§ 11 Preise in besonderen Fällen
Was regelt dieser Paragraph?
§ 11 AMPreisV betrifft die Preisbildung bei bestimmten Arzneimitteln und regelt Ausnahmen zur allgemeinen Preisbindung. Der Paragraph definiert, wann und wie der Länderabgabepreis statt des üblichen Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers für die Preisberechnung in der Apotheke verwendet wird. Außerdem werden Sonderfälle für Verhandlungsmöglichkeiten zwischen Apothekenvertretungen und Krankenkassen beschrieben.
Länderabgabepreis statt Unternehmerabgabepreis
Im Normalfall basiert der Apothekenverkaufspreis auf dem Abgabepreis des Herstellers (pharmazeutischer Unternehmer). Für manche Fertigarzneimittel, speziell in den in § 78 Abs. 4 AMG genannten Fällen, wird dieser jedoch durch den sogenannten Länderabgabepreis ersetzt.
Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln in den Fällen des § 78 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes wird bei Anwendung dieser Verordnung der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers durch den Länderabgabepreis ersetzt.
Das betrifft hauptsächlich Arzneimittel, die im sogenannten Länderbezug abgegeben werden, beispielsweise bei Auslandslieferungen an öffentliche Auftraggeber oder bei besonderen staatlichen Versorgungsaufträgen. Hier wird der Preis nicht nach der üblichen Kalkulation ermittelt, sondern ein von einem Bundesland festgelegter Bezugspreis zugrunde gelegt.
Anwendung des Länderabgabepreises auch für Stoffe und Zubereitungen
Auch für Stoffe oder Zubereitungen, also Ausgangsstoffe oder Rezeptur-/Defekturarzneimittel, ist für die Preisberechnung der Länderabgabepreis maßgeblich, wenn die Rahmenbedingungen des Paragraphen erfüllt sind:
Bei Abgabe von Stoffen oder Zubereitungen ist zur Berechnung des Apothekeneinkaufspreises sowie bei Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise … ebenfalls der Länderabgabepreis zugrunde zu legen.
Das bedeutet: Auch hier gilt – nicht der Herstellerpreis, sondern der „offizielle“ Länderabgabepreis muss für die Kalkulation des Apothekeneinkaufspreises verwendet werden.
Sonderfall: Vereinbarungen zwischen Apothekenverbänden und Krankenkassen
Der Paragraph eröffnet als Ausnahme die Möglichkeit, dass nicht nur individuell, sondern auch Verbände der Apotheker zusammen mit den Krankenkassen Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise und Zuschläge treffen können.
Abweichend von § 4 Abs. 3 sowie § 5 Abs. 4 und 5 können auch die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten Verbände der Apotheker mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden Vereinbarungen über die Apothekeneinkaufspreise und Zuschläge treffen.
Dies ist relevant, wenn kollektiv über Preise oder Zuschläge für bestimmte Arzneimittelgruppen oder Versorgungsformen verhandelt werden soll – zum Beispiel im Rahmen der Versorgung besonderer Patientengruppen.
§ 11 ermöglicht flexible Preisstrukturen für bestimmte Sonderfälle, etwa bei staatlichen Beschaffungen, speziellen Versorgungsaufträgen oder besonderen Lieferbedingungen. Für die Apotheke bedeutet das: In diesen Situationen müssen andere Preise (Länderabgabepreis) und – bei kollektivem Handeln – andere Verhandlungspartner berücksichtigt werden als im üblichen Alltag.
Zusammenfassung
§ 11 AMPreisV regelt die Anwendung des Länderabgabepreises anstelle des Herstellerabgabepreises, wenn spezielle, im AMG definierte Voraussetzungen vorliegen. Dies betrifft sowohl Fertigarzneimittel als auch Stoffe/Zubereitungen und lässt bei Bedarf Vereinbarungen von Apothekenverbänden und Krankenkassen zu. Für den Apothekenalltag heißt das: In Sonderfällen ist besondere Aufmerksamkeit auf den Ausgangspreis und die Möglichkeit kollektiv verhandelter Zuschläge zu legen.
