BtMG - Betäubungsmittelgesetz

§ 14 Kennzeichnung und Werbung

  1. Im Betäubungsmittelverkehr sind die Betäubungsmittel unter Verwendung der in den Anlagen aufgeführten Kurzbezeichnungen zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat in deutlich lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise zu erfolgen.

  2. Die Kennzeichnung muß außerdem enthalten

  1. bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Betäubungsmitteln den Gewichtsvomhundertsatz und bei abgeteilten Betäubungsmitteln das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes,
  2. auf Betäubungsmittelbehältnissen und - soweit verwendet - auf den äußeren Umhüllungen bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die enthaltene Gewichtsmenge, bei abgeteilten Zubereitungen die enthaltene Stückzahl; dies gilt nicht für Vorratsbehältnisse in wissenschaftlichen Laboratorien sowie für zur Abgabe bestimmte kleine Behältnisse und Ampullen.
  1. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorratsbehältnisse in Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken.

  2. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Bezeichnung von Betäubungsmitteln, in Katalogen, Preislisten, Werbeanzeigen oder ähnlichen Druckerzeugnissen, die für die am Betäubungsmittelverkehr beteiligten Fachkreise bestimmt sind.

  3. Für in Anlage I bezeichnete Betäubungsmittel darf nicht geworben werden. Für in den Anlagen II und III bezeichnete Betäubungsmittel darf nur in Fachkreisen der Industrie und des Handels sowie bei Personen und Personenvereinigungen, die eine Apotheke oder eine tierärztliche Hausapotheke betreiben, geworben werden, für in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auch bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten.

Kennzeichnung und Werbung von Betäubungsmitteln im BtM-Verkehr

§ 14 BtMG regelt die Kennzeichnungsvorschriften und Werbebeschränkungen für Betäubungsmittel. Das Ziel ist, eine klare und sichere Handhabung im Umgang mit Betäubungsmitteln zu gewährleisten und den Missbrauch einzudämmen. Die Vorschriften gelten sowohl direkt für die Kennzeichnung als auch – sinngemäß – für Kataloge, Preislisten und Werbung.

Kennzeichnungspflichten

Im Betäubungsmittelverkehr müssen BtM immer versehen sein mit:

Im Betäubungsmittelverkehr sind die Betäubungsmittel unter Verwendung der in den Anlagen aufgeführten Kurzbezeichnungen zu kennzeichnen.

Das heißt: Nur die im Gesetz benannten Kurzbezeichnungen und ausschließlich in deutscher Sprache dürfen verwendet werden. Diese Kennzeichnung muss deutlich lesbar und dauerhaft aufgebracht werden (z.B. mit stabilen, gut haftenden Etiketten).

Was muss auf die Kennzeichnung?

Die konkrete Kennzeichnung hängt davon ab, welche Art von BtM oder Zubereitung vorliegt:

  1. Rohe, ungereinigte und nicht abgeteilte BtM Hier muss der Gewichtsvomhundertsatz des Wirkstoffs angegeben werden.

  2. Abgeteilte BtM Hier muss das exakte Gewicht des enthaltenen reinen Wirkstoffs je Einheit ausgewiesen werden.

  3. BtM-Behältnisse und äußere Umhüllungen

    • Bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen: die enthaltene Gewichtsmenge.
    • Bei abgeteilten Zubereitungen: die enthaltene Stückzahl (z.B. Tablettenanzahl).

Ausnahmen:

  • Für Vorratsbehältnisse in wissenschaftlichen Laboratorien und für zur Abgabe bestimmte kleine Behältnisse/Ampullen gilt diese Pflicht nicht.
Form des BtM Pflichtangaben auf Kennzeichnung
Roh/nicht abgeteiltes BtM Gewichtsvomhundertsatz
Abgeteiltes BtM Reiner Wirkstoffgehalt pro Einheit
Zubereitung (nicht abgeteilt) Enthaltene Gewichtsmenge
Zubereitung (abgeteilt) Enthaltene Stückzahl
Ausnahmen: Vorräte Labore, Ampullen Keine Pflicht zur Angabe

Ausnahmen und Sonderfälle

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorratsbehältnisse in Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken.

In Apotheken bzw. tierärztlichen Hausapotheken gelagerte Vorratsbehältnisse sind also ausgenommen – für sie greifen die beschriebene Kennzeichnungspflichten nicht.

