchführung und begleitende Lehre zu erfüllen sind. Ziel ist es, einen fundierten Übergang vom Studium zur eigenständigen Tätigkeit im pharmazeutischen Bereich sicherzustellen und auf das abschließende Staatsexamen systematisch vorzubereiten.
Prüfungsfragen
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Frage 1
Wie ist die praktische Ausbildung nach dem Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung zeitlich gegliedert, und welcher Mindestanteil muss dabei in einer öffentlichen Apotheke abgeleistet werden?
Musterantwort anzeigen
Die praktische Ausbildung umfasst insgesamt 12 Monate in Vollzeit. Sie ist in zwei Abschnitte zu je sechs Monaten gegliedert.
- Der erste Abschnitt sind sechs Monate in einer öffentlichen Apotheke.
- Der zweite Abschnitt sind weitere sechs Monate, die in verschiedenen geeigneten Einrichtungen abgeleistet werden können.
Als Mindestanforderung gilt: Mindestens sechs Monate müssen in einer öffentlichen Apotheke absolviert werden. Dabei muss es sich um eine Hauptapotheke handeln; eine Zweigapotheke ist hierfür nicht zulässig.
Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung zuerst mit „12 Monate insgesamt, 2×6 Monate“ und nenne dann als Prüfungsfalle ausdrücklich: öffentliche Apotheke ja, aber nur Hauptapotheke, keine Zweigapotheke.
Frage 2
In welchen Arten von Einrichtungen darf der zweite sechsmonatige Abschnitt der praktischen Ausbildung abgeleistet werden?
Musterantwort anzeigen
Der zweite Abschnitt der praktischen Ausbildung dauert sechs Monate und kann flexibel in verschiedenen Einrichtungen abgeleistet werden. Zulässig sind insbesondere:
- eine öffentliche Apotheke (wie im ersten Abschnitt)
- eine Krankenhausapotheke oder Bundeswehrapotheke
- die pharmazeutische Industrie
- Universitätsinstitute oder andere geeignete wissenschaftliche Einrichtungen (einschließlich Einrichtungen der Bundeswehr)
- eine Arzneimitteluntersuchungsstelle oder eine vergleichbare Institution (einschließlich Bundeswehr)
Damit eröffnet der zweite Abschnitt Wahlmöglichkeiten, bleibt aber an die gesetzlich vorgesehenen Einrichtungstypen gebunden.
Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort als Liste: Apotheke – Krankenhaus/Bundeswehr – Industrie – Uni/Wissenschaft – Untersuchungsstelle. So wirkt es vollständig und prüfungssicher.
Frage 3
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Teil der praktischen Ausbildung in einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke auch außerhalb der Apotheke selbst durchgeführt werden?
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Wenn der Ausbildungsabschnitt in einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke erfolgt, können drei Monate dieses Abschnitts auch auf einer Station eines Krankenhauses bzw. Bundeswehrkrankenhauses durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass dies im Rahmen des Ausbildungsabschnitts „Krankenhaus-/Bundeswehrapotheke“ stattfindet und damit der Ausbildung dient.
Examens-Tipp: Merke dir die Zahl drei Monate als klaren Anker. In der Prüfung kurz ergänzen: Es bleibt trotzdem ein Abschnitt „Krankenhaus-/Bundeswehrapotheke“, nur der Einsatzort kann teilweise Station sein.
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