§ 346 Unterstützung bei der elektronischen Patientenakte
Übersicht und Zielsetzung
§ 346 SGB V regelt zentrale Pflichten und Verfahren rund um die elektronische Patientenakte (ePA). Im Mittelpunkt steht die Verantwortung von Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Psychotherapeut:innen und Apotheker:innen, Patient:innen bei der Erfassung und Übermittlung medizinischer und arzneimittelbezogener Daten in die ePA gezielt und ausschließlich im aktuellen Behandlungskontext zu unterstützen.
Wer ist verpflichtet, was zu tun?
1. Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Psychotherapeut:innen Sie unterstützen Versicherte bei der Eintragung medizinischer Daten in die ePA, immer begrenzt auf die jeweils aktuelle Behandlung und im Rahmen der von den Krankenkassen nach § 343 geschuldeten Information.
… haben … die Versicherten … bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der elektronischen Patientenakte ausschließlich im aktuellen Behandlungskontext zu unterstützen.
Die Unterstützung umfasst insbesondere:
- Übermittlung medizinischer Daten (z. B. Arztbrief, Laborwerte) während einer laufenden Behandlung.
- Keine generelle oder rückwirkende Datenübertragung.
- Die Unterstützung kann an Gehilf:innen oder Auszubildende delegiert werden, sofern diese Aufgaben grundsätzlich übertragbar sind.
2. Apotheker:innen Bei der Abgabe von Arzneimitteln müssen Apotheker:innen die Versicherten unterstützen, relevante arzneimittelbezogene Daten in die ePA zu übernehmen. Sie sind auch verpflichtet, bestimmte Daten nach § 341 in die ePA einzutragen, z. B. Medikamentenabgaben und arzneimittelbezogene Hinweise, sofern Patient:innen den Zugriff nicht widerrufen haben.
… soweit die Versicherten dem Zugriff der Apotheker auf die elektronische Patientenakte … nicht gemäß § 353 widersprochen haben.
Auch hier ist die Unterstützung auf die aktuelle Situation (Abgabe/Versorgung) begrenzt. Übertragbarkeit auf pharmazeutisches Personal ist ebenfalls möglich.
Befüllung und Abrechnung – Besonderheiten und Einschränkungen
Erstbefüllung: Insbesondere die erstmalige Anlage/Befüllung der ePA ist ärztlicher Aufgabe im Kontext einer konkreten Behandlung. Nur diese Daten dürfen aufgenommen und übertragen werden, nicht etwa Daten aus anderen Behandlungen oder Altbestände.
… ausschließlich auf medizinische Daten aus der konkreten aktuellen Behandlung beschränkt.
Abrechnungsmodalitäten: Für die Unterstützung der Versicherten bei arzneimittelbezogenen Einträgen (durch Apotheken) sowie für die erstmalige Befüllung (durch Ärzt:innen) gibt es gesonderte Vergütungen.
- Apotheken erhalten eine Extra-Vergütung, geregelt zwischen Krankenkassen-Spitzenverband und Apotheker-Verbänden.
- Die ärztliche Vergütung für Erstbefüllung darf pro Patient:in und ePA nur ein einziges Mal erfolgen.
Kurzüberblick: Aufgaben und Delegation
| Wer? | Wann? | Was? | Befugnis zur Delegation? |
|---|---|---|---|
| Ärzt:innen etc. | Während aktueller Behandlung | Medizinische Daten in ePA übermitteln | Ja, an Gehilfen/Auszubildende |
| Apotheker:innen | Bei Arzneimittelabgabe | Arzneimittelbezogene Daten/Eintragung in ePA | Ja, an pharmazeutisches Personal |
| Beide Gruppen | Immer nur aktueller Behandlungskontext | Keine Altdaten oder andere Kontexte |
Alle Eintragungen in die ePA – ob medizinisch oder arzneimittelbezogen – sind ausschließlich auf Daten aus der aktuellen Behandlung/Versorgung beschränkt. Sammelerfassungen oder Übermittlungen aus anderen Zusammenhängen sind klar ausgeschlossen.
Voraussetzungen, Zustimmungen und Ausnahmen
- Eintragungen durch Apotheken sind nur möglich, solange dem nicht ausdrücklich widersprochen wurde (§ 353 SGB V).
