TAMG - Tierarzneimittelgesetz

§ 31 Tierärztliche Verschreibungen

  1. Die nach § 24 Absatz 1 und 2 verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte bedürfen der tierärztlichen Verschreibung.

  2. Für den Inhalt der tierärztlichen Verschreibung ist Artikel 105 Absatz 5 Verordnung (EU) 2019/6 entsprechend anzuwenden.

Anforderungen an eine tierärztliche Verschreibung und EU-weite Vorgaben

§ 31 TAMG befasst sich mit der tierärztlichen Verschreibung für bestimmte Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte. Ziel ist es, Missbrauch zu verhindern und einen hohen Standard im Umgang mit verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln sicherzustellen.

Wann ist eine tierärztliche Verschreibung notwendig?

Der Paragraph stellt klar:

Die nach § 24 Absatz 1 und 2 verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte bedürfen der tierärztlichen Verschreibung.

Das heißt: Ohne tierärztliche Verschreibung dürfen diese Produkte nicht abgegeben werden. Hintergrund ist die besondere Verantwortung, die Tierärztinnen und Tierärzte bei Abgabe, Anwendung und Kontrolle dieser Arzneimittel tragen.

Welche Angaben muss eine tierärztliche Verschreibung enthalten?

Für die geforderte Verschreibung verweist das TAMG auf die EU-Verordnung 2019/6, konkret auf:

Für den Inhalt der tierärztlichen Verschreibung ist Artikel 105 Absatz 5 Verordnung (EU) 2019/6 entsprechend anzuwenden.

Damit gelten EU-weit einheitliche Mindestanforderungen an eine solche Verschreibung – unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie ausgestellt wird.

TippZentrale Angaben laut EU-Vorgabe (Artikel 105 Abs. 5, EU 2019/6)

Folgende Informationen müssen in jeder tierärztlichen Verschreibung enthalten sein:

  • Datum der Ausstellung
  • Name und Kontaktdaten des Tierarztes / der Tierärztin (je nach nationaler Regelung kann auch eine Unterschrift gefordert sein)
  • Name und Anschrift des Tierhalters / der Tierhalterin
  • Angaben zum behandelten Tier:
    • Tierart
    • ggf. Zahl und Identifikation der Tiere
  • Bezeichnung und Menge des verschriebenen Tierarzneimittels
  • Dosierung, Art und Dauer der Anwendung
  • Wartezeiten (insbesondere bei Lebensmittel liefernden Tieren)
  • Zweck der Verschreibung (d.h. Diagnose oder Grund der Verordnung)

Die Verschreibung kann elektronisch oder in Papierform erfolgen; der Mindestinhalt bleibt stets gleich.

Praktische Bedeutung und Kontrolle

Die Apotheke darf ein solches Tierarzneimittel nur abgeben, wenn eine den EU-Anforderungen entsprechende Verschreibung vorliegt. Dabei dient die Verschreibung zugleich als Nachweisdokument, das von den Behörden kontrolliert werden kann.

In Deutschland ergibt sich so eine verzahnte Kontrolle zwischen Tierärzteschaft, Apotheken und Überwachungsbehörden – stets auf Grundlage der europaweit harmonisierten Standards.

Übersicht: Wer muss was prüfen?

Beteiligte Zu prüfendes Element Ziel
Tierarzt/Tierärztin Vollständigkeit & Richtigkeit der Angaben Rechtssicherheit, korrekte Anwendung
Apotheke Vorliegen einer formgerechten Verschreibung Legalität der Abgabe
Behörden Dokumentation, Nachverfolgbarkeit Überwachung tierarzneilicher Maßnahmen

Zusammenfassung

§ 31 TAMG macht die tierärztliche Verschreibung zur Voraussetzung für die Abgabe verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischer Produkte. Inhalt und Form dieser Verschreibung richten sich nach einheitlichen EU-Vorgaben (Art. 105 Abs. 5, VO 2019/6). Diese regeln detailliert, welche Angaben zwingend enthalten sein müssen – von Datum, Namen und Kontaktangaben über Tierinformationen bis hin zur Dosierung, Anwendung, Wartezeit und Zweck der Behandlung. Damit wird eine hohe Sicherheit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit im Umgang mit diesen Produkten gewährleistet.

Prüfungsfragen

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Frage 1

Unter welcher Voraussetzung dürfen Sie in der Apotheke ein nach den einschlägigen Vorschriften verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel oder ein entsprechendes veterinärmedizintechnisches Produkt abgeben?

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Die Abgabe ist nur zulässig, wenn eine tierärztliche Verschreibung vorliegt. § 31 TAMG stellt klar, dass die nach den Vorschriften zur Verschreibungspflicht erfassten Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte „der tierärztlichen Verschreibung bedürfen“. Ohne eine solche Verschreibung darf die Apotheke diese Produkte nicht abgeben; die Verschreibung ist damit die rechtliche Voraussetzung für die Legalität der Abgabe.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst „Abgabe nur bei tierärztlicher Verschreibung“, dann kurz der Zweck (Missbrauch verhindern/hoher Sicherheitsstandard). Das zeigt, dass du nicht nur den Satz kennst, sondern den Regelungszweck einordnen kannst.

Frage 2

Welche inhaltlichen Mindestangaben müssen Sie als Apotheker:in bei einer tierärztlichen Verschreibung zumindest erwarten, damit sie als formgerecht gilt?

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Für den Mindestinhalt ist die EU-weit harmonisierte Vorgabe maßgeblich: Nach § 31 TAMG ist Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 auf den Inhalt der tierärztlichen Verschreibung entsprechend anzuwenden. Danach muss die Verschreibung insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Datum der Ausstellung
  • Name und Kontaktdaten der Tierärztin/des Tierarztes (je nach nationaler Ausgestaltung ggf. zusätzlich Unterschrift)
  • Name und Anschrift der Tierhalterin/des Tierhalters
  • Angaben zum behandelten Tier: Tierart, ggf. Zahl und Identifikation der Tiere
  • Bezeichnung und Menge des verschriebenen Tierarzneimittels
  • Dosierung, Art und Dauer der Anwendung
  • Wartezeiten, insbesondere bei lebensmittelliefernden Tieren
  • Zweck der Verschreibung (Diagnose bzw. Grund der Verordnung)

Diese Mindestangaben sind unabhängig davon erforderlich, ob die Verschreibung elektronisch oder in Papierform vorliegt.

Examens-Tipp: In der Prüfung wirkt es souverän, wenn du die Angaben in Blöcken nennst: (1) Aussteller, (2) Tierhalter/Tier, (3) Arzneimittel + Anwendung, (4) Wartezeit, (5) Zweck. So vergisst du keinen Punkt.

Frage 3

Welche Rolle spielt das EU-Recht bei der Frage, wie eine tierärztliche Verschreibung inhaltlich auszugestalten ist?

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Das EU-Recht setzt einen einheitlichen Mindeststandard für den Inhalt der tierärztlichen Verschreibung. § 31 TAMG verweist hierfür auf Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6, der entsprechend anzuwenden ist. Dadurch gelten EU-weit harmonisierte Mindestanforderungen an die Angaben der Verschreibung – unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie ausgestellt wird – und es wird eine vergleichbare Sicherheit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit erreicht.

Examens-Tipp: Betone die Prüfungslogik: nationales Recht (TAMG) „öffnet“ über den Verweis die Tür zur EU-Vorgabe. Das zeigt Verständnis für Normhierarchie und Verweisungstechnik.

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