GÜG - Grundstoffüberwachungsgesetz

§ 3 Verbote

Es ist verboten, einen Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, zu besitzen, herzustellen, mit ihm Handel zu treiben, ihn, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, durch den oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu befördern, zu veräußern, abzugeben oder in sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit zu eröffnen, die tatsächliche Verfügung über ihn zu erlangen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen.

Inhalt und Bedeutung des Verbots

§ 3 GÜG enthält eine zentrale Verbotsregelung für Grundstoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollen. Der Paragraph ist damit ein Schlüsselparagraf zur Verhinderung illegalen Betäubungsmittelherstellung – im Fokus steht das vollständige Unterbinden jeglicher Handlungen mit solchen Grundstoffen.

Welche Handlungen sind verboten?

Der Gesetzgeber verwendet bewusst eine breite Formulierung. Konkret untersagt § 3 GÜG den Umgang mit Grundstoffen, wenn sie für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln bestimmt sind. Das Verbot erstreckt sich auf alle denkbaren Stadien des Umgangs:

  • Besitz
  • Herstellung
  • Handel (also An- und Verkauf oder Vermittlung von Geschäften)
  • Einfuhr / Ausfuhr (auch ohne Handelstätigkeit)
  • Beförderung durch oder im Gesetzesgebiet
  • Veräußerung / Abgabe an Dritte
  • Erwerb / Verschaffen sowie jede sonstige Möglichkeit zur Verfügungserlangung durch andere

Es ist verboten, einen Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll…

Die Aufzählung ist explizit weit gefasst, damit alle möglicherweise relevanten Formen des Umgangs abgedeckt sind.

Voraussetzung des Verbots

Zweck: unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln

Das Verbot greift nur, wenn der betroffene Grundstoff „zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll.“ Ob der Stoff tatsächlich schon für diesen Zweck genutzt wurde, ist nicht erforderlich – die Zweckbestimmung (also die Verwendungsabsicht) genügt.

Grundstoffe

Grundstoffe im Sinne des GÜG sind chemische Substanzen, die zur illegalen Synthese von Betäubungsmitteln verwendet werden können. Welche Stoffe darunter fallen, ist im Detail durch andere Paragraphen und Anlagen geregelt.

Anschauliche Übersicht der verbotenen Handlungen

Handlung Beispiel aus der Praxis Erlaubt?
Besitz Lagerung im Lagerraum Nein
Herstellung Synthese im Labor Nein
Handel Verkauf/Ankauf/Brokerage Nein
Einfuhr Versand aus dem Ausland Nein
Ausfuhr Export aus Deutschland Nein
Beförderung Transport als Spedition Nein
Abgabe/Veräußerung Weitergabe an Dritte Nein
Erwerb Ankauf/Beschaffung aus jeglicher Quelle Nein

Ziel des Paragrafen: Lückenloses Verbot in der Kette der Betäubungsmittelproduktion

Es gibt keine Ausnahmen: Wer wissentlich oder fahrlässig Grundstoffe für die illegale Betäubungsmittelherstellung irgendwie in Verkehr bringt oder sich verschafft, begeht einen Gesetzesverstoß. Es reicht bereits das „Eröffnen der Möglichkeit, die Verfügung zu erlangen“ – also schon das Zugänglichmachen.

TippZentrale Bedeutung für die pharmazeutische Praxis

Für Apotheker:innen und pharmazeutisches Personal ist es unerlässlich, Herkunft und Verwendungszweck von Grundstoffen jederzeit zu kennen und zu dokumentieren. Jede Unklarheit oder ein Verdacht, dass ein Stoff für illegale Zwecke verwendet werden könnte, erfordert Zurückhaltung beim Umgang und ggf. Meldung an die zuständigen Behörden.

