§ 8 Sonderbeschaffung
Sinn und Anwendungsbereich
§ 8 AMPreisV regelt die Möglichkeit für Apotheken, zusätzliche, unvermeidbare Kosten, die bei der Beschaffung von seltenen Arzneimitteln entstehen, gesondert abzurechnen. Betroffen sind Arzneimittel, die „üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden“. Gemeint sind z.B. selten verordnete Präparate, Importarzneimittel oder Einzelanfertigungen.
Welche Kosten sind gemeint?
Der Paragraph nennt ausdrücklich Beispiele wie Telegrammgebühren, Fernsprechgebühren, Porti, Zölle. Hinzu kommen sonstige, direkt durch die Beschaffung verursachte Aufwände („andere Kosten“), z.B. spezielle Kurierkosten. Entscheidend ist, dass diese unvermeidbar sind und tatsächlich im Zuge der Arzneimittelbeschaffung anfallen.
| Kostenart | Beispiel |
|---|---|
| Telegrammgebühr | Eilbestellungen im Ausland |
| Fernsprechgebühr | Internationale Rücksprachen |
| Porto | Versand aus dem Ausland |
| Zoll | Verzollung Importarzneimittel |
| Andere Kosten | Kurierdienst, eilige Auslandsüberweisungen |
Voraussetzungen für die gesonderte Berechnung
Die Apotheke darf diese Kosten nicht einfach eigenmächtig in Rechnung stellen. Notwendig ist die Zustimmung des Kostenträgers (z. B. gesetzliche Krankenkasse, Privatpatient, Behörde), bevor diese zusätzlichen Gebühren berechnet werden.
„…können die Apotheken mit Zustimmung des Kostenträgers gesondert berechnen.“
Damit wird sichergestellt, dass Transparenz herrscht und die Kosten nur in begründeten Ausnahmefällen auf den Kostenträger abgewälzt werden.
Praktische Anwendung
- Die Apotheke überprüft, ob das gewünschte Arzneimittel „üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten wird“ und welche tatsächlich unvermeidbaren Zusatzkosten entstehen.
- Die Apotheke informiert den Kostenträger (z. B. die Krankenkasse) vorab und holt dessen Zustimmung ein.
- Erst nach Zustimmung dürfen die entsprechenden nachgewiesenen Kosten auf der Rechnung separat ausgewiesen und abgerechnet werden.
Nur selten benötigte Arzneimittel rechtfertigen gesonderte Beschaffungskosten – aber immer erst nach Zustimmung des Kostenträgers. Apothekerinnen und Apotheker müssen die tatsächliche Notwendigkeit und Höhe der Kosten transparent belegen können.
Zusammenfassung
§ 8 AMPreisV erlaubt es Apotheken, spezielle Beschaffungskosten für selten vorrätige Arzneimittel, nach vorheriger Zustimmung durch den Kostenträger, gesondert abzurechnen. Dies sorgt für eine Kostengerechtigkeit bei außergewöhnlichen Einzelfällen und schützt den Kostenträger vor unbegründeten Mehrkosten. Für die Prüfung ist wichtig: Ohne Zustimmung darf keine gesonderte Abrechnung erfolgen.
Prüfungsfragen
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Frage 1
Unter welchen Umständen dürfen Sie als Apotheke bei der Abgabe eines Arzneimittels zusätzlich anfallende Beschaffungskosten getrennt vom Arzneimittelpreis abrechnen?
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Eine gesonderte Berechnung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn es um Arzneimittel geht, die „üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden“ und bei deren Beschaffung tatsächlich zusätzliche, unvermeidbare Kosten entstehen.
Zentral ist außerdem die formelle Voraussetzung: Diese Kosten dürfen nur „mit Zustimmung des Kostenträgers“ gesondert berechnet werden. Das bedeutet praktisch:
- Es muss sich um ein selten vorrätiges Arzneimittel handeln (nicht Standardbeschaffung).
- Es müssen unvermeidbare Zusatzkosten gerade durch die Beschaffung angefallen sein.
- Die Apotheke muss vor der Abrechnung die Zustimmung des Kostenträgers einholen.
- Abgerechnet werden dürfen nur die tatsächlich angefallenen und nachweisbaren Kosten und sie sind separat auf der Rechnung auszuweisen.
Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort in der Prüfung sauber in drei Bausteine: (1) Arzneimittel-Typ („üblicherweise nicht vorrätig“), (2) Kosten-Typ (zusätzlich und unvermeidbar), (3) formelle Hürde: Zustimmung des Kostenträgers vor Abrechnung. Der letzte Punkt ist meist der prüfungsentscheidende Merksatz.
Frage 2
Welche Art von Auslagen kann bei der Beschaffung eines selten vorrätigen Arzneimittels typischerweise als gesondert berechnungsfähig in Betracht kommen?
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Gesondert berechnungsfähig sind zusätzliche, unvermeidbare Auslagen, die unmittelbar durch die Beschaffung entstehen. Der Regelungsinhalt nennt als typische Beispiele ausdrücklich:
- Telegrammgebühren
- Fernsprechgebühren
- Porti
- Zölle
Darüber hinaus können auch „andere Kosten“ erfasst sein, sofern sie tatsächlich beschaffungsbedingt und unvermeidbar sind, z. B. besondere Kurierkosten oder eilige Auslandsüberweisungen. Entscheidend ist jeweils der enge Bezug zur konkreten Beschaffung und dass es keine vermeidbare Komfortleistung der Apotheke ist.
Examens-Tipp: Nenne in der Prüfung erst 2–3 der im Gesetz genannten Beispiele wörtlich (Porto, Zoll, Fernsprechgebühren) und ergänze dann „andere Kosten“ mit einem praxisnahen Beispiel (Kurier). So zeigst du, dass du sowohl den Wortlaut als auch die Systematik verstanden hast.
Frage 3
Welche Voraussetzung müssen Sie gegenüber einem Kostenträger erfüllen, bevor Sie solche zusätzlichen Beschaffungskosten überhaupt in Rechnung stellen dürfen?
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Vor einer gesonderten Berechnung muss die Zustimmung des Kostenträgers eingeholt werden. Die Apotheke darf die zusätzlichen Beschaffungskosten nicht einseitig festsetzen oder nachträglich ohne Einverständnis aufschlagen.
Praktisch bedeutet das:
- den Kostenträger vorab informieren, dass bei der Beschaffung eines nicht vorrätigen Arzneimittels unvermeidbare Zusatzkosten anfallen,
- die Zustimmung einholen,
- erst danach die nachgewiesenen Kosten separat auf der Rechnung ausweisen und abrechnen.
Examens-Tipp: Wenn du nur einen Satz behalten willst: „Gesonderte Beschaffungskosten nur mit Zustimmung.“ In der mündlichen Prüfung kommt es gut an, wenn du zusätzlich betonst, dass die Zustimmung vor der Abrechnung eingeholt wird und die Kosten anschließend separat und nachvollziehbar ausgewiesen werden.
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