- Liegen bestimmte Daten bereits in der ePA (§ 360 Abs. 14), entfällt die Wiederholung.
- Ärztliche Leistungen zur Erstbefüllung können nur einmal pro ePA abgerechnet werden – Doppelabrechnungen sind ausgeschlossen.
Zusammenfassung
§ 346 SGB V stellt sicher, dass Eintragungen in die ePA ausschließlich durch dafür verantwortliche Gesundheitsberufe und stets im aktuellen Behandlungskontext erfolgen. Durch die klare Zuordnung der Verantwortlichkeiten, die Beschränkung auf den Anlassfall sowie Regelungen zur Vergütung und Delegation trägt der Paragraph maßgeblich zum Datenschutz und zur zielgerichteten Dokumentation in der ePA bei. Apotheker:innen und Ärzt:innen müssen dabei jederzeit die Zustimmung der Patient:innen und die spezifischen Vorgaben beachten.
Prüfungsfragen
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Frage 1
In welcher zeitlichen und sachlichen Begrenzung müssen Sie Versicherte bei Eintragungen in die elektronische Patientenakte unterstützen, wenn Sie als Apotheker:in Arzneimittel abgeben?
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Die Unterstützungspflicht ist strikt auf den aktuellen Anlassfall begrenzt, also auf den konkreten Versorgungsvorgang bei der Abgabe von Arzneimitteln. Inhaltlich dürfen dabei nur arzneimittelbezogene Daten verarbeitet bzw. in die ePA übernommen oder eingetragen werden, die gerade im Zusammenhang mit dieser aktuellen Abgabe/Versorgung stehen.
Wesentlich ist dabei die gesetzliche Begrenzung „ausschließlich im aktuellen Behandlungskontext“: Es ist gerade keine allgemeine, anlasslose oder rückwirkende Übermittlung/Befüllung zulässig. Sammelerfassungen oder das Nachtragen von Altbeständen aus früheren Versorgungen ohne aktuellen Bezug sind damit ausgeschlossen.
Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort in der Prüfung immer nach „Wann?“ (Anlass/aktueller Kontext) und „Was?“ (nur kontextbezogene Daten). Das Wort ausschließlich ist hier der Prüfungsanker.
Frage 2
Welche Voraussetzung muss erfüllt sein, damit Sie als Apotheker:in arzneimittelbezogene Daten in die elektronische Patientenakte eintragen dürfen?
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Die Eintragung bzw. Unterstützung durch Apotheker:innen ist nur zulässig, soweit die Versicherten dem Zugriff der Apotheker auf die elektronische Patientenakte nicht widersprochen haben. Maßgeblich ist, dass kein wirksamer Widerspruch nach den dafür vorgesehenen Regelungen vorliegt.
Liegt ein solcher Widerspruch vor, dürfen Apotheker:innen die ePA nicht (mehr) für diese Zwecke nutzen; dann entfällt die Möglichkeit, arzneimittelbezogene Daten einzutragen bzw. zu übernehmen.
Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung sauber herausarbeiten: Nicht „immer“ Zugriff, sondern nur „soweit kein Widerspruch“. Das zeigt Datenschutz- und Patient:innenautonomie-Verständnis.
Frage 3
Dürfen Sie bei der Unterstützung der Versicherten im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte Aufgaben an Mitarbeitende übertragen, und wenn ja, an wen?
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Ja. Die Unterstützung kann in dem vorgesehenen Rahmen delegiert werden.
- Bei Apotheker:innen ist eine Übertragbarkeit auf pharmazeutisches Personal möglich.
- Bei Ärzt:innen, Zahnärzt:innen und Psychotherapeut:innen kann die Unterstützung an Gehilf:innen oder Auszubildende delegiert werden, soweit die Aufgaben ihrer Art nach grundsätzlich übertragbar sind.
Die Delegation ändert nichts an den inhaltlichen Grenzen: Auch delegierte Tätigkeiten sind auf den aktuellen Behandlungskontext beschränkt.
Examens-Tipp: Erst Delegationsfähigkeit bejahen, dann sofort die Grenzen nennen (aktueller Kontext, keine Altdaten). Damit zeigst du, dass du Delegation nicht mit „Freigabe ohne Kontrolle“ verwechselst.
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