ChemVerbotsV - Chemikalien-Verbotsverordnung

§ 5 Anforderungen und Ausnahmen

  1. In Bezug auf die Abgabe der in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Stoffe und Gemische gelten die jeweils in Anlage 2 Spalte 2 bezeichneten Anforderungen dieses Abschnitts.

  2. Für die Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten reichen die in Anlage 2 Spalte 3 bezeichneten erleichterten Anforderungen dieses Abschnitts aus.

  3. Sofern nicht in diesem Abschnitt ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts nur für die gewerbsmäßige Abgabe.

  4. Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten nicht für die Abgabe von

  1. Kraftstoffen gemäß §§ 3, 4 Absatz 1 und 2, §§ 5 bis 9 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an Tankstellen oder sonstigen Betankungseinrichtungen,
  2. Kraftstoffen an Tankstellen oder sonstigen Betankungseinrichtungen, die unter die Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 50, 2710 12 70 und 2710 19 21 der Kombinierten Warennomenklatur nach Artikel 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2465 (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 81) geändert worden ist, fallen, sofern diese zur Verwendung in Luftfahrzeugen bestimmt sind,
  3. Methanol oder methanolhaltigen Gemischen zur Verwendung in Brennstoffzellen, sofern aufgrund der sicherheitstechnischen Konstruktionsmerkmale des Behälters eine Freisetzung des Brennstoffes nur in Verbindung mit der Brennstoffzelle in einem geschlossenen System erfolgen kann,
  4. Heizöl gemäß § 10 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung,
  5. folgenden Stoffen und Gemischen, soweit sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, L 16 vom 20.1.2011, S. 1, L 94 vom 10.4.2015, S. 9) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den Gefahrenpiktogrammen GHS02 (Flamme) oder GHS03 (Flamme über einem Kreis) zu kennzeichnen sind und ausschließlich aus diesem Grund der Anlage 2 unterfallen: a) Gase der Klasse 2 nach Anlage A Unterabschnitt 2.2.2.1 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504), b) Klebstoffe, Härter, Mehrkomponentenkleber oder Mehrkomponenten-Reparaturspachtel,
  6. Mineralien für Sammlerzwecke,
  7. Experimentierkästen für chemische oder ähnliche Versuche, die in Übereinstimmung mit DIN EN 71 Teil 4, Ausgabe Mai 2013, hergestellt worden sind, sofern sie an Personen abgegeben werden, die über 18 Jahre alt sind,
  8. pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 4 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist,
  9. Sonderkraftstoffen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in ihrer jeweils geltenden Fassung mit dem Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) und dem Gefahrenhinweis H224 (Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar) zu kennzeichnen sind und die für den Einsatz in solchen Verbrennungsmotoren bestimmt sind, die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) genannt sind, und
  10. elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern im Sinne von § 2 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569).

Formale Anforderungen an die Abgabe – Schwerpunkt auf bestimmte Stoffe, Ausnahmen und Erleichterungen

Worum geht es?

Dieser Paragraph regelt formale Vorgaben für die Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Gemische. In der pharmazeutischen Praxis betrifft das vor allem Substanzen aus den Anhängen der ChemVerbotsV, die besonderen Schutzvorschriften unterliegen. Zugleich beschreibt der Paragraph, unter welchen Voraussetzungen berufsmäßige Verwender oder Forschungseinrichtungen von bestimmten Vorgaben ausgenommen bzw. entlastet werden.

Anforderungen an die Abgabe bestimmter Stoffe

Für die Abgabe von in den Anhängen gelisteten Stoffen (z.B. bestimmte Gefahrstoffe) gelten strenge Vorschriften. Wesentlich ist, dass derjenige, der abgibt, sicherstellen muss, dass die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt sind. Es handelt sich hierbei typischerweise um:

  • Prüfung der Abgabevoraussetzungen: Die abgebende Person muss sich z.B. davon überzeugen, dass der Käufer volljährig ist und eine nachvollziehbare Verwendung vorliegt.
  • Dokumentationspflichten: Die Abgabe muss dokumentiert werden. Dazu zählen Name, Anschrift, Ausweisnummer des Erwerbers und Angaben zu abgegebener Menge und Verwendungszweck.
  • Informationspflichten: Häufig muss bei Abgabe zusätzlich auf besondere Gefahren hingewiesen werden.

Wird der Stoff an eine Person abgegeben, die berufsmäßig damit umgeht oder Mitglied einer bestimmten Einrichtung ist (z.B. Labor, Hochschule), können Erleichterungen greifen.

Ausnahmen und Erleichterungen für berufsmäßige Verwender & Forschungseinrichtungen

Personen oder Institutionen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit gefährlichen Stoffen arbeiten (Apotheken, Forschungslabore, Firmen), profitieren von Erleichterungen bei der Abgabe:

  1. Kein Nachweis der Sachkunde bei Abgabe an berufsmäßige Verwender Wenn eine berufsmäßig handelnde Person Gefahrstoffe für ihren Betrieb erwirbt, entfällt oft die Pflicht, einen Sachkundenachweis beizubringen, sofern die ordnungsgemäße Verwendung gesichert ist.

  2. Erleichterte Dokumentations- und Informationspflichten Die Dokumentations- und Hinweispflichten sind weniger streng, falls die Abgabe an

    • berufsmäßige Verwender (insbesondere gewerbliche Nutzer)
    • öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten

    erfolgt und der Erwerb im institutionellen Rahmen (z.B. für Labortätigkeiten) stattfindet.

