AMPreisV - Arzneimittelpreisverordnung

§ 9 Angaben auf der Verschreibung

Auf der Verschreibung sind von den Apotheken einzeln anzugeben 1. bei Fertigarzneimitteln der Apothekenabgabepreis, zusätzlich berechnete Beträge und die Summe der Einzelbeträge, 2. bei Arzneimitteln, die in Apotheken hergestellt werden, außerdem die Einzelbeträge des Apothekenabgabepreises, 3. bei einem Betrag nach § 6 auch die Zeit der Inanspruchnahme.

Zweck und Bedeutung

§ 9 AMPreisV regelt, welche Preisbestandteile bei der Abgabe von Arzneimitteln auf der Verschreibung dokumentiert werden müssen. Ziel ist Transparenz für Patient:innen, Ärzt:innen und Krankenkassen—die vollständige Nachvollziehbarkeit der Preise und Zuschläge steht im Mittelpunkt.

Was muss die Apotheke dokumentieren?

Die Apotheke ist verpflichtet, bestimmte Preisangaben einzeln auf der Verschreibung zu vermerken. Welche Angaben genau erforderlich sind, hängt davon ab, ob es sich um:

  • ein Fertigarzneimittel,
  • ein in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel,
  • oder eine Sonderleistung nach § 6 AMPreisV

handelt.

Details zu den Anforderungen

1. Fertigarzneimittel

Bei Fertigarzneimitteln fordert das Gesetz die Dokumentation folgender Punkte:

bei Fertigarzneimitteln der Apothekenabgabepreis, zusätzlich berechnete Beträge und die Summe der Einzelbeträge,

Das bedeutet:

  • Apothekenabgabepreis: Das ist der jeweils für das Arzneimittel geltende Preis inklusive Aufschläge.
  • Zusätzlich berechnete Beträge: Zum Beispiel Notdienstgebühr, BtM-Gebühr oder Sonderzuschläge.
  • Summe der Einzelbeträge: Der Gesamtbetrag, den der Patient oder die Kasse zu zahlen hat.

2. In der Apotheke hergestellte Arzneimittel

Wird ein Arzneimittel in der Apotheke hergestellt (z.B. Rezepturarzneimittel):

außerdem die Einzelbeträge des Apothekenabgabepreises,

  • Hier müssen die einzelnen Bestandteile des Apothekenabgabepreises (z.B. Herstellungskosten, Material‑ und Arbeitspreis) separat aufgeführt werden. Dadurch wird für die Kostenträger transparent, wie sich der Gesamtpreis zusammensetzt.

3. Besonderheiten nach § 6 (Leistungen außerhalb der Öffnungszeiten)

bei einem Betrag nach § 6 auch die Zeit der Inanspruchnahme.

Wenn für die Abgabe außerhalb regulärer Öffnungszeiten ein Zuschlag berechnet wird, muss zusätzlich die Zeit der Inanspruchnahme (z.B. Uhrzeit des Notdienstes) auf der Verschreibung vermerkt werden. Nur so kann der Zuschlag nachvollzogen und abgerechnet werden.

TippPraxis-Tipp

Eine “vollständige und nachvollziehbare Preisaufschlüsselung” auf der Verschreibung ist für die spätere Abrechnung mit Krankenkassen und für mögliche Prüfungen durch Aufsichtsbehörden unerlässlich. Fehlen Angaben oder sind sie unvollständig, kann dies zu Beanstandungen und Rückfragen führen.

Kurzüberblick: Was kommt auf die Verschreibung?

Arzneimittelart Notwendige Angaben
Fertigarzneimittel Apothekenabgabepreis, zusätzlich berechnete Beträge, Summe der Einzelbeträge
In Apotheke hergestelltes AM Einzelbeträge des Apothekenabgabepreises
Bei Zuschlag nach § 6 Zeit der Inanspruchnahme

Fazit

§ 9 AMPreisV sorgt für Transparenz in der Preisbildung bei jeder Arzneimittelabgabe. Je nach Art und Situation müssen Apotheken unterschiedliche Preisbestandteile aufschlüsseln und dokumentieren. Dies ist ein zentraler Punkt für korrekte Abrechnung und Regresssicherheit im Apothekenalltag.

Prüfungsfragen

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Frage 1

Welche Preisangaben müssen Sie bei der Abgabe eines Fertigarzneimittels auf der Verschreibung so vermerken, dass die Preisbildung für Patient, Arzt und Kostenträger nachvollziehbar ist?

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Bei der Abgabe eines Fertigarzneimittels sind auf der Verschreibung die preisbildenden Angaben einzeln zu dokumentieren. Erforderlich sind dabei:

  • der Apothekenabgabepreis,
  • zusätzlich berechnete Beträge (z.B. Gebühren/Zuschläge wie Notdienst- oder BtM-Gebühr) und
  • die Summe der Einzelbeträge als Gesamtbetrag.

Damit wird transparent, welcher Grundpreis angesetzt wurde, welche Zuschläge zusätzlich berechnet wurden und wie sich daraus der Endbetrag zusammensetzt.

Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung am besten als Dreischritt: 1) Apothekenabgabepreis, 2) zusätzliche Beträge, 3) Summe. Beton dabei ausdrücklich „einzeln auf der Verschreibung“, weil genau diese Nachvollziehbarkeit der Kern von § 9 AMPreisV ist.

Frage 2

Worin unterscheidet sich die Dokumentationspflicht auf der Verschreibung, wenn ein Arzneimittel in der Apotheke hergestellt wird, im Vergleich zur Abgabe eines Fertigarzneimittels?

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Wird ein Arzneimittel in der Apotheke hergestellt (z.B. Rezeptur), reicht es nicht, nur einen Gesamtpreis anzugeben. Dann müssen „außerdem die Einzelbeträge des Apothekenabgabepreises“ dokumentiert werden.

Das bedeutet: Die Bestandteile, aus denen sich der Apothekenabgabepreis zusammensetzt, sind separat aufzuführen (z.B. einzelne Preisbestandteile für Material sowie Herstellungs-/Arbeitsanteile). Dadurch wird die Zusammensetzung des Gesamtpreises für die Kostenträger nachvollziehbar.

Examens-Tipp: Mach den Unterschied klar: Fertigarzneimittel = „Gesamtpreis + Zuschläge + Summe“, Rezeptur = zusätzlich/insbesondere die Aufschlüsselung des Apothekenabgabepreises in seine Einzelbestandteile.

Frage 3

Welche zusätzliche Angabe müssen Sie auf der Verschreibung dokumentieren, wenn ein Zuschlag wegen Abgabe außerhalb der regulären Öffnungszeiten berechnet wird?

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Wenn ein Betrag für eine Leistung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten berechnet wird (Betrag nach § 6 AMPreisV), ist auf der Verschreibung zusätzlich „auch die Zeit der Inanspruchnahme“ zu vermerken.

Gemeint ist die konkrete Zeitangabe (z.B. Uhrzeit), zu der der Notdienst bzw. die Inanspruchnahme stattgefunden hat. Nur so ist der Zuschlag für Kostenträger und Prüfung nachvollziehbar.

Examens-Tipp: Merke dir als Prüfungsanker: Bei § 6 kommt immer die „Zeit“ dazu. Das ist der typische Zusatzpunkt, den Prüfer gern abfragen, weil er in der Praxis für die Abrechenbarkeit entscheidend ist.

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