AAppO - Approbationsordnung für Apotheker

§ 5 Landesprüfungsamt

  1. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungsabschnitte werden vor der nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landesprüfungsamt) abgelegt.

  2. Die Prüfungsabschnitte sind vor dem Landesprüfungsamt des Landes abzulegen, in dem der Prüfling zum Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung Pharmazie studiert oder zuletzt Pharmazie studiert hat. Wiederholungsprüfungen sind vor dem Landesprüfungsamt abzulegen, bei dem der Prüfungsabschnitt nicht bestanden worden ist. Ausnahmen von Satz 1 und 2 können aus wichtigem Grund zugelassen werden. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt, bei dem die Zulassung beantragt wird, im Benehmen mit dem nach Satz 1 oder 2 zuständigen Landesprüfungsamt.

  3. Bei Prüfungsbewerbern, bei denen Zeiten eines verwandten Studiums oder eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Pharmaziestudiums oder verwandten Studiums und gegebenenfalls die im Rahmen eines solchen Studiums abgelegten Prüfungen nach § 22 angerechnet werden können, gilt, sofern eine Zuständigkeit nach Satz 1 nicht gegeben ist, § 22 Abs. 5 entsprechend.

Regelung der Prüfungszuständigkeiten

Grundprinzip: Wo werden die Prüfungen abgelegt?

Im Zentrum von § 5 AAppO steht die zuständige Prüfungsstelle – das jeweilige Landesprüfungsamt. Sämtliche Prüfungsabschnitte im pharmazeutischen Staatsexamen werden immer bei dem Landesprüfungsamt abgelegt, das nach Landesrecht hierfür vorgesehen ist.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungsabschnitte werden vor der nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landesprüfungsamt) abgelegt.

Das bedeutet: Für jeden Prüfungsabschnitt ist immer das jeweils zuständige, behördlich festgelegte Amt im jeweiligen Bundesland verantwortlich.

Bestimmung des zuständigen Landesprüfungsamtes

Für die Praxis ergibt sich daraus eine klare Regel: Du musst deine Prüfungen grundsätzlich immer in dem Bundesland ablegen, in dem du im Moment der Meldung zur Prüfung Pharmazie studierst oder zuletzt studiert hast.

Die Prüfungsabschnitte sind vor dem Landesprüfungsamt des Landes abzulegen, in dem der Prüfling zum Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung Pharmazie studiert oder zuletzt Pharmazie studiert hat.

Mögliche Praxissituationen:

  • Noch aktiv eingeschrieben: Prüfungsort = Bundesland der Hochschule.
  • Bereits exmatrikuliert / abgebrochen: Prüfungsort = Bundesland der zuletzt besuchten Hochschule.

Im Klartext: Ein Wechsel von Bundesland zu Bundesland ist für die Prüfungsablegung nicht ohne Weiteres möglich.

Besondere Fälle: Wiederholung und Ausnahmen

Falls du eine Prüfung nicht bestehst:

  • Die Wiederholungsprüfung findet zwingend beim Landesprüfungsamt statt, bei dem du durchgefallen bist.
  • Ein Wechsel des Prüfungsamtes zur Wiederholung ist nicht vorgesehen!

Zusätzlich gibt es seltene Ausnahmen:

Ausnahmen von Satz 1 und 2 können aus wichtigem Grund zugelassen werden. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt, bei dem die Zulassung beantragt wird, im Benehmen mit dem nach Satz 1 oder 2 zuständigen Landesprüfungsamt.

Wichtige Gründe könnten z. B. ein dauerhafter Umzug aus persönlichen Gründen sein. Die Ausnahmebewilligung wird nur nach eingehender Prüfung im Zusammenspiel der beteiligten Landesprüfungsämter erteilt.

Sonderregelungen: Anrechnung von Studienzeiten

Wer Pharmazie im Ausland oder ein verwandtes Studium absolviert hat und darauf Prüfungsleistungen anrechnen lassen möchte, fällt unter eine Spezialregel:

  • Wenn kein eindeutiges Landesprüfungsamt aufgrund des aktuellen oder letzten Studienortes bestimmt werden kann: Es gilt die Vorgehensweise nach § 22 Abs. 5 AAppO. Das betrifft zum Beispiel Bewerber mit ausschließlich ausländischem Abschluss oder komplexen Studienverläufen.
TippZentrale Zuständigkeit: Immer das richtige Landesprüfungsamt

Im Regelfall ist das Landesprüfungsamt deines aktuellen oder zuletzt besuchten Studienortes für die Prüfungsabwicklung verantwortlich – für reguläre sowie Wiederholungsprüfungen. Ausnahmen sind nur bei triftigen Gründen und mit Zustimmung aller benötigten Ämter möglich.

