§ 29 Straftaten
Überblick und Zielsetzung
§ 29 BtMG regelt die Strafbarkeit unerlaubter Handlungen mit Betäubungsmitteln. Er erfasst eine Vielzahl von Verstößen, die von Herstellung, Handel und Verschreibung über Werbung bis hin zum unbefugten Erwerb oder Verleiten zum Konsum reichen. Für pharmazeutische Berufe ist das Verständnis dieses Paragrafen essenziell, da er den rechtlichen Rahmen für den verantwortungsvollen Umgang mit Betäubungsmitteln setzt.
Was ist strafbar?
§ 29 BtMG stellt zahlreiche Handlungen unter Strafe, wenn sie ohne die erforderliche Erlaubnis erfolgen. Dazu gehören beispielsweise:
- Anbauen, Herstellen, Handel treiben, Einführen, Ausführen, Veräußern, Abgeben oder sonstiges Inverkehrbringen, Erwerb oder Verschaffen von Betäubungsmitteln,
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer … Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt … erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.
Ebenso werden Verstöße im Zusammenhang mit der Herstellung ausgenommener Zubereitungen, Besitz ohne schriftliche Erwerbserlaubnis, das Verschreiben oder Verabreichen entgegen den Vorschriften sowie unzulässige Werbung strafrechtlich verfolgt.
Besonders relevante Fälle für Apotheken und Praxen
- Das Verschreiben oder Verabreichen entgegen § 13 ist strafbar. Dies betrifft insbesondere das “blanko” Verschreiben oder die Verabreichung außerhalb der vorgesehenen Indikation bzw. Patientenkreise, sowie die Übergabe zum unmittelbaren Verbrauch.
- Wer entgegen § 14 Abs. 5 Werbung für Betäubungsmittel macht, macht sich strafbar.
- Auch unrichtige oder unvollständige Angaben mit dem Ziel, eine Verschreibung zu erlangen, stehen unter Strafe.
Versuch, Fahrlässigkeit und besonders schwere Fälle
Nicht nur die vollendete Tat, sondern in bestimmten Fällen bereits der Versuch (“Abs. 2”) ist strafbar — z. B. beim unerlaubten Anbauen, Herstellen, Durchführen oder Verabreichen von Betäubungsmitteln.
Im Fahrlässigkeitsfall (Abs. 4), z. B. bei versehentlicher Abgabe eines BtMs an einen Unbefugten, droht immer noch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Solche besonders schweren Fälle können vorliegen, wenn z. B. gewerbsmäßig gehandelt wird oder die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet wird.
| Handlung | Strafmaß | Besonderheit/Fälle |
|---|---|---|
| Vorsätzliche Tat | Bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe | Standardfall |
| Versuch | Strafbar in bestimmten Fällen | z. B. Herstellen, Abgabe |
| Fahrlässigkeit | Bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe | Nur in Abs. 4 genannten |
| Besonders schwerer Fall | Mindestens 1 Jahr Freiheitstrafe | z. B. gewerbsmäßig |
Ausnahmen und Sonderregelungen
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige sowie die Information darüber sind ausdrücklich keine strafbare Handlung im Sinne von Nr. 11.
Außerdem kann das Gericht gemäß Abs. 5 von Strafe absehen, wenn der Besitz ausschließlich für den Eigenverbrauch in geringer Menge nachgewiesen werden kann.
Das Gericht kann von einer Bestrafung … absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge … besitzt.
“Schein-Betäubungsmittel”
Der Straftatbestand gilt nach Abs. 6 auch, wenn es sich nicht um echte Betäubungsmittel handelt, aber solche vorgetäuscht werden (sog. “Schein-BtM”), sofern mit ihnen Handel getrieben, abgegeben oder sonst in Verkehr gebracht wird.
Für die pharmazeutische Praxis ist besondere Sorgfalt bei Verschreibung, Abgabe, Dokumentation und Beratung rund um Betäubungsmittel geboten. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bewahrt nicht nur vor strafrechtlichen Konsequenzen nach § 29 BtMG, sondern dient auch dem Schutz der Gesundheit von Patienten und Dritten.
