BApO - Bundes-Apothekerordnung

§ 9 - Weggefallen

(weggefallen)

Verzicht auf die Approbation: Was bedeutet „(weggefallen)“ bei §9 BApO?

Hintergrund

Paragraph 9 der Bundes-Apothekerordnung (BApO) befasste sich ursprünglich mit dem freiwilligen Verzicht auf die Approbation als Apotheker*in. Der Hinweis „(weggefallen)“ bedeutet, dass dieser Paragraph nicht mehr Bestandteil des geltenden Rechts ist und seine Regelungen keine direkte Anwendung mehr finden.

Was regelte §9 BApO früher?

Früher war in §9 geregelt, wie Apotheker*innen formell auf ihre Approbation verzichten konnten. Der Ablauf war folgendermaßen:

  • Der Verzicht erfolgte durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde.
  • Mit Zugang der Verzichtserklärung erlöschte die Approbation und es durften keine apothekerlichen Tätigkeiten mehr ausgeübt werden.

Was bedeutet der Wegfall konkret?

Mit dem Hinweis „(weggefallen)“ ist §9 kein geltendes Recht mehr. Das heißt:

  • Es gibt keine spezielle Regelung zum formalen Verzicht mehr in der BApO.
  • Wer heute auf seine Approbation verzichten möchte, muss auf die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Regelungen zurückgreifen.
  • Die Behörde, die für die Erteilung der Approbation zuständig war, bleibt weiterhin der richtige Ansprechpartner für alle Fragen rund um Approbationsverzicht.
TippPraxisrelevanz

Auch ohne §9 können Apotheker*innen grundsätzlich auf ihre Approbation verzichten. Der Ablauf orientiert sich jetzt an den allgemeinen Regeln: Ein formloser, schriftlicher Antrag an die Approbationsbehörde reicht in der Regel aus, um den Verzicht wirksam werden zu lassen. Erst nach Bestätigung durch die Behörde verliert die Approbation ihre Gültigkeit.

Folgen des Verzichts

Wird der Approbationsverzicht wirksam:

  • Erlöschen der Berufserlaubnis: Ab diesem Zeitpunkt ist die Berufsausübung als Apotheker*in rechtlich nicht mehr zulässig.
  • Pflichten erlöschen: Auch die mit der Approbation verbundenen Rechte und Pflichten entfallen.
  • Wiederbeantragung: Eine erneute Approbation ist zwar grundsätzlich möglich, muss aber wie eine Ersterteilung durchlaufen werden.

Zusammenfassung

§9 BApO ist nicht mehr in Kraft und regelt den Verzicht auf die Approbation nicht mehr speziell. Wer dennoch auf seine Approbation verzichten möchte, richtet sich heute nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen. Die Approbation erlischt nach schriftlicher Erklärung und Bestätigung seitens der zuständigen Behörde – mit allen rechtlichen Folgen für die Berufsausübung.

Prüfungsfragen

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Frage 1

Was bedeutet es rechtlich, wenn bei einem Paragraphen in der Bundes-Apothekerordnung der Zusatz „(weggefallen)“ steht, und welche Konsequenz hat das für die Anwendung in der Praxis?

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Der Zusatz „(weggefallen)“ bedeutet, dass die Norm nicht mehr Bestandteil des geltenden Rechts ist. Sie ist aufgehoben und entfaltet daher keine unmittelbare Rechtswirkung mehr.

Für die Praxis heißt das:

  • Es kann nicht mehr direkt auf diese Vorschrift als Rechtsgrundlage für ein Verfahren oder eine Entscheidung zurückgegriffen werden.
  • Das Thema muss – soweit weiterhin relevant – über andere geltende Vorschriften gelöst werden, hier insbesondere über allgemeine verwaltungsrechtliche Regeln statt über eine spezielle Regelung in der BApO.

Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung zuerst sauber trennen: „Norm gilt nicht mehr“ (keine unmittelbare Anwendung) und dann kurz sagen, wie man das Anliegen heute löst (Rückgriff auf allgemeines Verwaltungsrecht). Damit zeigst du Normverständnis und Systematik.

Frage 2

Wie konnte nach der früheren Rechtslage eine Apothekerin oder ein Apotheker wirksam auf die Approbation verzichten, und welches Ereignis war für das Wirksamwerden entscheidend?

Musterantwort anzeigen

Nach der früheren Regelung erfolgte der Verzicht durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde. Entscheidend für das Wirksamwerden war der Zugang dieser Verzichtserklärung bei der Behörde.

Mit dem Zugang trat die Rechtsfolge ein: Die Approbation erlosch, und eine apothekerliche Tätigkeit durfte rechtlich nicht mehr ausgeübt werden.

Examens-Tipp: Wenn nach „Wirksamwerden“ gefragt wird, immer den juristischen Anknüpfungspunkt nennen (hier: Zugang der Erklärung). Das ist häufig prüfungsrelevant und wirkt sehr souverän.

Frage 3

An welche Stelle muss sich eine Apothekerin oder ein Apotheker heute wenden, wenn sie oder er auf die Approbation verzichten möchte, obwohl es keine spezielle Vorschrift dazu mehr gibt?

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Zuständig bleibt die Behörde, die auch für die Erteilung der Approbation zuständig war. Auch ohne spezielle Vorschrift in der BApO ist diese Approbationsbehörde der richtige Ansprechpartner für Fragen und die Abwicklung eines Verzichts nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen.

Examens-Tipp: Merke dir für die Prüfung: Zuständigkeit wird oft über die „Erteilungsbehörde“ hergeleitet. Das kannst du als Faustregel nennen, wenn eine Spezialnorm fehlt.

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