Zusammenfassung

§ 3 GÜG untersagt jeglichen Umgang – von Besitz über Handel bis zum bloßen Transport – mit Grundstoffen, wenn diese für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln bestimmt sind. Das Verbot ist allumfassend formuliert und zielt darauf ab, bereits die Vorbereitungshandlungen zu unterbinden. Für die pharmazeutische Praxis bedeutet das: Gründliche Prüfung von Bestellungen und Herkunft von Grundstoffen sowie besondere Sorgfaltspflichten im Umgang.

Prüfungsfragen

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Frage 1

Unter welcher inhaltlichen Voraussetzung greift das Verbot des Umgangs mit einem Grundstoff nach dem Grundstoffüberwachungsgesetz, auch wenn der Stoff tatsächlich noch nicht zur Herstellung eingesetzt wurde?

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Das Verbot greift, wenn der Grundstoff zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll. Entscheidend ist damit die Zweckbestimmung/Verwendungsabsicht: Es ist nicht erforderlich, dass der Stoff bereits tatsächlich zur Herstellung eingesetzt wurde oder dass es schon zu einem „Erfolg“ gekommen ist. Es reicht, dass der Grundstoff nach der Zweckrichtung für eine unerlaubte BtM-Herstellung bestimmt ist; dann ist jeder Umgang damit verboten.

Examens-Tipp: In der Prüfung zuerst klar den Anknüpfungspunkt nennen: Nicht die tatsächliche Nutzung, sondern die Bestimmung/Absicht („verwendet werden soll“) ist der Trigger. Danach kurz sagen, dass damit bereits Vorbereitungshandlungen erfasst werden.

Frage 2

Welche Arten von „Umgang“ mit einem Grundstoff erfasst das Verbot – nennen Sie typische Handlungsformen, die der Gesetzgeber bewusst lückenlos abdeckt.

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Erfasst ist ein sehr weit verstandener „Umgang“ mit dem Grundstoff, sobald dieser zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln bestimmt ist. Verboten sind insbesondere:

  • Besitz
  • Herstellung
  • Handel (z.B. An- und Verkauf oder Vermittlung von Geschäften)
  • Einfuhr und Ausfuhr (auch unabhängig davon, ob es sich um Handel handelt)
  • Beförderung durch oder im Gesetzesgebiet (Transport)
  • Veräußerung/Abgabe an Dritte
  • Erwerb/sich Verschaffen sowie sonstige Formen der Verfügungserlangung

Damit soll die gesamte „Kette“ möglicher Handlungen rund um Grundstoffe abgedeckt werden, um illegale BtM-Herstellung schon im Vorfeld zu verhindern.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst 2–3 Kernkategorien (Besitz/Herstellung/Handel), dann die „Logistikkette“ (Ein-/Ausfuhr, Beförderung) und zum Schluss Abgabe/Erwerb. So wirkt es vollständig und prüfungsreif.

Frage 3

Warum erfasst das Verbot auch Konstellationen, in denen jemand einem Dritten lediglich den Zugang zu einem Grundstoff ermöglicht, ohne ihn selbst zu verarbeiten?

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Weil das Verbot auf ein lückenloses Unterbinden aller Vorbereitungshandlungen abzielt und daher nicht nur die eigentliche Herstellung, sondern jede Form des Inverkehrbringens oder Verschaffens erfasst. Nach der weiten Zielrichtung reicht bereits das Eröffnen der Möglichkeit, die Verfügung zu erlangen – also schon das Zugänglichmachen oder Ermöglichen, dass ein anderer den Grundstoff in die Hand bekommt. Damit soll verhindert werden, dass über „Zwischenschritte“ oder scheinbar untergeordnete Beiträge die illegale BtM-Herstellung ermöglicht wird.

Examens-Tipp: Hier punktest du, wenn du den Schutzzweck betonst: nicht erst das „Kochen“, sondern die gesamte Versorgungskette. Formulierungen wie „Eröffnen der Möglichkeit der Verfügungserlangung“ zeigen Gesetzesnähe.

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