§ 10 Zuschläge der Tierärzte
Preisbildung bei der Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte
§ 10 AMPreisV regelt, wie Tierärzte die Preise für von ihnen abgegebene Arzneimittel an Tierhalter kalkulieren dürfen. Er ist damit besonders relevant, wenn Tierärztinnen und Tierärzte Arzneimittel nicht nur verordnen, sondern unmittelbar selbst an Tierbesitzer abgeben.
Zulässige Zuschläge und Bezug zu weiteren Paragraphen
Bei der Preisberechnung dürfen Tierärzte laut Gesetz nur bestimmte Zuschläge erheben, die auf andere Paragraphen der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) verweisen.
Bei der Abgabe … dürfen höchstens Zuschläge entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 bis 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.
Das bedeutet konkret: Es gelten die gleichen Preisvorgaben wie für Apotheken (insbesondere Grund- und Festzuschläge nach § 3 und § 4 AMPreisV). Tierärzte dürfen also keine eigenen Sonderaufschläge berechnen. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist natürlich zusätzlich zu berücksichtigen.
Zuschläge für hochpreisige Tierarzneimittel
Spielt der Einkaufspreis des Arzneimittels eine besondere Rolle? Ja, denn ab einem bestimmten Einkaufspreis greifen prozentuale Maximalzuschläge:
Liegt der für den Zuschlag entsprechend § 3 Abs. 2 maßgebliche Betrag über 51,13 Euro, so sind … folgende Zuschläge zu erheben: - von 51,13 Euro bis 127,82 Euro höchstens 25 Prozent, - von mehr als 127,82 Euro höchstens 20 Prozent.
Zur besseren Übersicht sind die Zuschlagsgrenzen hier tabellarisch dargestellt:
| Preisanteil über 51,13 € | Maximaler Zuschlag |
|---|---|
| bis 127,82 € | 25 % |
| über 127,82 € | 20 % |
Beachte: Der Zuschlag nach § 3 Abs. 2 wird also gestaffelt begrenzt, sobald der Einkaufspreis des Arzneimittels die Grenze von 51,13 € übersteigt.
Tierärztinnen und Tierärzte müssen die Preisberechnung bei der Abgabe von Arzneimitteln strikt an die Vorgaben der AMPreisV anpassen. Unzulässige Eigenaufschläge oder falsche Berechnungen verstoßen gegen das Preisrecht und können berufsrechtliche oder sogar strafrechtliche Konsequenzen haben.
Sonderfälle und Weggefallene Regelungen
Absatz 3 ist außer Kraft gesetzt; es gibt also keine Sonderfälle oder weitere Ausnahmen in diesem Paragraphen.
Zusammenfassung
- Tierärzte dürfen nur die in der AMPreisV (§§ 3, 4, 5) vorgesehenen Zuschläge und die Umsatzsteuer berechnen.
- Bei Arzneimitteln mit hohem Einkaufspreis gelten reduzierte, gestaffelte prozentuale Zuschlagsobergrenzen für den die Schwellenwerte (51,13 € / 127,82 €) übersteigenden Betrag.
- Zusätzliche eigenständige Zuschläge sind unzulässig.
Damit wird für Tierhalter eine Preisobergrenze garantiert und die Preisstruktur für Tierarzneimittel durch Tierärzte klar und rechtssicher vorgegeben.
Prüfungsfragen
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Frage 1
Welche Arten von Zuschlägen dürfen Tierärztinnen und Tierärzte bei der Abgabe von Arzneimitteln an Tierhalter preisrechtlich maximal erheben?
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Tierärztinnen und Tierärzte dürfen bei der Abgabe von Arzneimitteln an Tierhalter nur die Zuschläge erheben, die die AMPreisV ausdrücklich zulässt, und zwar ausschließlich in Anlehnung an die für Apotheken vorgesehenen Regelungen.
Konkret dürfen „höchstens Zuschläge entsprechend“ den Verweisnormen erhoben werden, nämlich:
- Zuschläge entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 3 Abs. 2 bis 4 AMPreisV
- Zuschläge entsprechend § 4 Abs. 1 und 2 AMPreisV
- Zuschläge entsprechend § 5 Abs. 1 bis 3 AMPreisV
- zusätzlich die Umsatzsteuer
Weitere, darüberhinausgehende oder „eigene“ Sonderaufschläge sind damit preisrechtlich nicht gedeckt und folglich unzulässig.
Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung strukturiert: erst klar sagen „nur die gesetzlich verwiesenen Zuschläge plus Umsatzsteuer“, dann die Verweisnormen (§§ 3, 4, 5 AMPreisV) nennen und zum Schluss ausdrücklich abgrenzen, dass Eigenaufschläge nicht erlaubt sind.
Frage 2
Wie verändert sich der zulässige prozentuale Zuschlag, wenn der für die Zuschlagsberechnung maßgebliche Betrag eines Tierarzneimittels über 51,13 Euro liegt?
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Sobald der für den Zuschlag maßgebliche Betrag (bezogen auf den Zuschlag entsprechend § 3 Abs. 2) über 51,13 Euro liegt, wird der prozentuale Zuschlag für den übersteigenden Betrag gesetzlich gestaffelt begrenzt.
Dann gelten folgende Obergrenzen:
- für den Preisanteil von 51,13 Euro bis 127,82 Euro: höchstens 25 %
- für den Preisanteil über 127,82 Euro: höchstens 20 %
Wichtig ist: Es handelt sich um Maximalzuschläge und sie greifen stufenweise für den jeweiligen Preisanteil oberhalb der Schwellenwerte.
Examens-Tipp: Mach im Mündlichen deutlich, dass sich die Prozentsätze auf den Preisanteil oberhalb der Schwelle beziehen (gestaffelt) – nicht „ein Prozentsatz auf den gesamten Einkaufspreis“. Das ist ein typischer Prüfungs-Fallstrick.
Frage 3
Darf eine Tierärztin bei der Abgabe eines Arzneimittels an einen Tierhalter zusätzlich zu den vorgesehenen Zuschlägen einen frei kalkulierten Aufschlag für Beratung oder Praxisaufwand erheben?
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Nein. Bei der Abgabe von Arzneimitteln dürfen Tierärztinnen und Tierärzte preisrechtlich höchstens die Zuschläge erheben, die die AMPreisV über die genannten Verweisungen zulässt, sowie die Umsatzsteuer.
Ein zusätzlich frei kalkulierter Aufschlag (z. B. „Beratungszuschlag“, „Praxisaufwand“, „Handling fee“) wäre ein eigenständiger Zuschlag, der von der AMPreisV nicht gedeckt ist. Damit wäre er unzulässig und stellt einen Verstoß gegen das Preisrecht dar.
Examens-Tipp: Sag in der Prüfung ruhig ausdrücklich „höchstens“ – dieses Wort zeigt, dass die Norm eine Preisobergrenze setzt. Danach kurz den Gedanken schließen: Alles, was nicht in den Verweisen steckt, ist als Sonderaufschlag tabu.
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