    Die folgenden Unterschiede sind für die Praxis entscheidend:

    Pflicht Privatpersonen Berufsmäßige Verwender / Einrichtungen
    Prüfung des Verwendungszwecks strenger meist entbehrlich
    Dokumentation umfangreich vereinfacht / reduziert
    Sachkundenachweis erforderlich häufig nicht nötig

Die Erleichterungen gelten jedoch nur dann, wenn ein nachvollziehbarer institutioneller Zweck vorliegt und die Abgabe an befugte Personen erfolgt.

Zentrale Aspekte für die Praxis

Der Paragraph regelt also die Schnittstelle zwischen Schutz der Allgemeinheit (z.B. vor Missbrauch von Gefahrstoffen) und Praxiserleichterungen für fachkundige Institutionen und Unternehmen. Als Apotheker*in ist es wichtig, im Alltag zu erkennen:

  • Bei der Abgabe an Privatpersonen gelten immer die strengen Pflichten.
  • Bei der Abgabe an nachweislich berufsmäßige Einrichtungen ist eine Vereinfachung möglich, wenn die ordnungsgemäße Verwendung durch den Erwerber/die Einrichtung sichergestellt ist.
  • Die richtige Form der Dokumentation und Information muss fortlaufend geprüft und angepasst werden.
TippPraxis-Tipp

Im Apothekenalltag empfiehlt es sich, vor der Abgabe immer zu prüfen, ob es sich um einen berufsmäßigen Verwender oder eine Forschungseinrichtung handelt und ob alle Erleichterungen tatsächlich greifen. Unklare Fälle sollten im Zweifelsfall wie Privatpersonen behandelt werden.

Zusammenfassung

§ 5 der ChemVerbotsV stellt besondere Anforderungen an die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe auf. Für die Praxis entscheidend ist, dass sowohl Dokumentationspflichten als auch Informationspflichten und Sachkundeanforderungen streng zu beachten sind – allerdings gibt es für berufsmäßige Verwender und Forschungseinrichtungen unter bestimmten Umständen Erleichterungen. Die persönliche und institutionelle Sachkunde, der Verwendungszweck und die Nachvollziehbarkeit der Erwerbsberechtigung stehen immer im Mittelpunkt der rechtssicheren Abgabe.

Prüfungsfragen

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Frage 1

Worauf müssen Sie sich vor der Abgabe eines in den Anhängen gelisteten gefährlichen Stoffes an eine Privatperson rechtlich vor allem verlassen können, damit die Abgabe überhaupt zulässig ist?

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Vor der Abgabe an eine Privatperson muss die abgebende Person die Abgabevoraussetzungen aktiv prüfen und sicherstellen, dass sie erfüllt sind. Praktisch heißt das insbesondere:

  • Überprüfung der Volljährigkeit (z.B. anhand eines Ausweises)
  • Plausibilitätsprüfung, ob eine nachvollziehbare Verwendung bzw. ein legitimer Verwendungszweck vorliegt (Missbrauchsrisiko ausschließen)

Kern ist, dass nicht „blind“ abgegeben werden darf, sondern eine eigene Prüfungspflicht besteht, ob die Abgabe nach den Vorgaben der ChemVerbotsV im konkreten Fall verantwortbar und rechtmäßig ist.

Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung strukturiert mit „Prüfen – Dokumentieren – Informieren“: Erst die Abgabevoraussetzungen (v.a. Volljährigkeit und plausibler Zweck), dann die Dokumentation, dann der Hinweis auf besondere Gefahren. Damit zeigst du, dass du das System hinter den Pflichten verstanden hast.

Frage 2

Welche Angaben müssen Sie bei der Abgabe eines besonders geregelten Stoffes typischerweise dokumentieren, um die formalen Anforderungen zu erfüllen?

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Typischerweise umfasst die Dokumentationspflicht bei der Abgabe solcher Stoffe die Identitäts- und Vorgangsdaten, damit die Abgabe nachvollziehbar bleibt. Zu dokumentieren sind insbesondere:

  • Name des Erwerbers
  • Anschrift des Erwerbers
  • Ausweisnummer (bzw. Ausweisdaten zur Identitätsfeststellung)
  • Angaben zur abgegebenen Menge
  • der angegebene Verwendungszweck

Ziel ist die Rückverfolgbarkeit der Abgabe und die Möglichkeit, Missbrauch oder Unregelmäßigkeiten nachträglich aufzuklären.

Examens-Tipp: Merke dir als Merkschema: „Wer? Wo? Womit ausgewiesen? Was (Menge)? Wofür (Zweck)?“. Wenn du das in der mündlichen Prüfung sauber herunterzählst, wirkt das sehr rechtssicher.

Frage 3

Welche zusätzliche Pflicht kann bei der Abgabe solcher gefährlichen Stoffe neben Prüfung und Dokumentation regelmäßig hinzukommen, und was ist ihr Zweck?

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Neben Prüfung und Dokumentation besteht häufig eine Informationspflicht: Bei der Abgabe muss auf besondere Gefahren des Stoffes bzw. Gemisches hingewiesen werden.

Der Zweck ist präventiver Schutz: Der Erwerber soll die Risiken kennen und den Stoff sachgerecht handhaben, um Gesundheitsgefahren und Fehlanwendungen zu vermeiden. Das ist Teil der formalen Schutzvorgaben der ChemVerbotsV für besonders gefährliche Stoffe.

Examens-Tipp: Wenn du in der Prüfung den Zweck der Pflicht nennst („Gefahrenprävention/Allgemeinheitsschutz“), punktest du: Es geht nicht nur um Formalien, sondern um Risikosteuerung durch Aufklärung.

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