SGB V - Sozialgesetzbuch Fünftes Buch

§ 64a Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung

  1. Die Kassenärztliche Vereinigung und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgebliche Organisation der Apotheker auf Landesebene gemeinsam können mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam die Durchführung eines Modellvorhabens nach § 63 zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung für eine Zeitdauer von bis zu drei Jahren vereinbaren. Werden Modellvorhaben in mehreren Bezirken der Kassenärztlichen Vereinigungen vereinbart, sollen sich die Kassenärztlichen Vereinigungen auf die Durchführung des Modellvorhabens in einem Bezirk einigen. Überschüsse aufgrund von Minderaufwendungen, die durch Maßnahmen des Modellvorhabens nach Satz 1 bei den Krankenkassen realisiert werden, sind in Teilen an die Leistungserbringer weiterzuleiten. Die durch das Modellvorhaben den Krankenkassen entstehenden Mehraufwendungen sind auszugleichen. Die Vereinbarung nach Satz 1 umfasst das Nähere zu dem Modellvorhaben, insbesondere
  1. einen Katalog für eine wirtschaftliche Wirkstoffauswahl in allen versorgungsrelevanten Indikationen,
  2. die im Modellprojekt zu erbringenden Leistungen und deren Dokumentation,
  3. die Grundsätze zur Ermittlung von Überschüssen und deren teilweise Weiterleitung an die Leistungserbringer nach Satz 3 sowie zum Ausgleichsverfahren nach Satz 4. Im Übrigen gilt für die Vereinbarung nach Satz 1 § 63 Absatz 3 und 4 bis 6 entsprechend. § 65 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Begleitung und Auswertung von den Vertragspartnern nach Satz 1 veranlasst wird. Für das Modellvorhaben ist eine Vereinbarung nach § 106b Absatz 1 Satz 1 zu treffen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Vertragspartner nach § 129 Absatz 2 können gemeinsame Empfehlungen insbesondere zum Inhalt und zur Durchführung des Modellvorhabens vereinbaren, die in der Vereinbarung nach Satz 1 zu beachten sind.
  1. Sofern keine Einigung über die Durchführung eines Modellvorhabens erzielt wird, kann jede Vertragspartei das Schiedsgremium nach den Sätzen 2 und 3 zur Festsetzung des Inhalts einer Vereinbarung nach Absatz 1 anrufen. Das Schiedsgremium wird von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten gebildet. § 89a Absatz 3 bis 10 sowie die Rechtsverordnung nach § 89a Absatz 11 gelten entsprechend. Die Festsetzung soll unterbleiben, wenn in dem Bezirk einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung bereits ein Modellvorhaben vereinbart wurde.

Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung

§ 64a SGB V regelt die Möglichkeit, zeitlich befristete Modellvorhaben in der Arzneimittelversorgung durchzuführen. Diese sollen die Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Versorgung verbessern und können spezifisch auf Landesebene vereinbart werden.

Wer kann Modellvorhaben vereinbaren?

Beteiligte sind:

  • Die Kassenärztliche Vereinigung (KV)
  • Die maßgebliche Apothekerorganisation auf Landesebene
  • Die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen für den jeweiligen Bezirk

Sie können gemeinsam die Durchführung eines Modellvorhabens nach § 63 für maximal drei Jahre vereinbaren.

Zentrale Inhalte der Vereinbarung

Die Vereinbarung muss insbesondere klären:

  1. Katalog für wirtschaftliche Wirkstoffauswahl Es soll festgelegt werden, welche Arzneimittel in den relevanten Indikationen kostenbewusst und dennoch leitliniengerecht ausgewählt werden.

  2. Zu erbringende Leistungen und Dokumentation Welche konkreten Leistungen (z. B. besondere Beratung, Medikationsmanagement) im Rahmen des Modellprojekts erbracht und wie diese dokumentiert werden.

  3. Regeln zu Überschüssen und Ausgleich Ein wichtiger Punkt ist die Verteilung von Einsparungen: > Überschüsse aufgrund von Minderaufwendungen […] sind in Teilen an die Leistungserbringer weiterzuleiten.

    Umgekehrt werden Mehraufwendungen der Krankenkassen ausgeglichen. Wer wie viel bekommt oder zahlen muss, wird exakt geregelt.

Weitere Vorgaben für das Modellvorhaben

  • Wird ein Modellvorhaben in mehreren Bezirken vereinbart, sollen die KVen sich auf einen Bezirk einigen.
  • Allgemeine Rahmenbedingungen werden durch Bezug auf andere Paragraphen vorgegeben (§ 63 Abs. 3, 4-6; § 65; § 106b Abs. 1 Satz 1).
  • Zur besseren Steuerung können bundesweit Empfehlungen zum Inhalt und zur Durchführung beschlossen werden.

Schiedsverfahren bei Streit

Kommt keine Einigung zustande, kann jede Partei ein Schiedsgremium anrufen:

Sofern keine Einigung über die Durchführung eines Modellvorhabens erzielt wird, kann jede Vertragspartei das Schiedsgremium […] zur Festsetzung des Inhalts einer Vereinbarung nach Absatz 1 anrufen.

