AAppO - Approbationsordnung für Apotheker

§ 8 Art der Prüfung

  1. Im Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung wird schriftlich, im Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung mündlich geprüft.

  2. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann abweichend von Absatz 1 zulassen, dass anstelle der schriftlichen Prüfung die im Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Art nachgewiesen werden können (alternatives Prüfungsverfahren).

  3. Die Zulassung als alternatives Prüfungsverfahren setzt voraus, dass

  1. das Reformziel beschrieben wird und erkennen lässt, welche qualitativen Verbesserungen für die pharmazeutische Ausbildung von diesem Prüfungsverfahren erwartet werden,
  2. eine von der Universität zu erlassende besondere Studienordnung besteht,
  3. sichergestellt ist, dass die im Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten in diesem Prüfungsverfahren in einer der schriftlichen Prüfung gleichwertigen Weise geprüft werden,
  4. eine sachgerechte begleitende und abschließende Evaluierung dieses Prüfungsverfahrens gewährleistet ist,
  5. Mindest- und Höchstdauer der Laufzeit dieses Prüfungsverfahrens festgelegt sind und Verlängerungsanträge anhand von Evaluierungsergebnissen zu begründen sind,
  6. der Zugang zu einem Studiengang mit einem der Verordnung entsprechenden Prüfungsverfahren im Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung oder zu einem Studiengang mit einem alternativen Prüfungsverfahren freigestellt ist,
  7. die Voraussetzungen, unter denen die Universität dieses Prüfungsverfahren beenden kann, benannt sind,
  8. geregelt ist, wie bei einem Übergang zu einem anderen Studiengang der Pharmazie hinsichtlich des Weiterstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen verfahren wird und
  9. festgelegt ist, wie die Anforderungen, die in den Anlagen 1, 2, 12 und 13 beschrieben sind, bei diesem Verfahren erfüllt werden.
  1. Sieht das alternative Prüfungsverfahren vor, dass der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nicht abgelegt werden muss, sind die in § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 genannten Unterlagen bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vorzulegen; die zeitlichen Vorgaben des § 15 Abs. 5 gelten in diesem Fall nicht. Es wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 10 erteilt, in dem die Überprüfungsergebnisse der nach Absatz 3 Nr. 3 durchgeführten und dem Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung gleichwertigen Prüfungen getrennt aufgeführt werden.

Überblick: Prüfungsformate und Alternativen im pharmazeutischen Staatsexamen

Dieser Paragraph regelt präzise, wie in den einzelnen Abschnitten der pharmazeutischen Prüfung geprüft wird und unter welchen Bedingungen alternative Prüfungsverfahren möglich sind.

Art und Form der Prüfungen

Im Kern unterscheidet das Gesetz klar zwischen den Prüfungsformaten der drei Abschnitte:

Im Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung wird schriftlich, im Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung mündlich geprüft.

Das bedeutet:

  • Erster Abschnitt (Typisch: nach dem Grundstudium) – grundsätzlich schriftliche Prüfung (z.B. Multiple Choice, Kurzantworten).
  • Zweiter und Dritter Abschnitt – immer mündliche Prüfungen (z.B. Prüfungsgespräche vor einer Kommission).

Das Prüfungsformat ist also per Gesetz festgelegt und dient der Vergleichbarkeit der Abschlüsse.

Alternative Prüfungsverfahren

Das Gesetz lässt Möglichkeiten für innovative Prüfungsformen im Ersten Abschnitt zu, sofern die zuständige Landesbehörde dies genehmigt:

…dass anstelle der schriftlichen Prüfung die im Ersten Abschnitt … geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Art nachgewiesen werden können (alternatives Prüfungsverfahren).

Wichtig: Solche alternativen Verfahren sind Ausnahmen und bedürfen einer besonderen Genehmigung und Rechtfertigung.

