AMG - Arzneimittelgesetz

§ 94 Deckungsvorsorge

  1. Der pharmazeutische Unternehmer hat dafür Vorsorge zu treffen, dass er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zum Ersatz von Schäden nachkommen kann, die durch die Anwendung eines von ihm in den Verkehr gebrachten, zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels entstehen, das der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist (Deckungsvorsorge). Die Deckungsvorsorge muss in Höhe der in § 88 Satz 1 genannten Beträge erbracht werden. Sie kann nur
  1. durch eine Haftpflichtversicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten unabhängigen Versicherungsunternehmen, für das im Falle einer Rückversicherung ein Rückversicherungsvertrag nur mit einem Rückversicherungsunternehmen, das seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem von der Europäischen Kommission auf Grund von Artikel 172 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1) als gleichwertig anerkannten Staat hat, besteht, oder
  2. durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung eines inländischen Kreditinstituts oder eines Kreditinstituts eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden.
  1. Wird die Deckungsvorsorge durch eine Haftpflichtversicherung erbracht, so gelten die § 113 Abs. 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes, sinngemäß.

  2. Durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung eines Kreditinstituts kann die Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn gewährleistet ist, dass das Kreditinstitut, solange mit seiner Inanspruchnahme gerechnet werden muss, in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen im Rahmen der Deckungsvorsorge zu erfüllen. Für die Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung gelten die § 113 Abs. 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes sinngemäß.

  3. Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Durchführung der Überwachung nach § 64 zuständige Behörde.

  4. Die Bundesrepublik Deutschland und die Länder sind zur Deckungsvorsorge gemäß Absatz 1 nicht verpflichtet.

Versicherungspflicht bei Arzneimittelschäden: Deckungsvorsorge für pharmazeutische Unternehmer

Zielsetzung und Hintergrund

§ 94 AMG verpflichtet pharmazeutische Unternehmer dazu, finanzielle Vorsorge zu treffen, damit sie für Schäden haften können, die durch ihre Arzneimittel entstehen. Es handelt sich um eine Pflichtversicherung bzw. eine vergleichbare Deckung, die Risiken aus der Anwendung humanmedizinischer Arzneimittel abdeckt.

Kernpflicht: Obligatorische Deckungsvorsorge

Der pharmazeutische Unternehmer hat dafür Vorsorge zu treffen, dass er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zum Ersatz von Schäden nachkommen kann, die durch die Anwendung eines von ihm in den Verkehr gebrachten, zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels entstehen…

Die Pflicht zur Deckungsvorsorge erstreckt sich auf alle in Deutschland oder gemäß EU-Vorgaben zugelassenen bzw. zulassungsbefreiten Humanarzneimittel eines pharmazeutischen Unternehmers.

Die Deckungsvorsorge muss in ausreichender Höhe sichergestellt werden, wie sie § 88 Satz 1 AMG vorschreibt (wirtschaftliche Mindestbeträge).

Zulässige Arten der Deckungsvorsorge

Es stehen exakt zwei Möglichkeiten zur Auswahl, wie die Deckungsvorsorge erbracht werden darf:

  1. Haftpflichtversicherung: Abschluss einer Versicherung bei einem im Gesetz genannten geeigneten Versicherungsunternehmen. Auch Rückversicherer müssen bestimmte europäische oder als gleichwertig anerkannte Standards erfüllen.
  2. Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung durch ein Kreditinstitut: Ein Kreditinstitut (aus Deutschland, der EU oder dem EWR) verpflichtet sich, für mögliche Schäden aufzukommen (z.B. Bürgschaft).

Eine Kombination oder ein anderes Vorgehen ist nicht zulässig.

Kurze Vergleichstabelle der zulässigen Optionen

Möglichkeit Voraussetzungen Rechtsfolgen/Verweise
Haftpflichtversicherung Im Geltungsbereich zugelassenes Versicherungsunternehmen, spezielle Rückversicherungsregeln Pflichten nach VVG §§ 113, 114–124
Freistellungs-/Gewährleistungszusage Zuverlässiges Kreditinstitut, Erfüllung für gesamten Deckungsvorsorge-Zeitraum Pflichten nach VVG §§ 113, 114–124

Anforderungen bei der Umsetzung

  • Versicherungsbedingungen: Die klassischen Pflichten aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG, §§ 113, 114–124) gelten sinngemäß, sowohl bei Versicherung als auch bei Kreditinstituten. Das sichert die Verlässlichkeit und Transparenz der Deckung.

  • Prüfung der Leistungsfähigkeit: Ein Kreditinstitut darf die Verpflichtung nur eingehen, wenn es dauerhaft seine Leistungskraft nachweist.

Wird die Deckungsvorsorge durch eine Haftpflichtversicherung erbracht, so gelten die § 113 Abs. 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes, sinngemäß.

Zuständigkeiten im Überwachungsfall

Für die Aufsicht und ggf. Abwicklung ist die nach § 64 AMG zuständige Behörde benannt. Diese übernimmt die Funktionen nach VVG § 117 Abs. 2.