Prüfungsfragen
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Frage 1
In welchen Abgabesituationen darf die Apotheke bei der Preisberechnung für ein Fertigarzneimittel nicht vom üblichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ausgehen, sondern muss einen anderen Bezugspreis ansetzen?
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Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln in den gesetzlich besonders geregelten Fällen mit Länderbezug ist für die Anwendung der AMPreisV nicht der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers maßgeblich.
Maßgeblich ist vielmehr:
- In den Fällen des § 78 Abs. 4 AMG „wird bei Anwendung dieser Verordnung der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers durch den Länderabgabepreis ersetzt“.
Praktisch bedeutet das, dass die Apotheke in diesen Sonderfällen die Preisbildung (und damit die Grundlage für den Apothekenverkaufspreis) auf einen von einem Bundesland festgelegten Bezugspreis stützt und nicht auf den Hersteller- bzw. Unternehmerabgabepreis.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst den Anwendungsfall (Fertigarzneimittel in den Fällen des § 78 Abs. 4 AMG), dann die Rechtsfolge („Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers wird durch den Länderabgabepreis ersetzt“). Damit zeigst du, dass du im Preisrecht sauber zwischen Normalfall und Ausnahme trennst.
Frage 2
Welche Preisgröße ist bei der Abgabe von Stoffen oder Zubereitungen für die Berechnung des Apothekeneinkaufspreises in den besonderen Konstellationen zugrunde zu legen?
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Bei der Abgabe von Stoffen oder Zubereitungen ist in den vom Paragraphen erfassten Sonderkonstellationen zur Berechnung des Apothekeneinkaufspreises ebenfalls der Länderabgabepreis anzusetzen.
Der Regelungsgehalt ist, dass nicht ein „Herstellerpreis“ oder sonstiger individueller Abgabepreis die Grundlage bildet, sondern ein offizieller Bezugspreis:
- „Bei Abgabe von Stoffen oder Zubereitungen ist zur Berechnung des Apothekeneinkaufspreises sowie bei Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise … ebenfalls der Länderabgabepreis zugrunde zu legen.“
Damit wird die Preisbasis für Stoffe/Zubereitungen in diesen Fällen parallel zu den Fertigarzneimitteln auf den Länderabgabepreis umgestellt.
Examens-Tipp: In der Prüfung lohnt es sich, kurz klarzustellen, worauf sich die Norm hier bezieht: nicht auf den Apothekenverkaufspreis direkt, sondern ausdrücklich auf den Apothekeneinkaufspreis – und dass als Basis der Länderabgabepreis gilt.
Frage 3
Wer kann in bestimmten Ausnahmefällen kollektiv Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise und Zuschläge mit den gesetzlichen Krankenkassen schließen, obwohl die Preisbildung sonst an anderen Vorgaben ausgerichtet ist?
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In den geregelten Ausnahmefällen können nicht nur einzelne Apotheken, sondern auch die zur Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen gebildeten Verbände der Apotheker kollektiv mit den Krankenkassen (oder deren Verbänden) Vereinbarungen treffen.
Der Paragraph eröffnet dies ausdrücklich „abweichend“ von den sonst einschlägigen Vorgaben:
- Abweichend von § 4 Abs. 3 sowie § 5 Abs. 4 und 5 können auch die Verbände der Apotheker mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden Vereinbarungen über die Apothekeneinkaufspreise und Zuschläge treffen.
Kern ist also: Verhandlungspartner auf Apothekenseite können in diesen Sonderkonstellationen die wirtschaftlichen Interessenvertretungen (Apothekenverbände) sein; Gegenpartei sind die Krankenkassen bzw. deren Verbände; Verhandlungsgegenstand sind Apothekeneinkaufspreise und Zuschläge.
Examens-Tipp: Sag in der mündlichen Prüfung ausdrücklich „abweichend von den sonstigen Vorschriften“ und nenne dann sauber die drei Elemente: wer (Verbände der Apotheker), mit wem (Krankenkassen/Verbände) und worüber (Apothekeneinkaufspreise und Zuschläge). Das wirkt sehr examenssicher.
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