Erweiterter Anwendungsbereich: Druckerzeugnisse

Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Bezeichnung von Betäubungsmitteln, in Katalogen, Preislisten, Werbeanzeigen oder ähnlichen Druckerzeugnissen […]

Das bedeutet: Auch in Katalogen, Preislisten oder Werbung, die sich an BtM-Fachkreise richten, müssen die Bezeichnungen und Angaben nach den Vorgaben der Absätze 1 und 2 erfolgen.

Werbebeschränkungen für Betäubungsmittel

Die Werbung für BtM ist streng reglementiert:

Für in Anlage I bezeichnete Betäubungsmittel darf nicht geworben werden.

  • Für Anlage I-BtM (z.B. Heroin, LSD): Werbung vollständig verboten.

Für in den Anlagen II und III bezeichnete Betäubungsmittel darf nur in Fachkreisen der Industrie und des Handels sowie bei Personen und Personenvereinigungen, die eine Apotheke oder eine tierärztliche Hausapotheke betreiben, geworben werden […]

  • Anlage II- und III-BtM (verschreibungsfähige BtM):
    • Werbung nur gegenüber Fachkreisen von Industrie, Handel sowie Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken erlaubt.
    • Für BtM der Anlage III zusätzlich auch bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten.
TippPraxisrelevanz

Die korrekte Kennzeichnung und Werbung von BtM ist eine zentrale Sorgfaltspflicht von Apotheken und pharmazeutischem Personal. Fehler können schwerwiegende rechtliche Konsequenzen haben. Besonders im pharmazeutischen Alltag ist daher die genaue Umsetzung der vorgeschriebenen Angaben zu beachten.

Zusammenfassung

§ 14 BtMG gibt detaillierte Vorgaben zur Kennzeichnungspflicht von Betäubungsmitteln. Je nach Art und Form des BtM sind exakte Angaben zu machen, wobei spezifische Ausnahmen (z.B. für Lagerbehälter in Apotheken) bestehen. Die Kennzeichnungspflichten gelten außerdem für einschlägige Druckerzeugnisse. Die Werbung für Betäubungsmittel ist – je nach Anlagezuordnung – sehr streng limitiert oder vollkommen untersagt. Wer im Umgang mit BtM steht, muss diese Vorschriften genau kennen und im Arbeitsalltag einhalten.

Prüfungsfragen

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Frage 1

Welche Vorgaben gelten im Betäubungsmittelverkehr für die Bezeichnung eines Betäubungsmittels auf dem Behältnis hinsichtlich der zu verwendenden Kurzbezeichnungen und der Sprache?

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Im Betäubungsmittelverkehr müssen Betäubungsmittel unter Verwendung der in den Anlagen aufgeführten Kurzbezeichnungen gekennzeichnet werden. Das bedeutet praktisch:

  • Es dürfen nur die gesetzlich in den Anlagen vorgesehenen Kurzbezeichnungen verwendet werden.
  • Die Bezeichnung hat ausschließlich in deutscher Sprache zu erfolgen.

Ziel ist eine eindeutige Identifizierung und eine sichere Handhabung im BtM-Verkehr.

Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung zweistufig: erst „Kurzbezeichnungen aus den Anlagen“, dann „Sprache: deutsch“. Wenn du zusätzlich punkten willst, erwähne kurz den Zweck (Eindeutigkeit/Sicherheit im BtM-Verkehr).

Frage 2

Welche Angabe muss bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Betäubungsmitteln auf der Kennzeichnung zum Wirkstoffgehalt gemacht werden?

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Bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Betäubungsmitteln muss auf der Kennzeichnung der Gewichtsvomhundertsatz des Wirkstoffs angegeben werden. Damit wird der Wirkstoffgehalt als prozentualer Anteil bezogen auf das Gesamtgewicht ausgewiesen.

Examens-Tipp: Merke dir die Systematik: „roh/ungereinigt/nicht abgeteilt“ → Prozentangabe (Gewichtsvomhundertsatz), nicht die absolute Wirkstoffmenge.

Frage 3

Welche Angabe verlangt die Kennzeichnung bei abgeteilten Betäubungsmitteln bezogen auf den Wirkstoff?

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Bei abgeteilten Betäubungsmitteln muss auf der Kennzeichnung das exakte Gewicht des enthaltenen reinen Wirkstoffs je Einheit angegeben werden. Entscheidend ist also die Wirkstoffmenge pro Einzeldosis/Einheit (z. B. pro Tablette, Kapsel, Ampulle).

Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung hilft der Vergleich: „abgeteilt“ heißt Einzeldosen – deshalb wird der reine Wirkstoff pro Einheit verlangt.

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