Zusammenfassung

§ 5 AAppO regelt eindeutig, dass du immer am Landesprüfungsamt deines (letzten) Studienortes deine pharmazeutischen Prüfungen ablegst. Wiederholungsprüfungen finden im gleichen Prüfungsamt statt. Nur im Ausnahmefall und mit expliziter Genehmigung kann von diesen Grundsätzen abgewichen werden. Für Sonderfälle mit ausländischen oder verwandten Studienzeiten wird auf eine spezielle Verfahrensregelung verwiesen. So sorgt das Gesetz für klare Zuständigkeiten und Transparenz im Prüfungsverfahren.

Prüfungsfragen

💡 Tipp: Weitere kursbegleitende Karteikarten für Recht & Praxis gibt es auf Repetico!

Frage 1

Wo müssen Sie die Prüfungsabschnitte im pharmazeutischen Staatsexamen grundsätzlich ablegen, und welche Art Stelle ist hierfür vorgesehen?

Musterantwort anzeigen

Grundsätzlich sind die in der Approbationsordnung vorgesehenen Prüfungsabschnitte vor der nach Landesrecht zuständigen Stelle abzulegen, also beim jeweiligen Landesprüfungsamt. Der Gesetzeswortlaut stellt klar: „Die in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungsabschnitte werden vor der nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landesprüfungsamt) abgelegt.“ Entscheidend ist damit nicht eine beliebige Hochschule oder ein frei wählbarer Ort, sondern die behördlich festgelegte Prüfungsstelle des jeweiligen Landes.

Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung am besten in zwei Schritten: erst den Grundsatz nennen (zuständige Stelle = Landesprüfungsamt), dann kurz mit dem Gesetzeswortlaut absichern („nach Landesrecht zuständige Stelle“). Das wirkt souverän und zeigt, dass du die Zuständigkeitslogik verstanden hast.

Frage 2

Nach welchem Anknüpfungspunkt bestimmt sich, welches Landesprüfungsamt für Ihren Prüfungsabschnitt zuständig ist?

Musterantwort anzeigen

Zuständig ist das Landesprüfungsamt des Landes, in dem der Prüfling zum Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung Pharmazie studiert oder zuletzt Pharmazie studiert hat. Der maßgebliche Anknüpfungspunkt ist also der aktuelle Studienort bei der Meldung – und wenn kein aktuelles Studium mehr besteht, der letzte Studienort im Fach Pharmazie. Praktisch bedeutet das:

  • Bei noch bestehender Immatrikulation: Zuständigkeit nach dem Bundesland der Hochschule.
  • Bei Exmatrikulation/Studienabbruch: Zuständigkeit nach dem Bundesland, in dem zuletzt Pharmazie studiert wurde.

Examens-Tipp: Baue deine Antwort wie eine Zuständigkeitsprüfung auf: „Zeitpunkt der Meldung“ als Schlüsselbegriff nennen und dann den Auffanganker „oder zuletzt studiert“. Damit deckst du typische Fallvarianten (noch eingeschrieben vs. exmatrikuliert) sauber ab.

Frage 3

Wenn Sie einen Prüfungsabschnitt nicht bestanden haben: Wo ist die Wiederholungsprüfung abzulegen?

Musterantwort anzeigen

Die Wiederholungsprüfung ist zwingend bei dem Landesprüfungsamt abzulegen, bei dem der Prüfling den nicht bestandenen Prüfungsabschnitt abgelegt hat. Ein Wechsel der Prüfungsstelle allein zum Zweck der Wiederholung ist nach der Regelung nicht vorgesehen; die Zuständigkeit bleibt für die Wiederholung an das ursprüngliche Landesprüfungsamt gebunden.

Examens-Tipp: Merke dir für die mündliche Prüfung die klare Kernaussage: „Wiederholung immer dort, wo durchgefallen.“ Das ist ein typischer Prüfungsfokus, weil es eine häufige Fehlannahme („ich wechsel einfach das Bundesland“) korrigiert.

Fehler entdeckt oder eine Idee? Wir verbessern die Inhalte laufend. Melde es uns gerne über dieses Formular ❤️ Unter allen hilfreichen Einsendungen verlosen wir jeweils im Januar und Juli 50 € (Teilnahmebedingungen).

Teile der Inhalte dieser Seite wurden mithilfe von KI-Systemen erstellt. Trotz sorgfältiger Prüfung und Moderation können Fehler nicht ausgeschlossen werden. Wichtige Informationen sollten stets anhand offizieller Quellen verifiziert werden. Gefundene Fehler können gerne über das Feedback-Formular gemeldet werden.

Zurück nach oben