Ausnahmen und Sonderfälle

Einzige explizite Ausnahme: > Die Bundesrepublik Deutschland und die Länder sind zur Deckungsvorsorge gemäß Absatz 1 nicht verpflichtet.

Dies betrifft öffentliche Stellen bei eigenverantwortlichem Arzneimittelvertrieb.

TippPraxisrelevanz

Pharmazeutische Unternehmer müssen vor jedem Inverkehrbringen eines zulassungspflichtigen oder zulassungsbefreiten Arzneimittels für Menschen zwingend eine angemessene Deckungsvorsorge (Versicherung oder Bankbürgschaft) nachweisen. Andernfalls droht ein Berufsverbot für den jeweiligen Bereich – und die persönliche Haftung für entstandene Arzneimittelschäden.

Zusammenfassung

  • Jeder pharmazeutische Unternehmerin benötigt zwingend eine Deckungsvorsorge für Haftungsfälle.
  • Zwei anerkannte Varianten: Haftpflichtversicherung oder Bankbürgschaft bei qualifizierten Anbietern.
  • Die Pflichten richten sich nach dem Versicherungsvertragsgesetz.
  • Zuständige Landesbehörde überwacht die Einhaltung.
  • Bund und Länder selbst sind von dieser Pflicht ausgenommen.

Diese Vorschrift ist ein zentrales Element des Patientenschutzes und dient sowohl dem Unternehmens- als auch dem Verbraucherschutz im Arzneimittelrecht.

Prüfungsfragen

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Frage 1

Welche Grundpflicht trifft den pharmazeutischen Unternehmer vor dem Inverkehrbringen eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels im Hinblick auf mögliche Ersatzansprüche wegen Arzneimittelschäden?

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Der pharmazeutische Unternehmer muss Deckungsvorsorge treffen, damit er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zum Ersatz von Schäden nachkommen kann, die durch die Anwendung eines von ihm in den Verkehr gebrachten, zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels entstehen.

Die Pflicht bezieht sich auf Humanarzneimittel, die der Unternehmer in Verkehr bringt (zugelassen bzw. nach den einschlägigen Vorgaben zulassungsbefreit) und verlangt eine finanzielle Absicherung in ausreichender Höhe, orientiert an den wirtschaftlichen Mindestbeträgen, die nach § 88 Satz 1 AMG maßgeblich sind. Ziel ist, dass geschädigte Patientinnen und Patienten ihre Ansprüche tatsächlich realisieren können (Patientenschutz).

Examens-Tipp: Antworte strukturiert: (1) Wer ist verpflichtet (pharmazeutischer Unternehmer), (2) wofür (Ersatz von Schäden aus Anwendung eines in Verkehr gebrachten Humanarzneimittels), (3) wie (Deckungsvorsorge) und (4) Hinweis auf „ausreichende Höhe“ nach den Mindestbeträgen. Damit zeigst du, dass du nicht nur „Versicherung“ sagst, sondern die haftungsrechtliche Zielrichtung verstanden hast.

Frage 2

Über welche zwei zulässigen Wege kann der pharmazeutische Unternehmer die erforderliche Deckungsvorsorge rechtlich wirksam erbringen?

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Für die Deckungsvorsorge sind abschließend nur zwei Arten zulässig:

  • Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem geeigneten Versicherungsunternehmen (unter Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen; für Rückversicherer gelten entsprechende europäische/gleichwertige Standards).
  • Übernahme einer Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung durch ein geeignetes Kreditinstitut (z. B. in Form einer Bürgschaft), das in Deutschland, der EU oder dem EWR ansässig ist.

Andere Konstruktionen oder eine „Mischform“ außerhalb dieser beiden Alternativen sind nicht vorgesehen; die Deckungsvorsorge muss sich innerhalb dieser gesetzlich zugelassenen Formen bewegen.

Examens-Tipp: Wenn nach den „Möglichkeiten“ gefragt wird, nenne wirklich nur die zwei Alternativen und stelle klar, dass der Gesetzgeber das abschließend regelt. In der mündlichen Prüfung wirkt es sicher, wenn du kurz ein Beispiel (Bürgschaft) für die Banklösung nennst.

Frage 3

Welche rechtliche Vorgabe gilt für die Ausgestaltung der Deckungsvorsorge, wenn sie über eine Haftpflichtversicherung oder über die Verpflichtung eines Kreditinstituts erfolgt?

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Unabhängig davon, ob die Deckungsvorsorge über eine Haftpflichtversicherung oder über eine Freistellungs-/Gewährleistungsverpflichtung eines Kreditinstituts erbracht wird, gelten bestimmte Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes sinngemäß.

Konkret werden die Vorgaben des VVG herangezogen, insbesondere § 113 Abs. 3 sowie §§ 114 bis 124 VVG. Dadurch werden verlässliche Mindeststandards für Transparenz, Bestands- und Abwicklungsfragen sowie Schutzmechanismen im Zusammenhang mit der Deckung sichergestellt.

Examens-Tipp: Punkte mit Nennung der Normkette: „VVG § 113 Abs. 3 sowie §§ 114–124 gelten sinngemäß“. Das zeigt Gesetzesnähe. Danach kannst du kurz begründen: Sicherung einheitlicher Standards auch bei der Banklösung.

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