§ 2 Sonstige Begriffe
Begriffsbestimmungen: Was meint das BtMG mit „Stoff“, „Zubereitung“ und „Herstellen“?
Das BtMG (§ 2) liefert eine klare Definition zentraler Begriffe, die für die Anwendung des Gesetzes entscheidend sind. Diese Grundbegriffe sind besonders wichtig für die Auslegung, ob ein Produkt oder Vorgang unter die strengen Vorschriften des BtMG fällt.
Was gilt als „Stoff“?
Stoff: a) chemische Elemente und chemische Verbindungen… b) Pflanzen, Algen, Pilze und Flechten… c) Tierkörper… d) Mikroorganismen einschließlich Viren
„Stoff“ ist im BtMG sehr weit gefasst. Es geht nicht nur um reine chemische Substanzen, sondern auch um viele natürliche und biologische Materialien:
- Chemische Elemente und Verbindungen: z.B. Morphin, THC, Amphetamin, aber auch deren Mischungen/Lösungen (wenn nicht „natürlich vorkommend“).
- Pflanzen: z.B. Cannabis, Mohn, auch bearbeitet (getrocknet, extrahiert) oder unbearbeitet.
- Tiere und Stoffwechselprodukte: z.B. Tierdrüsen, Blutbestandteile, auch lebend oder tot, auch Teile (Fell, Organe), auch menschliche Körperteile.
- Mikroorganismen und Viren: z.B. bestimmte Bakterienkulturen, Pilzsporen.
Wichtig: Auch bearbeitete oder unverarbeitete Zustände werden umfasst – Verarbeitungsschritte im Labor oder in der Apotheke spielen für die Einordnung keine Rolle.
Was ist eine „Zubereitung“?
Zubereitung: ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe, außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen
Eine Zubereitung ist jede Mischung aus BtM-relevanten Stoffen oder deren Lösungen – egal ob fest, flüssig oder gasförmig. Ausgenommen sind natürliche Gemische, beispielsweise der oben erwähnte Mohnsaft im Schlafmohn.
Praxisbeispiel: Das Ansetzen einer Tinktur aus Cannabisextrakt und Alkohol ist eine Zubereitung. Aber der rohe Mohnsaft wäre ein natürliches Gemisch und zunächst kein „Zubereitung“ nach dieser Definition.
Was sind „ausgenommene Zubereitungen“?
ausgenommene Zubereitung: eine in den Anlagen I bis III bezeichnete Zubereitung, die… ausgenommen ist
Sogenannte „ausgenommene Zubereitungen“ sind speziell in den Anlagen I bis III aufgeführt. Für diese gelten Erleichterungen oder Ausnahmen im BtMG. Beispiel: Fertigarzneimittel mit sehr geringen Mengen eines Betäubungsmittels.
Tipp: Prüfe hierfür immer die aktuellen Anlagen I bis III des BtMG!
Was bedeutet „Herstellen“?
Herstellen: das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln.
„Herstellen“ meint nach § 2 BtMG jeden Vorgang, bei dem aus Ausgangsstoffen ein neues Produkt entsteht oder dessen Eigenschaften verändert werden. Das ist weiter gefasst als bei anderen Gesetzen und umfasst z.B.:
- Herstellung von Lösungen, Extrakten, Tabletten, Salben usw.
- Reinigung oder Umwandlung eines bestehenden Stoffs (z.B. Aufarbeitung im Labor)
- Auch das „Be- oder Verarbeiten“ von pflanzlichen oder tierischen Stoffen (Schneiden, Trocknen, Mischen)
Einfuhr, Ausfuhr und „sonstiges Verbringen“
Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels steht jedes sonstige Verbringen in… oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
Nicht nur Ein- und Ausfuhr sind relevant: Bereits das „Verbringen“ von BtM in oder aus Deutschland, egal auf welchem Weg, ist rechtlich wie Einfuhr/Ausfuhr zu behandeln. Wichtig etwa für Probenversand, „Reimport“ oder Postversand!
Für Apotheker:innen und Pharmaziestudierende ist die präzise Kenntnis der Definitionen in §2 BtMG zentrale Voraussetzung, um im Alltag und im Examen korrekt zu handeln. Viele Abgrenzungsfälle (z.B. bei der Herstellung, beim Umgang mit Mischpräparaten oder bei kleinen Wirkstoffmengen) lassen sich nur mit klarem Verständnis dieser Begrifflichkeiten rechtskonform lösen.