Zulassungsvoraussetzungen für alternative Verfahren

Ein alternatives Prüfungsverfahren kann nur unter strengen Bedingungen genehmigt werden. Dabei sind u.a. wesentlich:

  • Es muss ein Reformziel erkennbar und beschrieben sein: D.h., es soll sichtbar werden, wie durch das neue Prüfungsverfahren die Ausbildung qualitativ verbessert wird.
  • Es braucht eine besondere Studienordnung der Universität, die das Verfahren regelt.
  • Zentral: Gleichwertigkeit – das alternative Verfahren muss die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten prüfen wie die schriftliche Prüfung. Der Prüfungsstandard darf nicht unterschritten werden.
  • Eine Evaluierung, also eine begleitende und abschließende Bewertung, ist Pflicht. Nur so kann überprüft werden, ob das Verfahren tatsächlich den gewünschten Effekt hat.
  • Die Laufzeit solcher Verfahren ist begrenzt: Es müssen Mindest- und Höchstdauer festgelegt werden. Verlängerungen sind nur auf Basis der Evaluierung möglich.
  • Die Studierenden dürfen wählen, ob sie klassisch oder im alternativen Verfahren geprüft werden möchten.
  • Es muss geregelt sein, wie man zwischen den Studien- bzw. Prüfungsformaten wechseln kann (z.B. Wechsel der Hochschule).
  • Die Einhaltung der Mindestanforderungen der Ausbildung (gemäß Anlagen) bleibt verbindlich.

Eine tabellarische Übersicht erleichtert den Überblick:

Voraussetzung Bedeutung
Reformziel Verbesserung der pharmazeutischen Ausbildung muss erkennbar sein
Studienordnung Besondere Ordnung für das neue Verfahren notwendig
Gleichwertigkeit Inhaltlich und vom Niveau her gleich zur schriftlichen Prüfung
Evaluation Begleitende & abschließende Bewertung
Befristung Klare Festlegung der Laufzeit, Verlängerung nur bei positivem Verlauf
Wahlfreiheit Zugang zu klassischer & alternativer Prüfung muss offen bleiben
Wechselregeln Klare Vorgaben bei Wechsel des Studiengangs
Einhaltung der Anlagen Ausbildungsziele nach Anlagen 1,2,12,13 müssen erfüllt werden

Sonderfall: Entfall des klassischen ersten Prüfungsabschnitts

Ein besonderes Detail betrifft Fälle, wo das alternative Prüfungsverfahren vorsieht, dass der klassische erste Prüfungsabschnitt vollständig entfällt:

Sieht das alternative Prüfungsverfahren vor, dass der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nicht abgelegt werden muss, …

In diesem Fall müssen bestimmte Unterlagen bei der Anmeldung zum Zweiten Abschnitt vorgelegt werden. Ein Zeugnis nach dem hinterlegten Muster dokumentiert die bestandenen, das bedeutet: gleichwertigen Prüfungsleistungen werden klar aufgeführt. Auch entfallen die üblichen Fristen, die sonst nach § 15 Abs. 5 gelten würden.

TippZentral für die Praxis

Das Prüfungsformat ist im Grundsatz klar geregelt: 1. Abschnitt schriftlich, 2. und 3. mündlich. Abweichungen im 1. Abschnitt sind nur bei alternativen Verfahren und unter engen bundesrechtlichen Vorgaben zulässig! Für Studierende heißt das: Informiere dich frühzeitig über das Prüfungsformat an deiner Universität und prüfe, ob gegebenenfalls alternative Verfahren angeboten werden und was dies für deinen Studienverlauf bedeutet.

Zusammenfassung

§8 AAppO legt fest:

  • Standardmäßig wird der erste Abschnitt schriftlich, die weiteren mündlich geprüft.
  • Ausnahmen sind beim Ersten Abschnitt auf Antrag möglich, benötigen aber umfangreiche und klar dokumentierte rechtliche, inhaltliche und organisatorische Voraussetzungen.
  • Für Studierende und Universitäten ist der Paragraph maßgeblich, um sowohl die grundsätzlichen Anforderungen als auch Spielräume für moderne Prüfungsformate zu kennen und rechtssicher auszugestalten.

