AMG - Arzneimittelgesetz

§ 86 Ersatzpflicht bei Tötung

  1. Im Falle der Tötung ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten war. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

  2. Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war.

  3. Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

Überblick: Was regelt dieser Paragraph?

§ 86 AMG konkretisiert, welche Schadensersatzansprüche bei einem Todesfall infolge eines Arzneimittelschadens bestehen. Er ist Teil der sogenannten Gefährdungshaftung im Arzneimittelrecht: Nicht nur vorhersehbare, sondern auch unerwartete Nebenwirkungen eines Medikaments können zu Haftungsansprüchen gegen den Hersteller führen. Das Gesetz erleichtert den Geschädigten, ihre Ansprüche durchzusetzen. Der Paragraph regelt drei zentrale Punkte:

  • Ersatz von Heil- und Beerdigungskosten sowie Vermögensnachteilen bei Tod,
  • Schadensersatzansprüche von Unterhaltsberechtigten,
  • Anspruch auf Entschädigung für seelisches Leid der Hinterbliebenen.

Ersatzpflichten im Todesfall

Kommt es durch ein Arzneimittel zum Tod eines Menschen, ist der Hersteller bzw. der Verantwortliche in mehrfacher Hinsicht schadensersatzpflichtig:

Im Falle der Tötung ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten war.

Das heißt: Erstattet werden

  • Heilbehandlungskosten, auch wenn diese vergeblich waren
  • Verdienstausfall, z. B. weil der Verstorbene vor seinem Tod nicht mehr arbeiten konnte
  • weitere Kosten, wie aufwändige Pflege o. Ä.

Außerdem:

Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

Beerdigungskosten können also vom pharmazeutischen Unternehmen oder anderen Haftenden zurückverlangt werden.

Unterhaltsansprüche Dritter

War die verstorbene Person gesetzlich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet (z. B. gegenüber Kindern, Ehepartnern), sichert § 86 AMG den Unterhaltsberechtigten eine finanzielle Entschädigung:

… so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde.

Das Besondere: Die Ersatzpflicht gilt auch bei ungeborenen Kindern, wenn > der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war.

Beispiel:

  • Ein junges Paar erwartet ein Kind. Durch einen Arzneimittelfehler verstirbt ein Elternteil noch vor der Geburt. Das Kind hätte Anspruch auf Unterhalt gehabt – entsprechend muss der Haftende auch für diesen fiktiven Unterhaltsausfall aufkommen.

Entschädigung für seelisches Leid der Hinterbliebenen

Neben den materiellen Schäden rückt das AMG auch das psychische Leid der Hinterbliebenen in den Vordergrund.

Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der … in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

Ein solches Näheverhältnis wird dann vermutet, wenn die hinterbliebene Person

  • Ehegatte
  • Lebenspartner
  • Elternteil
  • Kind des Verstorbenen

ist.

Entschädigt wird das seelische Leid – ein Ansatz, der über klassische Schadenskompensation hinausgeht. Die Höhe ist eine angemessene Entschädigung in Geld, die sich am Einzelfall orientiert.

TippPraxisrelevanz: Konsequenzen für die Arzneimittelherstellung

§ 86 AMG verpflichtet Hersteller zu besonders sorgfältigem, verantwortungsvollem Handeln. Bei unerwarteten, schwerwiegenden Nebenwirkungen sind die Hürden für Geschädigte, Ansprüche durchzusetzen, bewusst gesenkt. Fachkräfte sollten die Tragweite der erweiterten Haftung kennen und bei der Beratung im Apothekenalltag berücksichtigen, dass Betroffene auf umfassenden Schadensersatz vertrauen dürfen.

Zusammenfassung

§ 86 AMG erweitert den Schutz der Verbraucher und Angehörigen bei tödlichen Arzneimittelschäden. Er regelt nicht nur die Erstattung von Behandlungskosten und Verdienstausfall, sondern auch Unterhaltsansprüche Dritter und die finanzielle Entschädigung für das seelische Leid nahestehender Hinterbliebener. Damit ist die Vorschrift ein zentrales Element der Gefährdungshaftung im Arzneimittelrecht.

Prüfungsfragen

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Frage 1

Welche Vermögensnachteile sind bei einem tödlichen Arzneimittelschaden im Rahmen des Schadensersatzes zu berücksichtigen, wenn die betroffene Person vor dem Tod erkrankt war?

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Bei einer Tötung infolge eines Arzneimittelschadens ist der Schadensersatz so zu leisten, dass insbesondere die wirtschaftlichen Folgen der letzten Krankheitsphase ausgeglichen werden. Zu ersetzen sind nach dem Gesetz

  • die Kosten einer versuchten Heilung (also auch dann, wenn die Behandlung letztlich erfolglos war),
  • der Vermögensnachteil, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war (typisch: Verdienstausfall),
  • sowie Vermögensnachteile, die daraus resultieren, dass eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten war (z. B. zusätzliche Pflege- oder Betreuungsaufwendungen).

Der Fokus liegt damit auf den unmittelbar durch die Erkrankung bis zum Tod verursachten Vermögensfolgen.

Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung strukturiert entlang des Gesetzeswortlauts: erst „Kosten der versuchten Heilung“, dann „Vermögensnachteil“ mit den beiden Alternativen (Erwerbsfähigkeit gemindert/aufgehoben und Vermehrung der Bedürfnisse). Das zeigt, dass du den Normtext sicher beherrschst.

Frage 2

Wer kann im Todesfall Ersatz der Beerdigungskosten verlangen und woran knüpft der Anspruch an?

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Bei einem tödlichen Arzneimittelschaden muss der Ersatzpflichtige „außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.“

Anspruchsberechtigt ist also nicht „irgendwer aus der Familie“, sondern die Person, die rechtlich (oder jedenfalls verpflichtend) für die Beerdigungskosten einzustehen hat. An diese Kostentragungspflicht knüpft § 86 AMG den Erstattungsanspruch an.

Examens-Tipp: Heb in der mündlichen Prüfung hervor: Anspruchsinhaber ist derjenige, den die Kostentragungspflicht trifft – nicht zwingend der Erbe. Diese Abgrenzung ist ein typischer Punkt, an dem Prüfer nachhaken.

Frage 3

Unter welchen Voraussetzungen entsteht ein Schadensersatzanspruch für Unterhaltsberechtigte, wenn eine Person durch einen Arzneimittelschaden verstirbt?

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Ein Anspruch zugunsten eines Dritten (Unterhaltsberechtigten) entsteht, wenn die getötete Person dem Dritten gegenüber gesetzlich zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet war. Dann hat der Ersatzpflichtige dem Dritten „insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde.“

Es wird also der Unterhalt ersetzt, der voraussichtlich angefallen wäre, wenn die getötete Person weitergelebt hätte. Der Anspruch ist auf den Umfang der hypothetisch fortbestehenden Unterhaltspflicht bezogen.

Examens-Tipp: Sag in der Prüfung ausdrücklich „während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens“ – das ist der zentrale Anknüpfungspunkt für die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsschadens.

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