Das Schiedsgremium besteht aus den gleichen Beteiligten. Die Festsetzung soll jedoch unterbleiben, wenn in einem anderen Bezirk bereits ein vergleichbares Modell läuft.

Bedeutung für die Praxis

Für Studierende und zukünftige Apotheker ist § 64a SGB V zentral:

  • Pharmazeutische Beratung und Wirtschaftlichkeit werden gezielt miteinander verknüpft.
  • Modellvorhaben eröffnen Gestaltungsspielräume für innovative Ansätze (z. B. strukturiertes Medikationsmanagement).
  • Die Einbindung der Apothekerschaft als gleichberechtigter Vertragspartner im Gesetz macht die pharmazeutische Kompetenz sichtbar.
TippWichtiges Prüfungswissen
  • Nur im Einvernehmen aller Vertragspartner können Modellvorhaben gestartet werden, aber bei dauerhafter Uneinigkeit regelt das Schiedsgremium die Details.
  • Die Vereinbarung muss zwingend Punkte zu Wirkstoffauswahl, Leistung/Dokumentation und Verteilung von Einsparungen regeln.
  • Modellprojekte sind zeitlich auf drei Jahre begrenzt.

Zusammenfassung

§ 64a SGB V schafft den rechtlichen Rahmen für regionale Modellvorhaben zur optimalen Arzneimittelversorgung. Er sorgt für klare Zuständigkeiten, legt organisatorische Details zur Zusammenarbeit von Ärzten, Apothekern und Krankenkassen fest und regelt, wie mit finanziellen Spielräumen umzugehen ist. Damit bietet der Paragraph auch für die pharmazeutische Berufspraxis Chancen zur Mitgestaltung innovativer Versorgungsmodelle.

Prüfungsfragen

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Frage 1

Welche Stellen müssen auf Landesebene zusammenwirken, um die Durchführung eines Modellvorhabens zur Arzneimittelversorgung vereinbaren zu können?

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Nach § 64a SGB V können Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung nur durch eine gemeinsame Vereinbarung bestimmter Vertragspartner auf Landesebene zustande kommen. Beteiligte sind dabei:

  • die Kassenärztliche Vereinigung (KV),
  • die maßgebliche Apothekerorganisation auf Landesebene,
  • die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen für den jeweiligen Bezirk.

Erst wenn diese Stellen zusammen eine Vereinbarung schließen, kann die Durchführung eines Modellvorhabens vereinbart werden; es handelt sich damit um ein kooperatives, regional verankertes Vertragsmodell zwischen Ärzteschaft, Apothekerschaft und Krankenkassen.

Examens-Tipp: In der Prüfung zuerst die drei Vertragspartner sauber aufzählen (KV – Apothekerorganisation – Kassenverbände/Ersatzkassen) und dann betonen, dass es nur gemeinsam geht; das ist oft der entscheidende Punkt.

Frage 2

Welche zeitliche Grenze gilt für die Durchführung eines Modellvorhabens in der Arzneimittelversorgung?

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Ein Modellvorhaben nach § 64a SGB V ist zeitlich befristet: Die Durchführung kann nur für maximal drei Jahre vereinbart werden. Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass es sich um ein befristetes Erprobungs- und Entwicklungsinstrument handelt und nicht um eine dauerhaft angelegte Versorgungsform ohne erneute Vereinbarung.

Examens-Tipp: Merke dir die „3 Jahre“ als harte Obergrenze; wenn du das nennst, kannst du kurz einordnen: Modellvorhaben dienen der Erprobung und sind deshalb befristet.

Frage 3

Welche Regelungsbereiche muss die Vereinbarung über ein Modellvorhaben zwingend festlegen, damit sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht?

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Die Vereinbarung nach § 64a SGB V muss inhaltlich bestimmte Kernpunkte verbindlich regeln. Zwingend zu klären sind insbesondere:

  • ein Katalog für wirtschaftliche Wirkstoffauswahl (also welche Arzneimittel/Wirkstoffe in relevanten Indikationen kostenbewusst und zugleich leitliniengerecht eingesetzt werden sollen),
  • die zu erbringenden Leistungen im Modellvorhaben sowie deren Dokumentation (z. B. besondere Beratung, Medikationsmanagement und wie dies nachzuweisen ist),
  • die Regeln zum finanziellen Ergebnis: Umgang mit Überschüssen (Minderaufwendungen) sowie der Ausgleich von Mehraufwendungen der Krankenkassen, jeweils mit konkreter Verteilungs- und Ausgleichsregelung.

Damit werden sowohl die fachliche Ausgestaltung (Wirkstoffauswahl/Leistungen) als auch die wirtschaftlichen Folgen (Einsparungen und Mehrkosten) rechtssicher strukturiert.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert in drei Blöcken: 1) Wirkstoffauswahl, 2) Leistung + Doku, 3) Geldflüsse (Einsparungen/Mehraufwendungen). Diese Trias wird sehr häufig abgeprüft.

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