Prüfungsfragen

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Frage 1

In welcher Prüfungsform werden die drei Abschnitte der Pharmazeutischen Prüfung grundsätzlich abgenommen?

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Grundsätzlich ist die Prüfungsform gesetzlich festgelegt:

  • Im Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung wird schriftlich geprüft.
  • Im Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung wird mündlich geprüft.

Damit ist die Unterscheidung klar: Der erste Abschnitt ist der schriftliche, die beiden folgenden Abschnitte sind mündliche Prüfungen (typischerweise Prüfungsgespräche).

Examens-Tipp: Sag in der Prüfung zuerst den Grundsatz (1. Abschnitt schriftlich; 2. und 3. mündlich) und erwähne dann knapp, dass Abweichungen nur beim ersten Abschnitt und nur unter engen Voraussetzungen möglich sind.

Frage 2

Unter welchen Voraussetzungen kann im Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung anstelle der schriftlichen Prüfung ein anderes Prüfungsverfahren zugelassen werden?

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Ein anderes Prüfungsverfahren im Ersten Abschnitt kommt nur als Ausnahme in Betracht und setzt eine Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde voraus. Inhaltlich und organisatorisch müssen dabei insbesondere folgende Punkte abgesichert sein:

  • Ein erkennbares und beschriebenes Reformziel (qualitative Verbesserung der Ausbildung).
  • Eine besondere Studienordnung der Universität, die das alternative Verfahren regelt.
  • Gleichwertigkeit: Nachzuweisen ist, dass die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten inhaltlich und vom Niveau her gleichwertig zur schriftlichen Prüfung geprüft werden; der Prüfungsstandard darf nicht unterschritten werden.
  • Verpflichtende Evaluierung (begleitend und abschließend), um die Wirksamkeit und Qualität des Verfahrens zu überprüfen.
  • Befristung mit festgelegter Mindest- und Höchstdauer; Verlängerungen nur auf Grundlage der Evaluation.
  • Wahlfreiheit der Studierenden zwischen klassischer schriftlicher Prüfung und alternativem Verfahren.
  • Regelungen zum Wechsel zwischen Studien- bzw. Prüfungsformaten (z. B. Hochschulwechsel).
  • Die Mindestanforderungen der Ausbildung nach den einschlägigen Anlagen bleiben verbindlich.

Erst wenn diese Voraussetzungen insgesamt erfüllt und dokumentiert sind, kann ein alternatives Verfahren an die Stelle der schriftlichen Prüfung treten.

Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort in der mündlichen Prüfung als Checkliste: Reformziel – Studienordnung – Gleichwertigkeit – Evaluation – Befristung – Wahlfreiheit – Wechselregeln – Anlagen. Das wirkt souverän und vollständig.

Frage 3

Welche Rolle spielt die Gleichwertigkeit, wenn im Ersten Abschnitt ein alternatives Prüfungsverfahren eingeführt werden soll?

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Die Gleichwertigkeit ist der zentrale materielle Maßstab für ein alternatives Prüfungsverfahren: Es muss gewährleistet sein, dass die im Ersten Abschnitt geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Art nachgewiesen werden können, ohne dass der Prüfungsstandard sinkt.

Das bedeutet praktisch:

  • Es muss inhaltlich dasselbe Kompetenzspektrum geprüft werden wie bei der schriftlichen Prüfung.
  • Das Niveau muss vergleichbar sein; das alternative Verfahren darf keine „leichtere“ Umgehung der Anforderungen darstellen.

Ohne nachgewiesene Gleichwertigkeit ist eine Genehmigung rechtlich nicht tragfähig.

Examens-Tipp: Wenn du „Gleichwertigkeit“ erklärst, betone immer beide Dimensionen: gleicher Inhalt/Kompetenzen und gleiches Niveau/Standard. Genau daran scheitern viele Alternativkonzepte.

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