Zusammenfassung
§ 29 BtMG stellt jede unerlaubte Handlung an, mit oder um Betäubungsmittel unter Strafe – von der Herstellung bis zum Erwerb und der Abgabe. Auch bereits der Versuch ist in Teilen strafbar. Für Apothekenteams ist dabei insbesondere die Rechtskonformität beim Umgang mit BtM zu beachten – Fehler oder Fahrlässigkeit können strafrechtliche Folgen haben. Die Vorschrift ist umfassend; jede Handlung, die außerhalb der erlaubten Rahmenbedingungen stattfindet, ist potenziell strafbar oder bußgeldbewehrt.
Prüfungsfragen
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Frage 1
Unter welchen Grundvoraussetzungen macht sich jemand nach dem Betäubungsmittelrecht strafbar, wenn er mit Betäubungsmitteln umgeht?
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Strafbar ist nach § 29 BtMG grundsätzlich, wer eine der dort genannten Handlungen ohne die erforderliche Erlaubnis vornimmt („unerlaubt“). Der Tatbestand knüpft also daran an, dass der Umgang mit Betäubungsmitteln nur im gesetzlich vorgesehenen Rahmen (insbesondere mit entsprechender Berechtigung/Erlaubnis und nach den einschlägigen Vorschriften) zulässig ist.
Erfasst sind u. a. typische Umgangsformen wie:
- Anbauen und Herstellen
- Handel treiben
- Einführen und Ausführen
- Veräußern, Abgeben oder sonstiges Inverkehrbringen
- Erwerben oder sich Betäubungsmittel „in sonstiger Weise verschaffen“
Maßgeblich ist: Liegt keine Erlaubnis bzw. erfolgt der Umgang außerhalb der erlaubten Rahmenbedingungen, kann dies als unerlaubte Handlung nach § 29 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sanktioniert werden (Standardfall).
Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst „unerlaubt = ohne erforderliche Erlaubnis“, dann 3–5 typische Handlungsformen aufzählen (z. B. Herstellen, Handel, Ein-/Ausfuhr, Abgabe, Erwerb). Das zeigt, dass du den weiten Anwendungsbereich verstanden hast.
Frage 2
Warum kann auch ein „Blanko“-Umgang im Zusammenhang mit Betäubungsmittelverordnungen strafrechtlich relevant sein, obwohl grundsätzlich medizinische Verschreibungen möglich sind?
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Strafrechtlich relevant wird es, wenn Betäubungsmittel entgegen den dafür geltenden Vorschriften verschrieben oder verabreicht werden. § 29 BtMG erfasst ausdrücklich Fälle, in denen das Verschreiben oder Verabreichen entgegen § 13 erfolgt.
Für die Praxis bedeutet das: Auch wenn die ärztliche Verschreibung von Betäubungsmitteln grundsätzlich zulässig sein kann, liegt eine Strafbarkeit nahe, wenn die Abgabe/Verordnung gerade nicht mehr innerhalb des normierten Rahmens erfolgt, etwa bei einem „Blanko“-Verschreiben bzw. einer Verordnung/Verabreichung außerhalb der vorgesehenen Grenzen (z. B. nicht patientenbezogen oder nicht regelkonform).
Examens-Tipp: In der Prüfung reicht oft: „§ 29 BtMG sanktioniert auch das Verschreiben/Verabreichen entgegen § 13.“ Danach kurz an einem praktischen Beispiel festmachen (Blanko-Verordnung = nicht mehr regelkonform).
Frage 3
Wie ist die strafrechtliche Einordnung, wenn für Betäubungsmittel Werbung gemacht wird?
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Werbung für Betäubungsmittel kann strafbar sein, wenn sie gegen die einschlägigen Werbebeschränkungen verstößt. § 29 BtMG stellt es unter Strafe, wenn jemand entgegen § 14 Abs. 5 Werbung für Betäubungsmittel macht.
Für Apotheken und Praxen ist das relevant, weil hier besonders darauf zu achten ist, dass keine unzulässige werbliche Anpreisung oder Bewerbung von Betäubungsmitteln erfolgt, wenn dies gesetzlich untersagt ist.
Examens-Tipp: Merke dir als Prüfanker: „Werbung ist im BtM-Bereich besonders streng; Verstoß kann über § 29 BtMG strafbar sein.“ Dann knapp den Bezug zu § 14 Abs. 5 herstellen, ohne dich in Werbedetails zu verlieren.
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