Zusammenfassung
§ 2 BtMG liefert die Basisbegrifflichkeiten für das gesamte Betäubungsmittelrecht. Stoffe, Zubereitungen, ausgenommene Zubereitungen und das Herstellen sind im BtMG besonders weit gefasst – und haben z. T. abweichenden Bedeutungsumfang zu anderen pharmazeutischen Gesetzgebungen. Ebenso wird jeder grenzüberschreitende Vorgang (Einfuhr, Ausfuhr, Verbringen) einheitlich geregelt. Genaues Lesen und Verstehen ist Pflicht – in Praxis und Prüfung!
Prüfungsfragen
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Frage 1
Wie weit ist der Begriff „Stoff“ im Betäubungsmittelrecht gefasst, und welche Arten von Ausgangsmaterialien können darunter fallen?
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Der Begriff Stoff ist im BtMG (§ 2) sehr weit gefasst. Er umfasst nicht nur „klassische“ Reinsubstanzen, sondern verschiedene Kategorien biologischer und chemischer Ausgangsmaterialien, nämlich:
- chemische Elemente und chemische Verbindungen
- Pflanzen, Algen, Pilze und Flechten
- Tierkörper (einschließlich Teilen und Stoffwechselprodukten)
- Mikroorganismen einschließlich Viren
Für die Einordnung ist dabei entscheidend, dass der Stoffbegriff nicht auf einen bestimmten Bearbeitungszustand beschränkt ist: Auch bearbeitete oder unbearbeitete Zustände können erfasst sein. Damit können sowohl natürliche Materialien (z. B. Pflanzenteile) als auch isolierte/chemisch definierte Verbindungen unter den Stoffbegriff fallen, wenn sie betäubungsmittelrechtlich relevant sind (insb. in Bezug auf die Anlagen).
Examens-Tipp: Antworte strukturiert entlang der vier Buchstaben a) bis d) aus § 2 BtMG (Chemie – Pflanzen – Tiere – Mikroorganismen/Viren). Wenn du zusätzlich erwähnst, dass der Bearbeitungszustand (unbearbeitet/bearbeitet) grundsätzlich nichts an der Einordnung als „Stoff“ ändert, zeigst du Verständnis für die praktische Tragweite.
Frage 2
Woran erkennen Sie nach der Legaldefinition, ob ein Gemisch als „Zubereitung“ im Sinne des BtMG gilt?
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Eine Zubereitung ist nach § 2 BtMG „ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand“ ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe. Entscheidend ist also:
- Es liegt ein Gemisch oder eine Lösung vor (egal ob fest, flüssig oder gasförmig).
- Es bezieht sich auf einen oder mehrere (BtM-relevante) Stoffe.
- Ausgenommen sind natürlich vorkommende Gemische und Lösungen.
Damit ist zum Beispiel eine im Labor oder in der Apotheke hergestellte Lösung/Mischung aus einem BtM-relevanten Stoff typischerweise eine Zubereitung; ein natürlich entstandenes Gemisch (z. B. ein natürlich vorkommender Pflanzensaft als natürliches Gemisch) fällt demgegenüber nach der Definition nicht unter „Zubereitung“.
Examens-Tipp: In der Prüfung lohnt sich die Dreiteilung: (1) Gemisch/Lösung, (2) Aggregatzustand egal, (3) Ausnahme „natürlich vorkommend“. Gerade die Ausnahme ist ein typischer Abgrenzungspunkt, den Prüfer gern hören.
Frage 3
Welcher Anknüpfungspunkt ist entscheidend dafür, dass eine Zubereitung als „ausgenommen“ behandelt wird?
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Eine ausgenommene Zubereitung liegt vor, wenn es sich um eine Zubereitung handelt, die in den Anlagen I bis III des BtMG als ausgenommen bezeichnet ist. Der entscheidende Anknüpfungspunkt ist damit nicht eine freie wertende Betrachtung im Einzelfall, sondern die konkrete Listung/Bezeichnung in den Anlagen.
Praktisch bedeutet das: Ob Erleichterungen oder Ausnahmen greifen, ist anhand der aktuellen Anlagen I–III zu prüfen. Nur wenn die Zubereitung dort als ausgenommen geführt ist, wird sie betäubungsmittelrechtlich entsprechend privilegiert behandelt.
Examens-Tipp: Sag in der mündlichen Prüfung ausdrücklich: „Das ergibt sich aus der Anlage, nicht aus Bauchgefühl.“ Wenn du dann noch erwähnst, dass die Anlagen regelmäßig aktualisiert werden und man deshalb die aktuelle Fassung prüfen muss, punktest du.
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